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Urteil

31 U 36/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Globalzession kann auch künftige Forderungen wirksam und bestimmbar erfassen; sie ist regelmäßig keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 InsO. • Wurde ein Kontokorrentguthaben durch die Bank mit einer Darlehensforderung verrechnet, ist die Verrechnung grundsätzlich erlöschend nach § 767 BGB; ein Wiederaufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Verrechnung anfechtbar war. • Ein rechtskräftiges Urteil zwischen Drittparteien entfaltet nur dann materielle Wirkung zugunsten des Klägers gegenüber einem Nichtbeteiligten, wenn die förmlichen Voraussetzungen der ZPO (z. B. Streitverkündung) gegeben sind oder sonstige Rechtskraftverlängerungen vorliegen. • Die Behauptung, eine ältere Bürgschaft sei durch eine neue befristete Bürgschaft ersetzt worden, ist vom Bürgen darlegungs- und beweispflichtig; bloße Zeugenaussagen ohne klare Übereinstimmung genügen nicht zwingend zur Durchbrechung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Bürgen; Verrechnung war nicht anfechtbar • Eine Globalzession kann auch künftige Forderungen wirksam und bestimmbar erfassen; sie ist regelmäßig keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 InsO. • Wurde ein Kontokorrentguthaben durch die Bank mit einer Darlehensforderung verrechnet, ist die Verrechnung grundsätzlich erlöschend nach § 767 BGB; ein Wiederaufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass die Verrechnung anfechtbar war. • Ein rechtskräftiges Urteil zwischen Drittparteien entfaltet nur dann materielle Wirkung zugunsten des Klägers gegenüber einem Nichtbeteiligten, wenn die förmlichen Voraussetzungen der ZPO (z. B. Streitverkündung) gegeben sind oder sonstige Rechtskraftverlängerungen vorliegen. • Die Behauptung, eine ältere Bürgschaft sei durch eine neue befristete Bürgschaft ersetzt worden, ist vom Bürgen darlegungs- und beweispflichtig; bloße Zeugenaussagen ohne klare Übereinstimmung genügen nicht zwingend zur Durchbrechung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Die Klägerin forderte den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von 1997 für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin. Nach Liquiditätsproblemen der Hauptschuldnerin kündigte die Bank die Kreditlinie, stellte sie nach Verhandlungen jedoch wieder her und ließ sich eine neue befristete Bürgschaft bis 30.06.2003 geben. Die Hauptschuldnerin erhielt Zahlungseingänge, sodass ein Kontokorrentguthaben von 119.957,76 Euro entstand; die Bank verrechnete dieses mit einem Hausbankdarlehen. Der Insolvenzverwalter des Schuldners erwirkte gegenüber der Bank einen Rückzahlungsanspruch wegen Anfechtung; das Landgericht Stendal gab die Anfechtungsklage statt. Die Klägerin beantragte daraufhin gegenüber dem Bürgen Zahlung aus der (älteren) Bürgschaft; der Beklagte hielt die Verrechnung für wirksam und behauptete, die neue Bürgschaft habe die alte ersetzt. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage statt; das OLG Hamm änderte und wies die Klage ab. • Die Berufung des Beklagten war zulässig und in der Sache erfolgreich; ein Anspruch aus der Bürgschaft (§ 765 BGB) besteht nicht. • Beweiswürdigung: Das Landgericht hat zu Recht die Behauptung des Beklagten, die alte Bürgschaft sei durch die neue ersetzt worden, als nicht ausreichend bewiesen angesehen; Zeugenaussagen ergaben keine klare einvernehmliche Vereinbarung über einen Austausch oder Verzicht auf die unbefristete Bürgschaft. • Verrechnung und Erlöschen: Die Klägerin hat das Kontokorrentguthaben mit der Darlehensforderung verrechnet; diese Verrechnung führte nach § 767 BGB zur Erfüllung und damit zum Erlöschen der Hauptforderung gegenüber der Hauptschuldnerin. • Wiederaufleben nach Insolvenzanfechtung: § 144 Abs. 1 InsO bewirkt ein Wiederaufleben der erloschenen Forderung nur, wenn die Tilgung anfechtbar war. Hier liegt keine anfechtbare Handlung vor, weil die Verrechnung nicht anfechtbar ist. • Rechtsgrundlage der Nichtanfechtbarkeit: Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Globalzession künftiger Forderungen die Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung erfüllen; sie ist damit keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 3 Nr. 1 InsO und daher nicht anfechtbar. • Fehlende Wirkung fremder Prozessurteile: Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Stendal entfaltet im Verhältnis zum Beklagten keine materielle Rechtskraft, da er dort nicht Partei war und keine förmliche Streitverkündung oder sonstige Rechtskrafterstreckung vorlag. • Folgerung: Mangels Anfechtbarkeit der Verrechnung ist die Hauptforderung erloschen geblieben und damit auch die Pflicht des Bürgen zur Zahlung entfallen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Klage der Klägerin gegen den Beklagten wird abgewiesen. Die Bank hatte das Kontokorrentguthaben mit der Darlehensforderung verrechnet, wodurch die Hauptforderung erlosch; diese Verrechnung war nicht anfechtbar, weil die zugrunde liegende Globalzession eine kongruente Sicherung darstellte und daher nicht nach § 144 Abs. 1 InsO wiederauflebte. Die Behauptung, die ursprüngliche Bürgschaft sei durch die neue befristete Bürgschaft ersetzt worden, ist nicht ausreichend bewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit verliert die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus der Bürgschaft.