Urteil
8 U 34/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Leistungsklage nach einem Spruchverfahren ist zulässig; sie bezweckt die konkrete Durchsetzung einer aus dem Spruchverfahren resultierenden Abfindung, nicht die Änderung der Spruchstellenentscheidung.
• Ein Aktionär ist an die von ihm gewählte Einreichungsform (hier 466 5er-Pakete) gebunden; daraus ergibt sich nach Treu und Glauben kein nachträgliches Recht, die einzelnen Abfindungsansprüche zu anderen Stückzahlen zusammenzufassen.
• An die Umsetzung der im Spruchverfahren festgesetzten Abfindung ist das Prozessgericht gebunden; der Beschlusstenor ist maßgeblich und lässt bei eindeutiger Formulierung keine weitergehende Auslegung zugunsten einer anderen Umtauschrelation zu.
• Für weniger als die im Beschlusstenor vorausgesetzte Mindeststückzahl ist nur Barentschädigung zu leisten; ein Anspruch auf Lieferung von Aktien besteht hier nicht.
• Verjährungseinreden können im Berufungsverfahren erstmals erhoben werden; eine rechtzeitige Klage hemmt die Verjährung.
Entscheidungsgründe
Bindung an Einreichungsform und Bindende Umsetzung des Spruchstellenbeschlusses • Ein Leistungsklage nach einem Spruchverfahren ist zulässig; sie bezweckt die konkrete Durchsetzung einer aus dem Spruchverfahren resultierenden Abfindung, nicht die Änderung der Spruchstellenentscheidung. • Ein Aktionär ist an die von ihm gewählte Einreichungsform (hier 466 5er-Pakete) gebunden; daraus ergibt sich nach Treu und Glauben kein nachträgliches Recht, die einzelnen Abfindungsansprüche zu anderen Stückzahlen zusammenzufassen. • An die Umsetzung der im Spruchverfahren festgesetzten Abfindung ist das Prozessgericht gebunden; der Beschlusstenor ist maßgeblich und lässt bei eindeutiger Formulierung keine weitergehende Auslegung zugunsten einer anderen Umtauschrelation zu. • Für weniger als die im Beschlusstenor vorausgesetzte Mindeststückzahl ist nur Barentschädigung zu leisten; ein Anspruch auf Lieferung von Aktien besteht hier nicht. • Verjährungseinreden können im Berufungsverfahren erstmals erhoben werden; eine rechtzeitige Klage hemmt die Verjährung. Der Kläger war Aktionär der J AG, die 1992 in die Beklagte eingegliedert wurde. Er machte Abfindungsansprüche für den Verlust seiner J-Aktien geltend; die Beklagte verpflichtete sich damals zu einem konkreten Umtausch- und Spitzenausgleich. Der Kläger hatte 1992–1994 insgesamt 2.330 J-Aktien in 466 Vorgängen jeweils in 5er-Paketen eingereicht und dafür ausschließlich Geld erhalten. Der Kläger verlangt nunmehr teilweise Lieferung von Beklagten-Aktien bzw. Zahlungen für einzelne fünf Aktien und für weitere Einreichungen. Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab; in der Berufung rügt der Kläger die Auslegung und Umsetzung des OLG-Düsseldorf-Beschlusses. Die Beklagte hält die Umsetzung für korrekt und rügt u.a. Verjährung. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist nicht als Änderungsersuchen gegen die rechtskräftige Spruchstellenentscheidung unzulässig; der Kläger verlangt die konkrete Durchsetzung einer Abfindung, nicht die Änderung des Beschlusses. • Örtliche Zuständigkeit: Allgemeine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ist gegeben; §16 SpruchG ist im Berufungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden. • Bindung an Einreichungsform: Nach §320 Abs.5 AktG a.F. entstanden die Abfindungsansprüche kraft Gesetzes; der Kläger kann sich nicht nachträglich von seiner damaligen Wahl lösen. Wegen Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist der Kläger an die Einreichung in 5er-Paketen gebunden. • Bindung an Spruchstellenbeschluss: Der Senat ist an den Beschlusstenor des OLG Düsseldorf gebunden (§13 SpruchG). Der Wortlaut legt den Umtausch bei jeweils 13 J-Aktien fest; daraus folgt, dass bei geringeren Stückzahlen ein Barausgleich zu leisten ist. • Auslegungsgründe: Die im Beschluss genannten Umtauschrelationen und die bewusste Festlegung auf ganze Zahlen rechtfertigen keine quotalen Umrechnungen für kleinere Stückzahlen; die Entscheidungsgründe ändern den eindeutigen Tenor nicht. • Zahlungsanspruch für fünf Aktien: Für bislang nicht entschädigte fünf J-Aktien besteht ein Anspruch auf Barentschädigung; der Kläger kann aber keine Aktienlieferung verlangen. Nach dem feststehenden Spitzenausgleich sind für fünf Aktien 384,50 € geschuldet; der Kläger hatte allerdings nur 297,56 € beantragt, weshalb dieser Betrag zuzusprechen ist. • Verjährung: Die Einrede der Verjährung greift nicht; die Klage hemmt die Verjährung rechtzeitig, da der Kläger die ihn erforderlichen Kenntnisse erst mit dem Spruchbeschluss erlangte. • Erledigte Forderung: Für die Einreichung von 270 J-Aktien hat die Beklagte bereits Lieferung und Spitzenausgleich erbracht; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Berufung des Klägers hatte nur teilweise Erfolg: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,56 € Zug um Zug gegen Lieferung von fünf J-Aktien zu zahlen; die sonstigen Klageanträge wurden zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass der Kläger an seine damalige Einreichungsform (466 5er-Pakete) gebunden ist und deshalb keinen Anspruch auf Lieferung von Aktien für die insgesamt 2.330 J-Aktien hat. Für einzelne bislang nicht entschädigte fünf Aktien steht dem Kläger nur Barentschädigung zu, nicht die Lieferung von Beklagten-Aktien; die Beklagte hat berechtigte Ansprüche aus früheren Einreichungen (z.B. 270 Aktien) bereits erfüllt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.