Beschluss
2 Ws 25/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Haftunterbrechung ist zulässig, führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn die Strafvollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
• Eine Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass die Erkrankung in der Vollzugsanstalt nicht erkannt oder nicht behandelt werden kann oder eine nahe Lebensgefahr besteht; die Behörde hat eine umfassende Abwägung vorzunehmen.
• Die gerichtliche Überprüfung nach § 458 StPO beschränkt sich auf die Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung; das Gericht darf das Ermessen der Behörde nicht durch eigenes Ermessen ersetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftunterbrechung bei behandelbarer oder nicht neuartiger Erkrankung (§ 455 Abs. 4 StPO) • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Haftunterbrechung ist zulässig, führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung, wenn die Strafvollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. • Eine Haftunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass die Erkrankung in der Vollzugsanstalt nicht erkannt oder nicht behandelt werden kann oder eine nahe Lebensgefahr besteht; die Behörde hat eine umfassende Abwägung vorzunehmen. • Die gerichtliche Überprüfung nach § 458 StPO beschränkt sich auf die Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung; das Gericht darf das Ermessen der Behörde nicht durch eigenes Ermessen ersetzen. Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe wegen zahlreicher Betrugsdelikte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er beantragte im Juni und Juli 2008 bei der Staatsanwaltschaft Haftunterbrechung aus gesundheitlichen Gründen. Die Staatsanwaltschaft lehnte ab mit der Begründung, die medizinische Behandlung könne im Vollzug erfolgen; der medizinische Dienst der JVA Bochum habe keine Indikation für Unterbrechung festgestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück und stützte sich auf die gesetzliche Prüfung der Ermessensausübung. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die beim Oberlandesgericht Hamm anhängig wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet. Relevante Tatsachen sind, dass frühere Anträge schon vorgelegen hatten, die Beschwerden nicht neuartig erschienen und der Anstaltsarzt keine Haftunterbrechung für erforderlich hielt. • Anwendbare Normen: § 455 Abs. 4 StPO (Voraussetzungen der Haftunterbrechung), § 458 StPO und § 462 StPO (gerichtliche Überprüfung und Beschwerdezugang), § 473 Abs. 1 StPO (Kostenfolge). • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht erhoben. • Ermessensumfang: Die Entscheidung über Strafunterbrechung ist eine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde; das Gericht überprüft nur auf Fehler der Ermessensausübung, nicht auf materiell neue Abwägung. • Tatsächliche Feststellungen: Der medizinische Dienst und der Anstaltsarzt stellten fest, dass die Beschwerden entweder behandelbar innerhalb der JVA seien oder keine neuartige Erkrankung vorliege; die Diagnostik sei überwiegend wiederholend. • Schlussfolgerung: Da die Staatsanwaltschaft auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen eine nachprüfbare Ermessensentscheidung getroffen hat, liegt kein Ermessensfehler vor; es bestehen keine überwiegenden Gründe, die eine Unterbrechung geboten hätten. • Kostenentscheidung: Das Rechtsmittel war mit Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft die Haftunterbrechungsanträge zu Recht abgelehnt hat, weil aus den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen nicht ersichtlich war, dass die Erkrankung nicht innerhalb der Vollzugsanstalt erkannt oder behandelt werden könne oder eine nahe Lebensgefahr bestehe. Die Strafvollstreckungsbehörde hat ihr Ermessen nachvollziehbar und fehlerfrei ausgeübt, eine weitergehende richterliche Neubewertung war nicht zulässig. Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens nach § 473 Abs. 1 StPO.