Beschluss
5 Ss 207/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch zur fahrlässigen Tötung sind mangels hinreichender Feststellungen aufzuheben.
• Bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigem Betrug bleiben die Verurteilungen und Einzelstrafen bestehen; dies war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Für die Aufhebung genügt die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung, insbesondere unklarer Sichtverhältnisse, fehlende Feststellungen zum Ort des ersten Sichtkontakts und Unterlassen der Prüfung eines möglichen erheblichen Mitverschuldens des Opfers.
• Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, eine lebenslange Sperre jedoch ist nicht gerechtfertigt; hierfür bedarf es besonders sorgfältiger Begründung und besonderer Voraussetzungen (§ 69 Abs.1 StGB).
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zur fahrlässigen Tötung • Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch zur fahrlässigen Tötung sind mangels hinreichender Feststellungen aufzuheben. • Bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigem Betrug bleiben die Verurteilungen und Einzelstrafen bestehen; dies war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Für die Aufhebung genügt die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung, insbesondere unklarer Sichtverhältnisse, fehlende Feststellungen zum Ort des ersten Sichtkontakts und Unterlassen der Prüfung eines möglichen erheblichen Mitverschuldens des Opfers. • Die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen, eine lebenslange Sperre jedoch ist nicht gerechtfertigt; hierfür bedarf es besonders sorgfältiger Begründung und besonderer Voraussetzungen (§ 69 Abs.1 StGB). Der Angeklagte verursachte mehrere vorsätzlich herbeigeführte Verkehrsunfälle mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erlangen, sowie einen Unfall, bei dem ein Fußgänger schwer verletzt wurde und später verstarb. Er wurde am Amtsgericht unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, gewerbsmäßigen Betruges und fahrlässiger Tötung verurteilt. In der Berufung blieb die Verurteilung in Teilen bestehen; die Gesamtfreiheitsstrafe wurde reduziert und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit lebenslanger Sperre angeordnet. Der Angeklagte reichte Revision ein. Bei dem streitgegenständlichen tödlichen Unfall fuhr der Angeklagte bei Dunkelheit und Nieselregen mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Fußgänger, der die Straße überquerte; der Fußgänger erlitt schwere Verletzungen und starb später im Krankenhaus. Sachverständige errechneten Kollisionsgeschwindigkeiten zwischen 47 und 59 km/h; das Landgericht schätzte die Vermeidbarkeit des Unfalls unter anderem anhand von Sichtversuchen und Verletzungsbild ein. Das Revisionsgericht beanstandet die Feststellungen zur fahrlässigen Tötung als lückenhaft und nicht ausreichend prüfbar. • Revisionserfolg beschränkt: Die Verurteilungen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betruges sind rechtsfehlerfrei; die Feststellungen hierzu sind überzeugend und lassen vorsätzliches Herbeiführen der Unfälle erkennen. • Aufhebung im Bereich fahrlässiger Tötung: Das Urteil enthält unzureichende Feststellungen zu Sicht- und Wetterverhältnissen, zur Kleidung des Opfers und zur Vergleichbarkeit der Fahrzeuge, weshalb der Zeitpunkt und Ort des ersten möglichen Sichtkontakts nicht nachvollziehbar sind. • Fehlende Prüfung des Mitverschuldens: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob und in welchem Umfang der Fußgänger am Unfall mitverschuldet war; ein mögliches erhebliches Mitverschulden wäre strafmildernd zu berücksichtigen. • Sachverständigengutachten nicht ausreichend wiedergegeben: Die Urteilsgründe enthalten nicht die erforderliche zusammenfassende Darstellung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen der eingeholten Gutachten, sodass eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich ist. • Rechtsfolgen: Wegen der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zur fahrlässigen Tötung ist der Schuldspruch und die darauf beruhende Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Fahrerlaubnis: Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach § 69 Abs.1 StGB gerechtfertigt; eine lebenslange Sperre ist jedoch unverhältnismäßig und fehlend begründet, sodass sie aufzuheben ist. Das Urteil des Landgerichts wird im Umfang der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung sowie im Gesamtstrafenausspruch und hinsichtlich der lebenslangen Sperre aufgehoben; für die Tötungsanklage ist wegen lückenhafter und unvollständiger Feststellungen eine neue Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen. Die Verurteilungen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gewerbsmäßigen Betruges bleiben bestehen, da diese Feststellungen und die hierauf beruhenden Einzelstrafen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt wirksam, weil charakterliche Ungeeignetheit festgestellt ist; die angeordnete lebenslange Sperre konnte jedoch nicht aufrechterhalten werden. Die Sache wird insoweit an eine andere erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.