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Urteil

1 UF 119/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wert eines Praxisanteils ist bei der Zugewinnausgleichsbilanz grundsätzlich zu berücksichtigen; ein generelles Verbot der Berücksichtigung wegen bereits gewährtem Unterhalt besteht nicht. • Bei der Praxisbewertung ist eine geeignete betriebswirtschaftliche Methode (hier: modifizierte Ertragswertmethode) zulässig; die von der Bundesärztekammer empfohlene Methode ist nicht ausschließlich verbindlich. • Latente Steuerlasten sind bei der Ermittlung des auszugleichenden Unternehmenswerts zu berücksichtigen; für die Bemessung ist der bei Betriebsaufgabe maßgebliche (ggf. nach §34 EStG zu mildernde) Steuersatz heranzuziehen. • Gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen, die der Finanzierung gemeinschaftlich genutzter Ehegegenstände dienen, sind in der Ausgleichsbilanz grundsätzlich hälftig zu berücksichtigen. • Aufrechnungs- und Gesamtschuldner-Innenausgleichsansprüche sind im Zugewinnausgleich nur zu berücksichtigen, soweit sie sich schlüssig darstellen und nicht durch anderweitige Bestimmungen (z. B. Trennungsunterhalt) ausgeschlossen sind.
Entscheidungsgründe
Praxisanteil und latente Steuern im Zugewinnausgleich; zulässige Bewertungsmethode • Der Wert eines Praxisanteils ist bei der Zugewinnausgleichsbilanz grundsätzlich zu berücksichtigen; ein generelles Verbot der Berücksichtigung wegen bereits gewährtem Unterhalt besteht nicht. • Bei der Praxisbewertung ist eine geeignete betriebswirtschaftliche Methode (hier: modifizierte Ertragswertmethode) zulässig; die von der Bundesärztekammer empfohlene Methode ist nicht ausschließlich verbindlich. • Latente Steuerlasten sind bei der Ermittlung des auszugleichenden Unternehmenswerts zu berücksichtigen; für die Bemessung ist der bei Betriebsaufgabe maßgebliche (ggf. nach §34 EStG zu mildernde) Steuersatz heranzuziehen. • Gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen, die der Finanzierung gemeinschaftlich genutzter Ehegegenstände dienen, sind in der Ausgleichsbilanz grundsätzlich hälftig zu berücksichtigen. • Aufrechnungs- und Gesamtschuldner-Innenausgleichsansprüche sind im Zugewinnausgleich nur zu berücksichtigen, soweit sie sich schlüssig darstellen und nicht durch anderweitige Bestimmungen (z. B. Trennungsunterhalt) ausgeschlossen sind. Die Parteien waren seit 1987 verheiratet und lebten ab April 1998 getrennt; die Scheidung wurde zum 2.9.2003 rechtskräftig. Streitgegenstand ist der Zugewinnausgleich; insbesondere ging es um die Bewertung des hälftigen Anteils des Ehemannes an einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, die Zurechnung bestimmter Bankverbindlichkeiten, das Anfangsvermögen des Ehemannes sowie um eine behauptete Aufrechnung durch den Ehemann. Der Ehemann betrieb als Zahnarzt eine Gemeinschaftspraxis; die Ehefrau war weitgehend nicht erwerbstätig und betreute die Kinder. Das Amtsgericht stellte den Praxisanteil zunächst bei der Ausgleichsbilanz nicht ein mit Verweis auf das Verbot der Doppelverwertung wegen Unterhaltsleistungen und wies den Anspruch der Ehefrau ab. Die Ehefrau legte Berufung ein und verlangte einen Zugewinnausgleich in reduzierter Höhe; der Senat ließ ein ergänzendes Gutachten einholen und hörte den Sachverständigen und die Parteien an. Streitpunkte blieben der konkrete Praxiswert einschließlich latenter Steuern, die Zurechnung von Darlehenssalden und die Frage eines Anfangsvermögens beim Ehemann. • Rechtsgrundlage ist §1372 BGB (Zugewinnausgleich) maßgeblich sind die Stichtage für Anfangs- und Endvermögen. • Das Amtsgericht durfte den Praxiswert nicht pauschal ausschließen; die Verpflichtung auf Unterhalt schließt nicht automatisch die Berücksichtigung desselben Vermögenswerts im Zugewinnausgleich aus. • Der Senat hält die vom Sachverständigen angewandte modifizierte Ertragswertmethode für die Praxisbewertung für geeignet; die Richtlinie der Bundesärztekammer ist nicht die allein zulässige Methode (BGH-Rechtsprechung berücksichtigt). • Bei der Bewertung ist der immaterielle Wert (goodwill) und der Substanzwert zu erfassen; der Sachverständige ermittelte einen Praxiswert und zog latente Steuern ab, sodass dem Ehemann hälftig 321.157 DM des Praxiswerts als Endvermögen zugerechnet wurden. • Latente Steuern sind nach dem für eine Betriebsaufgabe maßgeblichen Steuersatz zu bemessen; die Fünftelregelung (§34 EStG) ist bei der Bestimmung der latenten Steuerlast zu berücksichtigen und wurde hier angewandt. • Gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen zur Finanzierung gemeinsamen Wohneigentums sind in der Ausgleichsbilanz hälftig den Parteien zuzurechnen; alleinige Bedienung durch einen Ehegatten führt nicht automatisch zur alleinigen Zurechnung der Verbindlichkeit. • Der Ehemann konnte ein Anfangsvermögen aus einer verbilligten Übertragung einer Wohnung durch seine Schwester substantiiert darlegen; dieses wurde indexiert angesetzt und vermindert damit seinen Zugewinn. • Eine behauptete Aufrechnung des Ehemannes mit Zahlungen während der Trennungszeit scheitert: entweder wäre eine solche Forderung im Rahmen der Ausgleichsbilanz zu berücksichtigen und damit ergebnisneutral, oder sie ist durch die Vereinbarungen/Leistungen im Rahmen des Trennungsunterhalts nach §426 BGB ausgeschlossen. • Ergebnis der Neuberechnung: Differenz der Zugewinne zugunsten der Antragsgegnerin führt zu einem Ausgleichsanspruch in Höhe von 93.920,48 DM (entspricht 48.020,78 €). Der Senat gab der Berufung der Antragsgegnerin in Teilbereichen statt und verurteilte den Antragsgegner zur Zahlung von 48.020,78 € nebst Zinsen. Begründet wurde dies damit, dass der Praxisanteil des Antragstellers als Teil seines Endvermögens zu berücksichtigen ist; die vom Sachverständigen angewandte modifizierte Ertragswertmethode sowie die Berücksichtigung latenter Steuern wurden als geeignet angesehen. Gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen zur Finanzierung gemeinschaftlichen Wohneigentums wurden hälftig zugerechnet. Ein Anfangsvermögen des Antragstellers wurde anerkannt und indexiert berücksichtigt, eine Aufrechnung seines Teils mit während der Trennungszeit geleisteten Zahlungen wurde zurückgewiesen, weil diese Leistungen im Rahmen des Trennungsunterhalts bzw. der güterrechtlichen Ausgleichsbilanz zu berücksichtigen sind. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde zugelassen.