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Beschluss

15 W 364/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist für jeden Abrechnungsmonat auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten während des Abrechnungszeitraums abzustellen. • Ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB, kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen; die Feststellung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung zu beziehen. • Die geringeren Stundenansätze des § 5 Abs. 2 VBVG für mittellose Betreute kommen nicht automatisch immer dann zur Anwendung, wenn die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. • Entscheidungen über die Betreuervergütung sind materiell rechtskräftig; eine bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum kann nicht erneut verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Monatliche Abstellung auf Vermögensverhältnisse im Vergütungsrecht des Betreuers • Bei der Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 VBVG ist für jeden Abrechnungsmonat auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten während des Abrechnungszeitraums abzustellen. • Ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836d BGB, kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen; die Feststellung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung zu beziehen. • Die geringeren Stundenansätze des § 5 Abs. 2 VBVG für mittellose Betreute kommen nicht automatisch immer dann zur Anwendung, wenn die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist. • Entscheidungen über die Betreuervergütung sind materiell rechtskräftig; eine bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum kann nicht erneut verlangt werden. Die Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 2) beantragte Festsetzung ihrer Vergütung für die Zeiträume 1.12.2005–31.12.2005 und 1.1.2006–31.12.2006. Für Dezember 2005 hatte das Landgericht bereits rechtskräftig eine Staatskassenvergütung wegen Mittellosigkeit des Betreuten festgesetzt. Für das gesamte Jahr 2006 begehrte die Betreuerin einen Stundenfaktor von 3,5 bzw. auf Antrag 4,5 und rechnete die Vergütung gegenüber der Staatskasse ab. Das Amtsgericht zahlte bereits 1.848,00 € aus, lehnte aber den weitergehenden Antrag ab. Das Landgericht wies die Beschwerde teilweise zurück; die Betreuerin legte weitere Beschwerde ein. Zur Klärung legte sie Kontoauszüge vor, die für 2006 ein Vermögen oberhalb der Schongrenze auswiesen. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war zulässig und formgerecht. • Rechtsgrundlage Mittellosigkeit: Nach §§ 1835, 1836d BGB und § 1 VBVG richtet sich die Frage der Staatskassenzahlung nach der Mittellosigkeit des Betreuten; hierfür ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen. • Monatliche Betrachtung nach § 5 VBVG: § 5 VBVG regelt die Vergütung monatlich; daher sind für die Höhe der Vergütung die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Betreuten während des jeweiligen Abrechnungsmonats maßgeblich. • Verweis auf herrschende Rechtsprechung: Der Senat folgt der Auffassung mehrerer OLGs, dass auf die Verhältnisse während des Abrechnungszeitraums abzustellen ist und nicht pauschal allein danach, ob die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten ist. • Auslegung der Materials: Gesetzesmaterialien und Berichte rechtfertigen nicht die enge Auslegung, wonach bei Staatskassenzahlung stets die geringeren Stundenansätze des § 5 Abs. 2 VBVG gelten; die Erwägung der Schonung der Staatskasse reicht nicht für diese Einschränkung. • Kein treuwidriges Verhalten der Betreuerin: Die Betreuerin handelte nicht schuldhaft; sie beantragte die Vergütung zeitnah und die Vermögensminderung war plausibel erklärt. • Einzelfallentscheidung: Die Kontoauszüge zeigten für 2006 fortlaufend Vermögen oberhalb der Schongrenze, daher war für 2006 der höhere Stundenfaktor von 4,5 nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 VBVG anzusetzen. • Rechtskraft für Dezember 2005: Die bereits rechtskräftig festgesetzte Vergütung für Dezember 2005 (Landgerichtsbeschluss) schließt eine erneute Festsetzung für diesen Monat aus. • Kostenentscheidung: Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet; die Gegenpartei verfolgte eine vertretbare Rechtsauffassung. • Wertermittlung: Gegenstandswertfestsetzung erfolgte nach KostO-Grundlagen. Der Senat hob teilweilig auf und setzte die Vergütung der Beteiligten zu 2) für das Kalenderjahr 2006 auf insgesamt 2.376,00 € (12 x 4,5 x 44,00 €) fest; unter Berücksichtigung der bereits verwalteten Auszahlung von 1.848,00 € wurde ein weiterer Betrag von 528,00 € festgesetzt und ausgekehrt. Der Antrag für den Zeitraum 1.12.–31.12.2005 blieb zurückgewiesen, weil für diesen Monat bereits eine rechtskräftige Festsetzung zugunsten der Betreuerin vorliegt. Die Entscheidung stellt klar, dass bei der Festsetzung nach § 5 VBVG monatlich auf die Vermögensverhältnisse abzustellen ist; die bloße Tatsache, dass die Staatskasse leistet, führt nicht automatisch zur Anwendung der geringeren Sätze des § 5 Abs. 2 VBVG. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Insgesamt hat die Betreuerin hinsichtlich des Jahres 2006 überwiegend Erfolg, da ihre vorgelegten Kontoauszüge einen höheren Stundenfaktor rechtfertigten.