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Urteil

13 U 158/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abtrennung übriger Streitgegenstände nach §145 ZPO ist ermessensgerecht und begründet kein unzulässiges Teilurteil, wenn über das verbliebene Schmerzensgeldbegehren abschließend entschieden wird. • Bei streitigen Folgen eines bereits feststehenden Körperverletzungsereignisses ist für die haftungsausfüllende Kausalität regelmäßig der erleichterte Beweismaßstab des §287 ZPO anwendbar. • Ein etwaiges Mitverschulden wegen nicht korrekt angenommener Gurtanlegung kann nur dann anspruchsmindernd wirken, wenn es dem groben Verschulden des Schädigers ins Gewicht fällt; bei grobem Verschulden des Gegners bleibt eine geringfügige Nachlässigkeit zurücktreten. • Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der unfallbedingten dauerhaften Verletzungsfolgen ist Schmerzensgeld in angemessener Höhe zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld wegen unfallbedingter Knie- und Hüftverletzungen; Beweismaßstab §287 ZPO • Die Abtrennung übriger Streitgegenstände nach §145 ZPO ist ermessensgerecht und begründet kein unzulässiges Teilurteil, wenn über das verbliebene Schmerzensgeldbegehren abschließend entschieden wird. • Bei streitigen Folgen eines bereits feststehenden Körperverletzungsereignisses ist für die haftungsausfüllende Kausalität regelmäßig der erleichterte Beweismaßstab des §287 ZPO anwendbar. • Ein etwaiges Mitverschulden wegen nicht korrekt angenommener Gurtanlegung kann nur dann anspruchsmindernd wirken, wenn es dem groben Verschulden des Schädigers ins Gewicht fällt; bei grobem Verschulden des Gegners bleibt eine geringfügige Nachlässigkeit zurücktreten. • Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der unfallbedingten dauerhaften Verletzungsfolgen ist Schmerzensgeld in angemessener Höhe zuzusprechen. Der Kläger wurde 1994 bei einem Überholmanöver des Versicherungsnehmers des Beklagten verletzt. Strittig war, ob aus dem Unfall neben kurzfristigen Prellungen auch schwerwiegende Schäden am linken Knie (Kreuzband- und Knorpelschaden) und am linken Hüftgelenk (Labrumruptur) mit dauerhaften Folgen resultierten. Das Landgericht sprach dem Kläger bereits gezahlte Beträge plus weiteres Schmerzensgeld zu; die Berufung des Beklagten zielte auf vollständige Abweisung. Der Beklagte rügte Verfahrensfehler (Verfahrensabtrennung, Entscheidung über Ablehnung eines Sachverständigen im Urteil) und berief sich materiell auf fehlenden Kausalitätsnachweis, widersprüchliche Gutachten und mögliches Mitverschulden wegen fehlerhafter Gurtanlegung. Der Senat nahm ergänzende Beweise (Befragung von Sachverständigen) und bestätigte das Schmerzensgeld von insgesamt rd. 30.000 Euro inklusive bereits gezahlter Beträge. • Verfahrensrecht: Die Abtrennung nach §145 ZPO war zulässig und ermessensgerecht; der Beklagte hat in erster Instanz nicht gegen die Trennung gerügt, weshalb die Rüge entfällt. Das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen wurde ordnungsgemäß durch Beschluss entschieden und war nicht anfechtbar (§406 Abs.5 ZPO). • Anspruchsgrund: Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB a.F. und 3 Nr.1 PflVG a.F.; die Haftung des Versicherungsnehmers des Beklagten wegen groben Verschuldens steht fest. • Beweismaßstab: Für die hier streitige haftungsausfüllende Kausalität gilt der erleichterte Beweismaßstab des §287 ZPO; überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Die ergänzte Beweisaufnahme (u.a. medizinische und technische Sachverständige) führt zur Überzeugung, dass die strittigen Knie- und Hüftverletzungen unfallbedingt sind. • Sachverständigenwürdigung: Technische und medizinische Gutachten erklärten den Knieanprall und die auftretenden Belastungskräfte nachvollziehbar; die Arthroskopiebefunde und das zeitnahe Hämatom sprechen für eine traumatische Ursache der Hüftverletzung. • Mitverschulden: Ein schuldhaftes Versäumnis des Klägers bei der Gurtanlegung ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen. Selbst bei Annahme einer Gurtlose wäre eine nur geringfügige Nachlässigkeit gegeben, die gegenüber dem groben Verschulden des Schädigers zurücktritt. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Berücksichtigung des Umfangs der Verletzungen, der dauerhaften Folgen (Hinken, Bewegungseinschränkungen, 30% Minderung der Erwerbsfähigkeit) und der Gesamtsituation ist das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld angemessen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält zusätzlich zum bereits gezahlten Betrag weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 28.000 Euro zuzüglich Zinsen, insgesamt damit rd. 30.000 Euro, weil aus Sicht des Senats die schwerwiegenden Knie- und Hüftverletzungen überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sind und dauerhafte Beeinträchtigungen bewirkt haben. Verfahrensrügen des Beklagten sind unbegründet; die Abtrennung des Verfahrens und die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch waren zulässig. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht feststellbar beziehungsweise wäre jedenfalls nicht haftungsmindernd gegenüber dem groben Verschulden des Unfallverursachers. Die Kosten der Berufungsinstanz und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Beklagten auferlegt.