Beschluss
4 Ws 48/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einstellung des Verfahrens nach §154b Abs.3 und 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Haftentschädigung kann dann nur nach den Billigkeitsgrundsätzen des §3 StrEG gewährt werden.
• Die Entscheidung über Haftentschädigung bei einer solchen Verfahrenseinstellung ist ebenfalls Ermessen und nur eingeschränkt überprüfbar; ein Gericht darf nicht routinemäßig §2 StrEG statt §3 StrEG anwenden.
• Gibt es keine besonderen Billigkeitsgründe (z. B. Unschuld des Betroffenen, schwerwiegende Verfahrensfehler oder ein Verstoß der Staatsgewalt), ist die Gewährung von Haftentschädigung zu versagen, insbesondere wenn der Betroffene das Ermittlungsverfahren durch sein Verhalten mitveranlasst hat.
Entscheidungsgründe
Haftentschädigung bei Einstellung nach §154b StPO nur nach Billigkeitsgrundsätzen • Bei Einstellung des Verfahrens nach §154b Abs.3 und 4 StPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; Haftentschädigung kann dann nur nach den Billigkeitsgrundsätzen des §3 StrEG gewährt werden. • Die Entscheidung über Haftentschädigung bei einer solchen Verfahrenseinstellung ist ebenfalls Ermessen und nur eingeschränkt überprüfbar; ein Gericht darf nicht routinemäßig §2 StrEG statt §3 StrEG anwenden. • Gibt es keine besonderen Billigkeitsgründe (z. B. Unschuld des Betroffenen, schwerwiegende Verfahrensfehler oder ein Verstoß der Staatsgewalt), ist die Gewährung von Haftentschädigung zu versagen, insbesondere wenn der Betroffene das Ermittlungsverfahren durch sein Verhalten mitveranlasst hat. Der Angeklagte wurde beschuldigt, im Juli und September 2007 unerlaubt eine halbautomatische Kurzwaffe erworben und geführt sowie einen Zeugen bedroht zu haben, wobei ein Schuss fiel. Das Amtsgericht verwies die Sache am 15.02.2008 an das Schwurgericht und ordnete Untersuchungshaft wegen versuchten Totschlags an; diese Haft wurde vom 15.02. bis 06.03.2008 vollstreckt. Der Haftbefehl wurde am 06.03.2008 außer Vollzug gesetzt; später stellte das Schwurgericht das Verfahren am 08.01.2009 gemäß §154b Abs.3 u.4 StPO ein und sprach dem Angeklagten Haftentschädigung nach §§2,8 StrEG zu. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Gewährung der Haftentschädigung ein; die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich an. • Einstellungsentscheidung nach §154b Abs.3 u.4 StPO ist eine Ermessenentscheidung und begründet keine Anspruchslage nach §2 StrEG; maßgeblich ist insoweit §3 StrEG (Billigkeitsregelung). • Das Schwurgericht hat rechtsfehlerhaft §2 StrEG zugrunde gelegt statt zu prüfen, ob besondere Billigkeitsgründe vorliegen, die eine Entschädigung rechtfertigen könnten. Damit ist die rechtliche Grundlage der Zuerkennung von Entschädigung fehlerhaft. • Soweit zu prüfen, sind außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine Entschädigung wegen erlittenen Untersuchungshaft rechtfertigen würden; solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und die zu erwartende Strafandrohung sowie das Mitverursachen des Verfahrens durch den Angeklagten sprechen gegen Billigkeit. • Die Überprüfung des Ermessens durch das Rechtsmittelgericht beschränkt sich auf Ermessensfehler; hier liegt ein solcher Fehler in der falschen Normanwendung und dem Unterlassen einer Billigkeitsabwägung. • Folge: Die Entscheidung des Schwurgerichts, dem Angeklagten Haftentschädigung zu gewähren, ist im angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet; der Teil des landgerichtlichen Beschlusses, der dem Angeklagten Haftentschädigung für die Untersuchungshaft vom 15.02. bis 06.03.2008 zusprach, wird aufgehoben. Das Schwurgericht hatte fälschlich §2 StrEG angewendet, obwohl bei Einstellung nach §154b StPO nur §3 StrEG (Billigkeitsprüfung) in Betracht kommt. Es sind keine besonderen Billigkeitsgründe ersichtlich, die eine Entschädigung rechtfertigen würden, zumal der Angeklagte durch sein Verhalten das Verfahren mitverursacht hat und ein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.