Urteil
6 U 18/05
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mangelhaft errichteter Torbogen begründet Haftung des früheren Eigenbesitzers nach § 836 Abs. 3 BGB für bei Einsturz verursachte Personenschäden.
• Eine verspätet erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist unwirksam; die Erbin haftet für Nachlassverbindlichkeiten, wenn die sechswöchige Frist des § 1944 BGB bereits mit Kenntnis vom Erbfall und der Berufung begonnen hat.
• Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung kann in Berufung erstmals erhoben und dem Urteil vorbehalten werden, sofern die den Vorbehalt begründenden tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Parteien unstreitig sind.
• Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind Schwere der Primärverletzungen, Dauerschäden, Alter des Verletzten und Verschuldensgrad zu berücksichtigen; insoweit war ein Betrag von 70.000 Euro angemessen.
Entscheidungsgründe
Haftung des früheren Eigenbesitzers für Einsturz eines mangelhaften Torbogens; Erbin haftet als Nachlassschuldnerin • Ein mangelhaft errichteter Torbogen begründet Haftung des früheren Eigenbesitzers nach § 836 Abs. 3 BGB für bei Einsturz verursachte Personenschäden. • Eine verspätet erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist unwirksam; die Erbin haftet für Nachlassverbindlichkeiten, wenn die sechswöchige Frist des § 1944 BGB bereits mit Kenntnis vom Erbfall und der Berufung begonnen hat. • Die Einrede der beschränkten Erbenhaftung kann in Berufung erstmals erhoben und dem Urteil vorbehalten werden, sofern die den Vorbehalt begründenden tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Parteien unstreitig sind. • Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind Schwere der Primärverletzungen, Dauerschäden, Alter des Verletzten und Verschuldensgrad zu berücksichtigen; insoweit war ein Betrag von 70.000 Euro angemessen. Die Eltern des Klägers hatten 2000 ein Einfamilienhaus mit einem steinernen Torbogen von dem damaligen Eigenbesitzer L gekauft. Am 14.08.2001 stürzte der Torbogen beim Öffnen des eisernen Tores auf den Kläger, der dabei schwere, dauerhafte Verletzungen erlitt. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten, der späteren Ehefrau des Verstorbenen L, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und bezeichnete sie ausdrücklich als Erbin. Die Beklagte erklärte erst im Prozess, sie habe die Erbschaft am 20.01.2004 ausgeschlagen; der Kläger hielt die Ausschlagung für verspätet. Sachverständigen- und Zeugenbeweis ergab, dass der Torbogen fehlerhaft ohne notwendige Bewehrung ausgeführt war und deshalb nicht standsicher war. Das Landgericht sprach dem Kläger materielle Schäden und 70.000 Euro Schmerzensgeld zu; das OLG bestätigte dies mit dem Vorbehalt, die Haftung der Beklagten als Erbin auf den Nachlass zu beschränken. • Haftung des früheren Eigenbesitzers (§ 836 Abs. 3 BGB): Der Sachverständige stellte fest, dass der Torbogen fehlerhaft ohne erforderliche Stahlbewehrung ausgeführt war; dadurch fehlte die notwendige Standsicherheit, sodass der Einsturz nicht auf ein allein anderes, entlastendes Ereignis zurückgeführt werden konnte. Das Verschulden des Erblassers ist zu vermuten und konnte nicht entlastend bewiesen werden. • Erbenhaftung und Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB): Die Beklagte hatte Kenntnis vom Tod des Ehemanns am 11.08.2003 und spätestens mit Zustellung der Klageschrift und der PKH-Unterlagen im September 2003 hinreichende Information, um zu erkennen, dass sie Erbin sein und für Nachlassverbindlichkeiten haften konnte. Die sechs‑wöchige Ausschlagungsfrist wurde daher nicht eingehalten; eine verspätete Anfechtung nach §§ 1954 ff. BGB war ebenfalls unbeachtlich. • Einrede der beschränkten Erbenhaftung: Die Beklagte kann in der Berufungsinstanz erstmals die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend machen, weil die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Parteien nicht streitig sind. Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann daher ins Urteil aufgenommen werden, ohne neue Beweisaufnahme. • Schadens- und Schmerzensgeldbemessung (§ 249 Abs. 2 BGB): Die materiellen Schäden sind unstreitig erstattet worden. Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich an Schwere der Primärverletzungen, den erheblichen Dauerschäden, dem Alter des Klägers und dem geringeren Verschuldensgrad des Erblassers; 70.000 Euro sind angemessen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit: Wegen des Teilerfolgs der Beklagten durch den Haftungsvorbehalt wurde die Kostenverteilung im ersten Rechtszug abgeändert; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsvorbehalt. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt im Ergebnis bestehen. Die Beklagte haftet als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes für die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen des Einsturzes des mangelhaften Torbogens, da die Ausschlagung der Erbschaft nicht fristgerecht erfolgte und eine entlastende Darlegung nicht gelungen ist. Das Schmerzensgeld von 70.000 Euro sowie der zugesprochene materielle Schadensersatz werden bestätigt. Zugleich wird der Beklagten als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorbehalten; dies betrifft nicht die Kostenentscheidung. Die Kosten des zweiten Rechtszugs trägt die Beklagte überwiegend; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.