Beschluss
4 Ws 56/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der zunächst als Wahl- und später als Pflichtverteidiger tätig war, können vom Freigesprochenen als notwendige Auslagen festgesetzt werden (§ 464a Abs.2 Nr.2 StPO, § 91 Abs.2 ZPO, § 52 RVG).
• Bei Bestimmung von Rahmengebühren nach Teil 4 RVG sind die Bemessungskriterien des § 14 RVG zu beachten; die vom Anwalt bestimmte Gebühr ist für die erstattungspflichtige Staatskasse grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie ist unbillig.
• Bei Terminsgebühren ist die Verhandlungsdauer einschließlich Warte- und Pausenzeiten Grundlage; weitere Kriterien des § 14 RVG (Bedeutung der Sache, Umfang und Schwierigkeit, Vor- und Nachbereitung) können zu Abweichungen innerhalb des Gebührenrahmens führen.
• Kleinere Differenzen bei von Routenplanern ermittelten Entfernungsangaben rechtfertigen nicht ohne Weiteres Absetzungen bei Reisekosten, wenn der Anwalt versichert, die Kilometer tatsächlich gefahren zu sein.
• Die Kostenfestsetzung ist gegebenenfalls zu berichtigen; der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemindert und ein Teil der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten ist.
Entscheidungsgründe
Festsetzung anwaltlicher Gebühren und Auslagen nach freisprechendem Urteil • Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der zunächst als Wahl- und später als Pflichtverteidiger tätig war, können vom Freigesprochenen als notwendige Auslagen festgesetzt werden (§ 464a Abs.2 Nr.2 StPO, § 91 Abs.2 ZPO, § 52 RVG). • Bei Bestimmung von Rahmengebühren nach Teil 4 RVG sind die Bemessungskriterien des § 14 RVG zu beachten; die vom Anwalt bestimmte Gebühr ist für die erstattungspflichtige Staatskasse grundsätzlich verbindlich, es sei denn, sie ist unbillig. • Bei Terminsgebühren ist die Verhandlungsdauer einschließlich Warte- und Pausenzeiten Grundlage; weitere Kriterien des § 14 RVG (Bedeutung der Sache, Umfang und Schwierigkeit, Vor- und Nachbereitung) können zu Abweichungen innerhalb des Gebührenrahmens führen. • Kleinere Differenzen bei von Routenplanern ermittelten Entfernungsangaben rechtfertigen nicht ohne Weiteres Absetzungen bei Reisekosten, wenn der Anwalt versichert, die Kilometer tatsächlich gefahren zu sein. • Die Kostenfestsetzung ist gegebenenfalls zu berichtigen; der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wobei die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemindert und ein Teil der notwendigen Auslagen von der Staatskasse zu erstatten ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Münster am 17.09.2008 vom Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs freigesprochen. Sein Verteidiger hatte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 5.923,93 Euro geltend gemacht, einschließlich 1.071,00 Euro für einen Sachverständigen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts nahm mehrere Absetzungen vor, wodurch zunächst 5.381,17 Euro festgesetzt wurden. Die Verwaltungsstelle der Staatskasse legte im Verfahren ergänzend dar, welche Posten nach ihrer Auffassung zu reduzieren seien; der Verteidiger legte dazu schriftlich dar. Der Angeklagte begehrt die Festsetzung der dem Verteidiger tatsächlich entstandenen Gebühren und Auslagen als notwendige Auslagen nach den einschlägigen Vorschriften. Das Oberlandesgericht prüft die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren unter Zugrundelegung des RVG und der Kriterien des § 14 RVG sowie die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Sachverständigenkosten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist zulässig (§§ 464b StPO, 104 ZPO, 11 RPflG). • Erstattungsfähigkeit: Nach § 464a Abs.2 Nr.2 StPO i.V.m. § 91 Abs.2 ZPO gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu den notwendigen Auslagen; ein gerichtlich bestellter Verteidiger kann als Auslagen die Vergütung aus dem Wahlmandat geltend machen (§ 52 RVG). • Bemessung der Gebühren: Bei Rahmengebühren sind die Kriterien des § 14 RVG (Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Vermögensverhältnisse) maßgeblich; die vom Anwalt bestimmte Gebühr ist verbindlich, es sei denn, sie ist unbillig; Abweichungen bis etwa 20 % sind regelmäßig vertretbar. • Anwaltswechsel: Bei einem Wechsel mehrerer Wahlverteidiger sind grundsätzlich nur die Kosten eines Verteidigers gegenüber der Staatskasse erstattungsfähig; ein unmittelbarer Wechsel führt dazu, dass Grund- und Verfahrensgebühr so zu bemessen sind, als sei ein Anwalt durchgängig tätig gewesen. • Terminsgebühren: Die Dauer des Termins inklusive Warte- und Pausenzeiten ist wesentlicher Anhaltspunkt; zusätzliche überdurchschnittliche Vorbereitung rechtfertigt eine höhere Einordnung innerhalb des Rahmens. Konkrete Ermessensentscheidungen: Haftprüfungstermin 312,50 Euro (angemessen), Grundgebühr 300,00 Euro verbindlich; Hauptverhandlungstage: 21.8.2008: 470,00 Euro; 26.8.2008: 400,00 Euro; 28.8.2008: 350,00 Euro. • Reisekosten: Unterschiedliche Routenplaner können leicht abweichende Kilometerangaben liefern; bei glaubhafter Versicherung des Anwalts und vertretbarer Differenz ist die Absetzung der Reisekosten unbegründet. • Auslagen für Sachverständigen: Die steuerfreien Auslagen für den Sachverständigen (1.071,00 Euro) sind als notwendige Auslagen zu berücksichtigen. • Kalkulation und Zins: Aus den geprüften Gebührentatbeständen ergibt sich eine Gesamtsumme, wodurch die bisher festgesetzte Summe um 399,96 Euro zu erhöhen ist; diese Nachforderung ist mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2008 zu verzinsen. • Kosten des Beschwerdeverfahrens: Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Gebühr wird um drei Viertel gemindert und die Staatskasse erstattet dem Angeklagten drei Viertel der notwendigen Auslagen. Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert: Über die bisher festgesetzten 5.381,17 Euro sind weitere 399,96 Euro nebst Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 17.10.2008) festzusetzen, da die vom Verteidiger geltend gemachten Vergütungen und Auslagen im Wesentlichen als erstattungsfähig und nicht unbillig erachtet wurden. Konkret blieb die vom Anwalt gewählte Grundgebühr von 300,00 Euro bindend; die Haftprüfungsgebühr von 312,50 Euro sowie die für die Hauptverhandlung angemessenen Terminsgebühren wurden bestätigt oder angepasst (u.a. 470,00 €, 400,00 €, 350,00 €). Reisekostenkürzungen in geringer Höhe wurden verworfen, und die Sachverständigenkosten wurden berücksichtigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Beschwerdegebühr wird jedoch um drei Viertel ermäßigt, und die Staatskasse erstattet dem Angeklagten drei Viertel der notwendigen Auslagen.