Urteil
9 U 239/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abweichende Ergebnisse zwischen Privat- und gerichtlichem Sachverständigengutachten begründen alleine keinen Haftungsanspruch gegen den gerichtlichen Sachverständigen.
• Zur Geltendmachung grober Fahrlässigkeit bei sachverständiger Begutachtung ist substanziierter Vortrag darüber erforderlich, welche naheliegenden Überlegungen der Sachverständige unterlassen haben soll.
• Eine Herabsetzung der Substanziierungslast wie im Arzthaftungsprozess kommt nicht automatisch zum Tragen, wenn es um das Verschulden des Gutachters bei der Begutachtung geht.
• Fehlende oder nur pauschale Rügen gegen die Sorgfalt des Sachverständigen führen zur Unschlüssigkeit der Klage.
• Bei fehlender Substanziierung bleibt die Frage der Beweisaufnahme unzulässig zur Ausforschung offen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ohne substanziierten Vortrag grober Fahrlässigkeit • Abweichende Ergebnisse zwischen Privat- und gerichtlichem Sachverständigengutachten begründen alleine keinen Haftungsanspruch gegen den gerichtlichen Sachverständigen. • Zur Geltendmachung grober Fahrlässigkeit bei sachverständiger Begutachtung ist substanziierter Vortrag darüber erforderlich, welche naheliegenden Überlegungen der Sachverständige unterlassen haben soll. • Eine Herabsetzung der Substanziierungslast wie im Arzthaftungsprozess kommt nicht automatisch zum Tragen, wenn es um das Verschulden des Gutachters bei der Begutachtung geht. • Fehlende oder nur pauschale Rügen gegen die Sorgfalt des Sachverständigen führen zur Unschlüssigkeit der Klage. • Bei fehlender Substanziierung bleibt die Frage der Beweisaufnahme unzulässig zur Ausforschung offen. Der Kläger hatte nach zwei Halswirbelsäulenoperationen in vorangegangenen Arzthaftungsprozessen erfolglos Schadensersatz begehrt. Als Parteigutachter legte Dr. I ein Privatgutachten vor, das mit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen (Beklagter) divergierte. Der Beklagte hatte in seinem gerichtlichen Gutachten die von Dr. I behaupteten Behandlungsfehler jedenfalls nicht als ursächlich für die Beschwerden des Klägers festgestellt. Der Kläger klagte daraufhin gegen den Beklagten wegen angeblich grob fahrlässig unrichtigem Gutachten nach § 839a I BGB. Das Landgericht wies die Klage als unschlüssig ab, weil der Kläger den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht hinreichend substanziiert vorgetragen habe. Der Kläger rügte Verfahrensmängel und verlangte weitergehende Beweisaufnahme; der Beklagte hielt das Gutachten für nicht unrichtig und bestritt die Schadenshöhe. • Die Berufung ist unbegründet; selbst bei Verfahrensfehlern wäre der Kläger nicht in der Lage gewesen, den erforderlichen substantiierten Vortrag zu leisten, wie die Berufungsbegründung zeigt. • Für die Klärung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, reicht die bloße Divergenz zwischen zwei Gutachten nicht aus. Der Kläger muss darlegen, welche ganz naheliegenden Überlegungen der Sachverständige unterlassen oder welche elementaren Sorgfaltsmaßnahmen er außer Acht gelassen hat. • Die erleichterte Substanziierungspflicht aus Arzthaftungsprozessen gilt nicht entsprechend, wenn es um die Verletzung von Verschuldensmaßstäben eines Gutachters geht; hier ist nicht primär medizinisches Detailwissen, sondern die Benennung konkreter Verfehlungen in der Gutachtenerstellung gefordert. • Das beklagte gerichtliche Gutachten war in den angezeigten Punkten ausreichend begründet: der Beklagte hat die Röntgenbefunde und mögliche Frakturbefunde gewürdigt und die Wahl der Operationsmethode als zumindest vertretbar angesehen. • Da der Kläger die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung nicht substanziiert darlegte, war eine weitere Beweisaufnahme zur Ausforschung unzulässig und die Klage aus diesem Grund unschlüssig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage gegen den gerichtlichen Sachverständigen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wird abgewiesen, weil der Kläger die für den Anspruch erforderliche grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht substanziiert dargetan hat. Allein die Abweichung zwischen dem Privatgutachten und dem gerichtlichen Gutachten genügt nicht, um eine grobe Pflichtverletzung des Sachverständigen zu belegen. Der Kläger hat keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben gemacht, welche naheliegenden Überlegungen der Beklagte unterlassen oder welche elementaren Sorgfaltsanforderungen er verletzt haben soll. Die Kosten des Rechtsmittels und die vorläufige Vollstreckbarkeit werden dem Kläger auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.