Urteil
9 U 101/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffene Gefahrenquelle ist besonders zu sichern; bei unzureichender Kennzeichnung kann der Geschädigte vollen Schadensersatz verlangen.
• Unklare oder unvollständige Beschilderung und zeitlich begrenzte Freigaben sind vom Verkehrssicherungspflichtigen zu berücksichtigen; er muss mit bestimmungswidriger, aber vorhersehbarer Nutzung rechnen.
• Ein Mitverschulden des Geschädigten wegen unzureichender Eigenvorsorge ist nur zu berücksichtigen, wenn es im Rahmen der Abwägung das Verschulden des Sicherungspflichtigen überwiegt.
Entscheidungsgründe
Haftung für unzureichend gekennzeichnete Absperrkette in Fußgängerbereich; Schmerzensgeld und Kosten • Eine vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffene Gefahrenquelle ist besonders zu sichern; bei unzureichender Kennzeichnung kann der Geschädigte vollen Schadensersatz verlangen. • Unklare oder unvollständige Beschilderung und zeitlich begrenzte Freigaben sind vom Verkehrssicherungspflichtigen zu berücksichtigen; er muss mit bestimmungswidriger, aber vorhersehbarer Nutzung rechnen. • Ein Mitverschulden des Geschädigten wegen unzureichender Eigenvorsorge ist nur zu berücksichtigen, wenn es im Rahmen der Abwägung das Verschulden des Sicherungspflichtigen überwiegt. Der Kläger stürzte am 8. September 2006 mit seinem Fahrrad in der B-Straße der C-Innenstadt über eine quer gespannte Metallkette zwischen Pfosten und zog sich u.a. Kiefer- und Nasenbeinbrüche zu. Die Kette war grau wie das Natursteinpflaster, nicht reflektiert und für den Kläger bei Nacht nur schwer erkennbar. Die Beklagte hatte die Kette an dieser Stelle angebracht; sie behauptete, der Kläger habe verbotswidrig einen Gehweg befahren und treffe ein erhebliches Mitverschulden. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es handele sich um Gehweg und damit um verbotenes Befahren; der Kläger legte Berufung ein. Das OLG führte ein lichttechnisches Gutachten durch und hörte die Parteien an. Streitgegenstand sind Schadensersatz, Schmerzensgeld, Feststellung weitergehender Ersatzpflichten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. • Anwendbare Normen: §§ 839, 249, 253 Abs. 2 BGB; § 9, 9a StrWG i.V.m. Art. 34 GG; § 254 BGB; § 41 StVO (Zeichen 242/243) sowie §§ 286, 288, 291, 91, 97 ZPO für Zinsen und Kosten. • Die Kette stellte eine vom Verkehrssicherungspflichtigen geschaffene, abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar; an solche Gefahren sind besonders strenge Sicherungsanforderungen zu stellen. • Die Beschilderungslage war unklar/ unvollständig; die B-Straße war als Fußgängerbereich mit nächtlicher Freigabe für Radfahrer versehen, das Ende des Fußgängerbereichs war nicht eindeutig erkennbar, sodass die Beklagte mit Radfahrern rechnen musste. • Lichttechnisches Gutachten und Fotos zeigten, dass die Kette farblich weitgehend mit dem Pflaster verschmolz und bei Dunkelheit frühestens aus 10 m, deutlich erst aus 5 m zu erkennen war; damit blieb dem Radfahrer bei der gegebenen Annäherungsgeschwindigkeit zu wenig Reaktionszeit. • Der Kläger hat glaubhaft geschildert, frontal gegen die Kette gefahren zu sein; Blutspuren und Umstände des Sturzes sprechen für Kausalität zwischen Kette und Verletzungen. • Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB ist nur gering und steht hinter der erheblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurück; die Pflichtverletzung der Beklagten überwiegt. • Die Beklagte hätte mit einfachen Mitteln für bessere Sichtbarkeit sorgen oder die Kette ersatzlos entfernen müssen; das Ausbleiben plausibler Rechtfertigungsgründe indiziert Verschulden. • Schmerzensgeldbemessung: Die unstreitigen schweren Gesichtsverletzungen, Schmerzen, Schienenbehandlung und bleibende Sensibilitätsstörungen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro. • Materieller Schaden (Reparatur Armbanduhr 109,06 Euro), vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (144,59 Euro) und Zinsen sind zuzusprechen; Feststellungsanspruch für künftige Schäden besteht, weil Folgeschäden nicht auszuschließen sind. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 4.000,00 Euro Schmerzensgeld sowie 109,06 Euro materiellen Schaden und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 144,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte für sämtliche noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall einzustehen hat, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Begründet wurde dies mit einer schweren Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Anbringen der unzureichend erkennbaren Kette in einem für Radfahrer auch temporär freigegebenen Fußgängerbereich; die Kette war bei Dunkelheit kaum erkennbar, so dass rechtzeitige Reaktion praktisch ausgeschlossen war. Ein Mitverschulden des Klägers wurde nur gering bewertet und konnte die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht schmälern. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Rechtsstreits; Zinsen wurden gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugesprochen.