Beschluss
3 Ws 140/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO kann auch dann zulässig sein, wenn das genaue Zugangsdatum der angefochtenen Bescheide nicht angegeben ist, sofern aus der Angabe des Erhebungs- oder Einlegungsdatums und der Postlaufzeit ein rechtzeitiger Zugang schlüssig folgt.
• Zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für Versuch der Körperverletzung bedarf es Anhaltspunkte für einen Verletzungswillen des Beschuldigten; bloßes Gefahrbringen durch Anfahren beim Schließen der Tür reicht hierfür nicht.
• Für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315a StGB) ist eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung erforderlich; das bloße Anfahren eines Zuges gegen einen einsteigewilligen Reisenden stellt regelmäßig keine derartige konkrete Gefährdung dar.
• Ein grob pflichtwidriges Verhalten des Zugführers i.S.v. § 315a Abs.1 Nr.2 StGB setzt einen offensichtlich schwerwiegenden Verstoß gegen Sicherungspflichten voraus; ein durchgeführter Kontrollblick vor Abfahrt, der keine Unregelmäßigkeiten ergeben hat, ist nicht ohne Weiteres widerlegbar.
Entscheidungsgründe
Kein hinreichender Tatverdacht bei Aussteigenversuch anfahrenden Regionalexpress • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO kann auch dann zulässig sein, wenn das genaue Zugangsdatum der angefochtenen Bescheide nicht angegeben ist, sofern aus der Angabe des Erhebungs- oder Einlegungsdatums und der Postlaufzeit ein rechtzeitiger Zugang schlüssig folgt. • Zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts für Versuch der Körperverletzung bedarf es Anhaltspunkte für einen Verletzungswillen des Beschuldigten; bloßes Gefahrbringen durch Anfahren beim Schließen der Tür reicht hierfür nicht. • Für einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315a StGB) ist eine konkrete, nicht bloß abstrakte Gefährdung erforderlich; das bloße Anfahren eines Zuges gegen einen einsteigewilligen Reisenden stellt regelmäßig keine derartige konkrete Gefährdung dar. • Ein grob pflichtwidriges Verhalten des Zugführers i.S.v. § 315a Abs.1 Nr.2 StGB setzt einen offensichtlich schwerwiegenden Verstoß gegen Sicherungspflichten voraus; ein durchgeführter Kontrollblick vor Abfahrt, der keine Unregelmäßigkeiten ergeben hat, ist nicht ohne Weiteres widerlegbar. Der Antragsteller gab an, am 18.12.2008 in einen Regionalexpress der ersten Klasse einsteigen wollen, wobei die erste Tür sich nicht öffnete. Er betätigte daraufhin drei Türtaster; beim Betätigen der dritten Tür sei der Zug angefahren. Er behauptet eine dadurch entstandene gefahrbringende Situation und erstattete Anzeige wegen versuchter Körperverletzung gegen den Zugführer. Der Zugführer erklärte, er habe vor Abfahrt die Türfreigabe zurückgenommen und einen Kontrollblick vorgenommen, ohne Unregelmäßigkeiten festzustellen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. • Zulässigkeit: Der Antrag erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs.3 S.1 StPO; die Angabe, die Beschwerde sei am 11.03.2009 "erhoben" worden, lässt trotz fehlender exakter Zugangsangabe die Auslegung zu, dass die Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist, zumal Postlaufzeit möglich war und kein Anhalt für spätere Absendung besteht. • Tatbestandliche Bewertung: Es ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vollendete Körperverletzung; ein bloßes Hinfallen stellt nicht automatisch eine nicht unerhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.v. § 223 StGB dar. • Versuch der Körperverletzung: Für eine versuchte Körperverletzung fehlen jegliche Hinweise auf einen Verletzungswillen des Zugführers; das bloße Anfahren beim Türbetätigen begründet keinen Vorsatz, jemanden zu verletzen. • Gefährlicher Eingriff (§ 315a StGB): Es fehlt an einer konkreten, erheblichen Gefährdung von Leib oder Leben. Das Anfahren eines haltenden bzw. anfahrenden Regionalzuges stellt in der Regel keine derart nahe Schadensprognose dar, zumal Reisende häufig noch beim Anfahren einsteigen und dies regelmäßig folgenlos bleibt. • Grobe Pflichtwidrigkeit: Die Aussage des Zugführers, er habe einen Kontrollblick vorgenommen, ist nicht widerlegt. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflichten nach § 47 EBO, der die grobe Pflichtwidrigkeit nach § 315a Abs.1 Nr.2 StGB begründen würde, ist nicht feststellbar, da plausibel ist, dass der Antragsteller erst nach dem Kontrollblick die Tür erreicht haben könnte. • Schlussfolgerung: Mangels hinreichenden Tatverdachts ist der Antrag unbegründet und die Einstellung gerechtfertigt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht nimmt keinen hinreichenden Tatverdacht für versuchte Körperverletzung oder einen gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr gem. § 315a StGB an. Die Darstellungen des Zugführers, dass ein Kontrollblick vor Abfahrt vorgenommen wurde und keine Unregelmäßigkeiten erkennbar waren, konnten nicht widerlegt werden. Insgesamt fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für Vorsatz oder an einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben; daher rechtfertigen die Ermittlungen keine Anklageerhebung.