Beschluss
18 W 66/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2008:1204.18W66.08.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.09.2008 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld (3 O 45/08) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der von dem Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung versagt werden kann.
Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.09.2008 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (3 O 45/08) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der von dem Beklagten beabsichtigten Rechtsverteidigung versagt werden kann. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt dem Landgericht vorbehalten. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist in der Sache begründet. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. I. Der Beklagte hat bereits die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Klägerin hat die im Prozess geltend gemachten Forderungen vor Prozessbeginn an die Fa. "J2" J GmbH & Co. KG abgetreten, die diese dann in einem (im Jahre 2006 nicht weiter betriebenen) Mahnverfahren bei dem Amtsgericht Hamburg gegen den Beklagten verfolgt hat. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte bestritten, dass die Klägerin weiterhin Inhaberin der Klageforderungen ist. Die hierzu von der Klägerin behauptete Rückabtretung der Forderungen von der Fa. "J2" J GmbH & Co. KG an sie vom 26.04.2007 ist bislang nicht nachgewiesen. II. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Leasingraten für die Monate Januar bis Juni 2004 ist § 535 Abs. 2 BGB. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Leasingraten Zeit ab Juli 2004 bis Dezember 2006 ist § 280 Abs. 1 BGB. Für den Vertragszeitraum ab Januar 2004 stehen der Klägerin keine Leasingraten mehr zu und auch kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Leasingraten, weil der Beklagte die Abrechnung des Leasingvertrages zum 31.12.2003 wegen Störung der Geschäftsgrundlage verlangen kann. Die Störung der Geschäftsgrundlage folgt aus der vom Beklagten in Bezug auf den Kaufvertrag mit der Verkäuferin, der Fa. C2 GmbH, vereinbarten "Rückkaufgarantie", an die auch die Klägerin gebunden ist. Diese hat der Beklagte wirksam ausgeübt. Das ergibt sich bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt. Im Einzelnen: 1. Nach ständiger Rechtssprechung ist das Fortbestehen des Kaufvertrages zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages, die z.B. im Falle eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag (der früheren Wandlung) rückwirkend entfällt (vgl. BGH VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314). Ein derartiges vom Beklagten in Bezug auf den Kaufvertrag ausübbares Rücktrittsrecht hat der Beklagte mit der Fa. C2 GmbH durch die "Rückkaufgarantie" vereinbart. Aufgrund dieser Absprache hätte die Fa. C2 GmbH dieses Rücktrittsrecht zugunsten des Beklagten in dem mit der Klägerin über den Leasinggegenstand abzuschließenden Kaufvertrag vereinbaren müssen (a). Hieran ist die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten gebunden, weil sie sich der Fa. C2 GmbH als ihrer Erfüllungsgehilfin zur Anbahnung des Leasingvertrages bedient und die Vereinbarung der "Rückkaufgarantie" gegenüber dem Beklagten vor dem Abschluss des Leasingvertrages nicht abgelehnt hat (b). Nach der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Beklagten (c) entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages. Eine vorherige gerichtliche Klärung des Rücktritts war nicht erforderlich (d). a) Der Beklagte hat mit der Fa. C2 GmbH eine "Rückkaufgarantie" für den abzuschließenden Kaufvertrag über den Leasinggegenstand vereinbart, nach der der Beklagte im zwölften Monat nach "Vertragsabschluss" die Rückabwicklung des Kaufes zu einem von der Fa. C2 GmbH zu zahlenden Rückkaufwert von 5.140,00 € verlangen können sollte. Die Vereinbarung dieser Garantie ergibt sich aus dem Vertrag Nr. ####1, den die Fa. C2 GmbH und der Beklagte am 25.10.2002 abgeschlossen haben. Den Vertrag haben der Beklagte und dem Mitarbeiter X der Fa. C2 GmbH unterzeichnet. Hierbei ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass der Mitarbeiter X die Fa. C2 GmbH beim Abschluss des Vertrages wirksam vertreten hat. Mit dem Vertrag vom 25.10.2002 hat der Beklagte die Fa. C2 GmbH auch zur Finanzierung des Starklichtprojektors durch eine "Leasingvermittlung" beauftragt. Aufgrund der beabsichtigten Finanzierung mittels eines Leasingvertrages konnten der Beklagte und die Fa. C2 GmbH keine "Rückkaufgarantie" im eigentlichen Kaufvertrag vereinbaren, weil dieser zwischen der Fa. C2 GmbH und dem Leasinggeber abzuschließen war. Die am 25.10.2002 vereinbarte "Rückkaufgarantie" verpflichtete die Fa. C2 GmbH in diesem Fall aber dazu, die "Rückkaufgarantie" als ein vom Beklagten ausübbares Rücktrittsrecht in dem mit der Leasinggeberin abzuschließenden Kaufvertrag zu vereinbaren. b) An die im Kaufvertrag zugunsten des Beklagten zu vereinbarende "Rückkaufgarantie ist auch die Klägerin gebunden. Sie muss die "Rückkaufgarantie" als Bestandteil des Kaufvertrages über das Leasinggut gegen sich gelten lassen, selbst wenn sie und die Fa. C2 GmbH diese Garantie nicht in den Kaufvertrag aufgenommen haben sollten. Dies ergibt sich im Verhältnis der Parteien zueinander jedenfalls aus Treu und Glauben, § 242 BGB. Die Fa. C2 GmbH war bei den mit dem Beklagten im Oktober 2002 geführten Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages Erfüllungsgehilfin der Klägerin aufgetreten, als Lieferantin war sie von der Klägerin mit Vorverhandlungen zum Abschluss von Leasingverträgen beauftragt (vgl. BGH VIII ZR 97/88, NJW-RR 1989, 1140 (1142)). Hiervon ist auch nach dem Vortrag der Klägerin auszugehen, die nicht in Abrede stellt, dass sie der Fa. C2 GmbH ihre Vertragsformulare zur Vermittlung von Leasinggeschäften überlassen und von der Firma eine "Leasinganfrage" der Fa. C2 GmbH zur Vorbereitung des streitgegenständlichen Leasingvertrages erhalten hat. Der Mitarbeiter der Fa. C2 hat dementsprechend den wesentlichen Inhalt des Leasingvertrages mit dem Beklagten verhandelt und der Klägerin übermittelt, die (nur) deswegen vom Leasingbegehren des Beklagten Kenntnis erlangt hat und den Leasingvertrag vom 26.11.2002/23.12.2002 abschließen konnte. Wenn der Beklagte dabei – wie die mit der Fa. C2 GmbH am 25.10.2002 getroffene Vereinbarung einer Rückkaufgarantie zeigt – zur Anschaffung des Leasinggegenstandes nur dann bereit war, wenn er im zwölften Monat nach Vertragsabschluss eine Rückgabe des geleasten Gegenstandes zu einem von der Verkäuferin garantierten Wert verlangen konnte, muss sich die Klägerin an dieser, von der Fa. C2 GmbH für den Kaufvertrag zugesagten Bedingung jedenfalls gemäß § 242 BGB festhalten lassen. Es wäre widersprüchlich, ihr nur die für sie vorteilhaften Absprachen ihrer Erfüllungsgehilfin zur Vorbereitung des beabsichtigten Leasingvertrages zuzurechnen. Darauf, ob sie die Fa. C2 GmbH vor dem Abschluss des Leasingvertrages über die mit dem Beklagten vereinbarte Rückkaufgarantie zutreffend in Kenntnis gesetzt hat, kommt es insoweit nicht an. Für ein diesbezügliches Versäumnis der Fa. C2 GmbH müsste die Klägerin gemäß § 278 BGB einstehen. Nach der dem Beklagten von der Fa. C2 GmbH vor dem Abschluss des Leasingvertrages zugesagten "Rückkaufgarantie" oblag es der Klägerin, die im Kaufvertrag zu vereinbarende Rückkaufgarantie dem Beklagten gegenüber beim Abschluss des Leasingvertrages abzulehnen, wenn sie einen Kaufvertrag mit Rückkaufgarantie als Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages nicht akzeptieren wollte. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin beim Abschluss des Leasingvertrages dem Beklagten gegenüber nicht abgegeben, sie lässt sich insbesondere nicht dem von der Klägerin verfassten Text des Leasingvertrages entnehmen. c) Der Beklagte hat das ihm mit der Rückkaufgarantie in Bezug auf den Kaufvertrag eingeräumte Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt. Nach dem Inhalt der am 25.10.2002 mit der Fa. C2 GmbH vereinbarten Garantie durfte der Beklagte davon ausgehen, dass er den "Rückkauf" der Leasinggegenstände im zwölften Monat nach Vertragsabschluss verlangen konnte. Das setzte ersichtlich eine von ihm bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber einer der Kaufvertragsparteien abzugebende Erklärung zum Rückkauf voraus. Dass der Rückkauf nur durch eine gegenüber der Fa. C2 GmbH abzugebende Erklärung ausgeübt werden konnte, legt der Vertrag vom 25.10.2002 nicht fest. Die notwendige Erklärung enthält das an die Fa. C2 GmbH gerichtete Schreiben des Beklagten vom 24.10.2003, dessen fristgerechten Zugang die Klägerin allerdings bestritten hat. Die notwendige Erklärung hat der Beklagte allerdings auch der Klägerin gegenüber mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.11.2003 abgegeben. Dieses Schreiben hat die Klägerin noch im November 2003 erhalten, wie der Eingangstempel auf der von ihr vorgelegten Kopie des Schreibens belegt. Jedenfalls das Schreiben vom 13.11.2003 enthält eine fristgerechte Ausübung des mit der "Rückkaufgarantie" für den Beklagten verbundenen Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag. Hierbei kann dahinstehen, ob die Frist auf den Leasingvertrag der Parteien oder den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Fa. C2 GmbH zu beziehen ist. Beide Verträge sind erst im Dezember 2002 abgeschlossen worden. Für den Leasingvertrag folgt dies aus den Daten der vorgelegten Vertragsurkunde. Für den Kaufvertrag ergibt sich dies daraus, dass dieser - nach dem Vortrag der Klägerin - erst nach der Prüfung des Leasingantrages des Beklagten vom 26.11.2002 und damit ersichtlich erst im Dezember 2002 zustande gekommen ist, was auch die in diesem Monat erfolgte Abwicklung des Kaufvertrages belegt. d) Mit der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Beklagten ist die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zum 31.12.2003 entfallen, so dass der Leasingvertrag zu diesem Datum abzurechnen ist. In diesem Sinne ist die gemäß § 313 BGB gebotene Vertragsanpassung vorzunehmen. Aufgrund der vereinbarten Rückkaufgarantie konnte der Beklagte die Laufzeit des Leasingvertrages auf ein Jahr begrenzen und die Vertragsabwicklung mit dem für das Leasinggut garantierten Rückkaufwert erwarten. Einer vorherigen gerichtlichen Durchsetzung des Rücktritts gegenüber der Fa. C2 GmbH bedurfte es nicht, weil das Rücktrittsrecht des Beklagten nicht von weiteren sachlichen Voraussetzungen (wie z.B. dem Vorliegen eines Mangels am Leasinggegenstand) abhängig war. Zu seiner Wirksamkeit genügte die Abgabe einer hierauf gerichteten Erklärung gegenüber der Klägerin oder der Fa. C2 GmbH. 2. Die Klägerin wird den Leasingvertrag zum 31.12.2003 abzurechnen und hierbei den vereinbarten Rückkaufwert von 5.140,00 € zu berücksichtigen haben. Ob ihr aufgrund dieser Abrechnung noch ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu beurteilen, weil die Klägerin diesen Anspruch im Rechtsstreit bislang nicht verfolgt. III. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagte seine Verpflichtung, die geleasten Gegenstände nach der Beendigung des Leasingvertrages vollständig zurückzugeben, ordnungsgemäß erfüllt hat, kommt es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht an, ebenso nicht auf die Frage, ob die Klägerin mit dem Verkauf des Leasinggegenstandes für 650,00 € unter Verstoß gegen ein ihr obliegende Schadensminderungspflicht einen zu geringen Verkaufspreis akzeptiert hat. IV. Der Senat hat davon abgesehen, abschließend über die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe zu entscheiden, weil die Angaben des Beklagten zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen noch unvollständig sind. Es wird zu klären sein, ob die angegebenen Werte des Privatvermögens in zumutbarer Weise zur Finanzierung der Prozesskosten heranzuziehen sind, so dass Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 S. 1, 115 Abs. 3 ZPO zu versagen wäre. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. IV ZPO.