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Urteil

10 U 95/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfügungen in einem privatschriftlichen Testament, die das gesamte Vermögen bestimmten Kindern zuordnen, können als Erbeinsetzungen nach Bruchteilen (§ 2087 BGB) oder als Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) gewertet werden. • Ein früher geschlossener Erbvertrag kann durch ein späteres gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden (§ 2292 BGB). • Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament begründet nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder; sie ist nur ein Indiz. • Zur Abgrenzung von Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) und Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) ist auf den erkennbaren Begünstigungswillen des Erblassers abzustellen.
Entscheidungsgründe
Auslegung von letztwilligen Verfügungen: Erbeinsetzung, Vorausvermächtnis oder Teilungsanordnung • Die Verfügungen in einem privatschriftlichen Testament, die das gesamte Vermögen bestimmten Kindern zuordnen, können als Erbeinsetzungen nach Bruchteilen (§ 2087 BGB) oder als Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) gewertet werden. • Ein früher geschlossener Erbvertrag kann durch ein späteres gemeinschaftliches Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden (§ 2292 BGB). • Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament begründet nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder; sie ist nur ein Indiz. • Zur Abgrenzung von Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) und Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) ist auf den erkennbaren Begünstigungswillen des Erblassers abzustellen. Die Erblasserin verstarb 2002; streitige Parteien sind fünf Geschwister, darunter der Kläger und der Beklagte zu 1. Die Eltern schlossen 1937 einen Ehe- und Erbvertrag mit Regelungen zur Gütergemeinschaft und Nachfolge, 1973 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament; 1973 war zudem ein notarieller Vorvertrag über Grundstücksübertragungen zugunsten eines Sohnes vorgesehen, der nicht vollzogen wurde. 2000 verfasste die Mutter ein privatschriftliches Testament und einen Nachtrag, in denen konkrete Immobilien, Sparguthaben und sonstige Gegenstände einzelnen Kindern bzw. Enkeln zugewiesen wurden; das Testament enthält Begründungen, warum bestimmte Kinder bevorzugt werden sollten. Nach dem Tod der Mutter erließen Nachlassgerichte zunächst Teilerbscheine mit unterschiedlichen Quoten, später einen gemeinschaftlichen Erbschein auf je 1/5. Der Kläger verlangt festzustellen, die Verfügungen von 2000 seien Teilungsanordnungen mit Erbeinsetzung zu gleichen Teilen; hilfsweise seien sie unwirksam und die Erbfolge richte sich nach dem Erbvertrag von 1937 und dem Testament von 1973. Die Beklagten halten die Verfügungen von 2000 für vorausvermächtnisartige Zuwendungen oder für wirksame Erbeinsetzungen nach Wertanteilen. • Die Berufung ist unbegründet; die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen. • Der Erbvertrag von 1937 enthielt zwar Vorgaben für die Nachfolge, beließ dem Überlebenden aber die Möglichkeit, einzelne Kinder gegen Abfindungen zu bevorzugen; daher stellt § 4 des Vertrags keine zwingende Schlusserbeneinsetzung zu gleichen Teilen dar. • Das gemeinschaftliche Testament von 1973 hat die Regelungen des Erbvertrags jedenfalls teilweise aufgehoben; eine Aufhebung nach § 2292 BGB ist möglich und liegt hier vor, weil die Eheleute mit dem Testament neu regeln wollten und frühere Vertragsinhalte nicht erneut aufgenommen wurden. • Die Bestimmungen von 2000 sind als Zuteilungen einzelner Nachlassgegenstände zu verstehen. Werden damit das gesamte Vermögen verteilt, sind solche Verfügungen typischerweise als Erbeinsetzungen nach Bruchteilen (§ 2087 BGB) auszulegen; dies führt zu unterschiedlichen Erbquoten entsprechend dem Wert der zugewiesenen Gegenstände. • Alternativ sind die Verfügungen als Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) zu qualifizieren, wenn der Wille der Erblasserin erkennbar dahin ging, einzelnen Miterben einen Vorzug ohne Anrechnung auf die Erbquote zu gewähren. Maßgeblich ist der Begünstigungswille, den die Formulierungen und Begründungen der Erblasserin deutlich zeigen. • Die Pflichtteilsstrafklausel im Testament von 1973 ist allenfalls ein Indiz, keine zwingende Auslegung für eine Schlusserbeneinsetzung; vor dem Hintergrund der familiären Umstände war es sachgerecht, dem Überlebenden Verfügungsfreiheit zu belassen. • Sowohl die Einstufung als Erbeinsetzung nach Wertanteilen als auch als Vorausvermächtnis führt dazu, dass der Klageantrag auf Feststellung von Teilungsanordnungen mit Erbeinsetzung zu gleichen Teilen scheitert. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungen der Erblasserin vom 10.02.2000 sind nicht als Teilungsanordnungen mit Erbeinsetzungen der Kinder zu je 1/5 zu qualifizieren. Vielmehr kommen zwei Auslegungsvarianten in Betracht: Entweder sind die Zuteilungen als Erbeinsetzungen nach Bruchteilen (§ 2087 BGB) zu werten, wodurch unterschiedliche Erbquoten entsprechend dem Wert der zugedachten Gegenstände entstehen, oder sie sind als Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) gegenüber einer gesetzlichen Erbfolge von jeweils 1/5 zu sehen. In beiden Fällen bleibt der Klageantrag ohne Erfolg, weil die Mutter in ihrem Testament erkennbar einzelne Kinder bevorzugen wollte und somit keine gleichmäßige Schlusserbeneinsetzung zu Gunsten aller fünf Kinder vorliegt.