Urteil
4 U 51/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Hinweis auf ein vollständiges Angebot auf einer anderen Seite genügt nicht als Widerrufsbelehrung nach §§ 312c BGB, BGB-InfoV und UWG; erforderliche Verbraucherinformationen müssen in dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel klar und verständlich verfügbar sein.
• Versandkosten sind vor Einleitung des Bestellvorgangs anzugeben; erst später abrufbare Informationen kommen zu spät (BGH-Rechtsprechung angewandt).
• Die Angabe, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält, ist nach der Preisangabenverordnung in dem Angebotskontext erforderlich; ihr Fehlen erfüllt einen Wettbewerbsverstoß.
• Ein Mitbewerber ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; bloße Hinweise auf ein mögliches Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz genügen nicht, um Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Verbraucherinformationen auf mobilen Verkaufsseiten begründen Unterlassungsanspruch • Ein pauschaler Hinweis auf ein vollständiges Angebot auf einer anderen Seite genügt nicht als Widerrufsbelehrung nach §§ 312c BGB, BGB-InfoV und UWG; erforderliche Verbraucherinformationen müssen in dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel klar und verständlich verfügbar sein. • Versandkosten sind vor Einleitung des Bestellvorgangs anzugeben; erst später abrufbare Informationen kommen zu spät (BGH-Rechtsprechung angewandt). • Die Angabe, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält, ist nach der Preisangabenverordnung in dem Angebotskontext erforderlich; ihr Fehlen erfüllt einen Wettbewerbsverstoß. • Ein Mitbewerber ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; bloße Hinweise auf ein mögliches Missverhältnis von Abmahntätigkeit und Umsatz genügen nicht, um Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG anzunehmen. Der Antragsteller betreibt einen Onlineshop und vertreibt Kirschkernkissen. Der Antragsgegner bot dieselben Waren als gewerblicher Verkäufer auf einer Internethandelsplattform an; dessen Angebot wurde in verkürzter Form auf mobilen Portalen (*Internetadresse1*/*Internetadresse2*) dargestellt. Auf diesen Mobilseiten fehlten nach Ansicht des Antragstellers die Widerrufsbelehrung, die klare Angabe zu Versandkosten vor Bestellbeginn und der Hinweis, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Der Antragsteller sah hierin wettbewerbswidriges Verhalten und beantragte einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner. Das Landgericht wies den Antrag ab mit der Begründung technischer Beschränkungen der Mobilseiten; der Antragsteller legte Berufung ein. Der Antragsgegner behauptete, er habe keine Kenntnis von der verkürzten Darstellung und habe auf die Unvollständigkeit hingewiesen; er focht außerdem Verfügungsgrund und Rechtsmissbrauch an. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Die Anträge beziehen sich konkret auf das beanstandete Angebot (Anlage ASt 1) und sind bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. • Klägerbefugnis und Kein Rechtsmissbrauch: Der Antragsteller ist Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; die pauschale Behauptung eines Missbrauchs der Abmahntätigkeit wurde nicht substantiiert dargelegt, sodass § 8 Abs. 4 UWG nicht greift. • Eilbedürftigkeit/Verfügungsgrund: Die Eilbedürftigkeit ist nicht widerlegt; der Antragsteller suchte gerichtlich binnen eines Monats nach Kenntnis der Verstöße Schutz. • Widerrufsbelehrung: Nach §§ 8 Abs.1, 3 Nr.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 312c BGB und BGB-InfoV müssen Widerrufsbelehrungen bei Fernabsatzangeboten in dem verwendeten Fernkommunikationsmittel klar und verständlich verfügbar sein; ein pauschaler Hinweis auf ein vollständiges Angebot an anderer Stelle erfüllt diese Pflicht nicht, insbesondere auf Mobilseiten. • Versandkosten: Nach §§ 8 Abs.1, 3 Nr.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs.2 Nr.2 Preisangabenverordnung sind Versandkosten vor Einleitung des Bestellvorgangs anzugeben; nach BGH-Rechtsprechung kommen erst später abrufbare Angaben zu spät. • Mehrwertsteuerangabe: Nach §§ 8 Abs.1, 3 Nr.1, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs.2 Nr.1 Preisangabenverordnung ist anzugeben, ob der Preis die Mehrwertsteuer enthält; das vollständige Fehlen dieser Angabe begründet einen Wettbewerbsverstoß. • Haftung trotz Fremdverantwortlichkeit der Plattform: Selbst wenn die Mobildarstellung ohne Wissen des Antragsgegners erfolgte, kann Haftung bestehen, weil der Antragsgegner die verkürzte Darstellung als rechtmäßig verteidigte und nicht ausreichend gegen die Veröffentlichung vorgegangen ist, sodass Wiederholungsgefahr besteht. • Keine Bagatelle: Die fehlenden Informationen betreffen grundlegende Verbraucherinteressen; daher liegt kein Bagatellfall nach § 3 UWG vor. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO); das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Ziff.10 ZPO). Die Berufung des Antragstellers ist begründet. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, auf den genannten mobilen Plattformen Kirschkernkissen und ähnliche Wärmekissen anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich über das Widerrufs-/Rückgaberecht einschließlich Bedingungen und Rechtsfolgen zu belehren, ohne vor Einleitung des Bestellvorgangs anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, und ohne anzugeben, ob der genannte Preis die Mehrwertsteuer enthält. Die Unterlassungspflicht ist geboten, weil die fehlenden Angaben die Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften verletzen, Verbraucherinteressen in erheblichem Maße berühren und Wiederholungsgefahr besteht; technische Beschränkungen der Mobildarstellung rechtfertigen die Unterlassung nicht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.