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Beschluss

8 U 83/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0706.8U83.09.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juli 2009.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. Juli 2009. Gründe: I. Die Klägerin verlangt die Rückerstattung von Einlagen, die sie im Zuge des Beitritts zur Beklagten als (Treuhand-) Kommanditistin geleistet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der als sog. Publikums – KG konzipiert ist. Am 15.09.1999 wurde die Klägerin von ihrer Tochter aufgesucht, die erklärte, sie betätige sich nunmehr auf dem Gebiet des "Versicherungswesens" und könne ihr einen Sparvertrag vermitteln, den sie – die Klägerin – z. B. im Falle des Eintritts von Arbeitslosigkeit sofort kündigen könne. Noch am selben Tag unterschrieb die Klägerin die "Beitrittsvereinbarung" zur Beklagten, die folgende Widerrufsbelehrung enthielt: "Ich bin darüber belehrt worden, daß ich meine vorstehende, auf den Abschluss der Beitrittsvereinbarung gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann. Der Lauf der Frist beginnt erst mit der Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten "Beitrittsvereinbarung" verwiesen (Bl. 21 f. der Akte). Von November 1999 bis April 2006 zahlte die Klägerin insgesamt 8.374,89 Euro an die Beklagte; ab Mai 2006 stellte sie weitere Zahlungen ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2008 erklärte sie den Widerruf des Beitritts zur Beklagten und forderte die Beklagte – wenngleich vergeblich – zur Rückzahlung geleisteter Beträge auf. Die Kläger hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, so dass eine Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung genüge den Anforderungen nicht, die das Haustürwiderrufsgesetz statuiere. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Widerrufsfrist sei abgelaufen, zumal Form und Inhalt der schriftlichen Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden seien. Mit am 18.03.2009 verkündetem Urteil hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne keine Rückzahlung der 8.374,89 Euro nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verlangen, da die einwöchige Widerrufsfrist am 10.06.2008 bereits abgelaufen sei. Die schriftliche Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung genüge den gesetzlichen Maßstäben. Der Klägerin stehe außerdem kein Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagten eine ggf. fehlerhafte Aufklärung bei Vertragsschluss nicht zugerechnet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 03.04.2009 zugestellt worden. Sie hat gegen die Entscheidung am 04.05.2009 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Frist bis zum 03.07.2009 am 19.06.2009 begründet. Sie verfolgt den erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und nimmt im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Sie meint, die Widerrufsbelehrung sei weder in ausreichendem Maße drucktechnisch hervorgehoben noch genüge ihr Inhalt den gesetzlichen Maßstäben. II. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Im Einzelnen: A. Die Berufung ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt. Diese lief erst am 04.05.2009 ab, da der 03.05.2009 auf einen Sonntag fiel (§§ 517, 222 I, II ZPO, 187, 188 I, II, III 193 BGB). B. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 8.374,89 Euro aus §§ 1 ff., 3 I Satz 1 HausTWG i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB. 1. Da die Klägerin die Beitrittserklärung zur Beklagten am 15.09.1999 unterzeichnet hat, sind die Bestimmungen des HausTWG in der seinerzeit gültigen Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 EGBGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, vor § 355 BGB, Rdnr. 6). 2. Ferner sind nach dem Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen einer sog. Haustürsituation i. S. d. § 1 I Nr. 1 Haus-TWG gegeben, da die Klägerin im Bereich ihrer Privatwohnung zum Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung bestimmt wurde. Auch wenn sie sich unmittelbar lediglich kapitalistisch an der Beklagten beteiligen wollte, ist der Vertrag gleichwohl auf eine entgeltliche Leistung gerichtet. Die Klägerin als Anlegerin hat sich nämlich in der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltfortzahlung für den Erwerb eines – für sie ggf. treuhänderisch gehaltenen – Gesellschaftsanteils verpflichtet (vgl. BGH NJW 2006, 1788 ff.; BGH NJW 2001, 2718 ff.; BGH NJW 2003, 2821 ff.; BGH NJW 2003, 1190 f.; Palandt/Grüneberg § 312 BGB, Rdnr. 7). 3. Ein Rückzahlungsanspruch ist allerdings deswegen nicht gegeben, weil die Klägerin ihre Erklärung infolge Fristablaufs nicht mehr wirksam widerrufen konnte, §§ 1 I, 3 I Haus-TWG. a) Die Widerrufsfrist von einer Woche war bei Absendung des Schreibens vom 10.06.2008 in jedem Fall verstrichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hatte die Frist zu laufen begonnen, da die in der Beitrittsvereinbarung enthaltene Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2 I Satz 2 HausTWG genügte. Sie erfüllte zunächst die Anforderungen des sog. Verbindungsverbots, das besagt, dass eine Belehrung gesondert schriftlich zu erteilen ist (vgl. BGH NJW 1996, 1964 f.; Palandt/Putzo, 59. Auflage, § 2 HausTWG, Rdnr. 6a). Wenngleich sie hier auf demselben Schriftstück wie die eigentliche Beitrittserklärung untergebracht ist, blieb sie räumlich vom übrigen Vertragstext getrennt, so dass sich die geleistete Unterschrift allein auf sie beziehen konnte (vgl. dazu BGH a. a. O.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Text auch nicht lediglich als Bestätigung einer zuvor mündlich erteilten Belehrung angesehen werden, die hier überdies nicht stattgefunden hat. Der Wortlaut der gewählten Überschrift "Widerrufsbelehrung" ist eindeutig und bildet die klare Grenze einer jeden Auslegung i. S. d. §§ 133, 157 BGB. Außerdem finden sich im Text konkrete Angaben z. B. zu Beginn und Dauer der Frist, was im Rahmen teleologischer Auslegung nur den Schluss zulässt, es handele sich um die eigentliche Widerrufsbelehrung i. S. d. §§ 1 f. HausTWG (so schon Senat, Beschluss vom 08.04.2009, I-8 W 3/09). b) Die Belehrung erfüllt zudem die Voraussetzungen des sog. Deutlichkeitsgebots. Sinn und Zweck der Regelung des § 2 I Satz 2 HausTWG ist es, den Kunden vor den Folgen eines unüberlegten und übereilten Vertragsabschlusses zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, Vor- und Nachteile des Geschäfts in Ruhe zu überdenken und dieses innerhalb bestimmter Frist zu widerrufen. Um diesen Schutzzweck zu erreichen und zu verhindern, dass der Widerruf eines Geschäfts z. B. aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, ist es erforderlich, den Kunden durch eine entsprechende Ausgestaltung auf sein Widerrufsrecht unübersehbar hinzuweisen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1964 f.; BGH NJW 1994, 1800 f.; BGH NJW 1987, 125 f.; Palandt/Putzo, 59. Auflage, § 2 HausTWG, Rdnr. 6b). Dies setzt voraus, dass sich die Belehrung aus dem Text des Vertrages deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1990, 368 ff.; BGH NJW 1996, 1964 f.). Die Belehrung ist hier drucktechnisch hinreichend deutlich gestaltet. Der in der linken Spalte aufgeführte Gliederungspunkt "Widerruf" ist gegenüber anderen Gliederungspunkten durch Fettdruck hervorgehoben. Außerdem ist die Belehrung mit einer durchgezogenen, fettgedruckten Trennungslinie – sowohl ober- als auch unterhalb des eigentlichen Textes – markiert, während die anderen, in dem Vertragsformular vorhandenen Trennungslinien lediglich dünn gepunktet sind. Doch nicht nur durch die besondere Kennzeichnung fällt die Widerrufsbelehrung ins Auge, sondern auch durch den Umstand, dass sie zur Seitenmitte hin angeordnet wurde. c) Auch inhaltlich erfüllt die Belehrung die Anforderungen des § 2 I Satz 2 HausTWG. Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren (BGH NJW 1994, 1800 f.; BGHZ 121, 52, 55 für § 1 b AbzG; vgl. auch BGHZ 91, 338, 340; BGH WM 1987, 365, 367; Palandt/Putzo, 59. Auflage, § 2 HausTWG, Rdnr. 7). Hierbei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1994, 1800 f.). Es ist daher nicht erforderlich, den Beginn der Widerrufsfrist durch konkrete Kalenderdaten und/oder Wochentage zu bezeichnen. Es reicht aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst, nämlich die Aushändigung der Vertragsurkunde (BGH a. a. O.). Eine zusätzliche Belehrung auch über den Inhalt der §§ 187 I BGB, 188 II BGB, aus denen sich Beginn und Ende der Widerrufsfrist ergeben, ist nicht erforderlich (BGH a. a. O.). Die hier verwendete Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "mit" der Aushändigung der Belehrung, ist i. S. d. § 2 I Satz 2 HausTWG ausreichend. Der zitierte Passus kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gem. §§ 133, 157 BGB nicht in der Form ausgedeutet werden, der Tag der Aushändigung sei in die Frist einzubeziehen, sondern nur in der Form, mit dem Tag der Aushändigung werde das für die Fristberechnung maßgebliche Ereignis i. S. d. §187 I BGB ausgelöst. C. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Zahlung von 8.374,89 Euro aus §§ 241, 311 II, III BGB gegen die Beklagte. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich weder aus den Grundsätzen der eigentlichen noch der sog. uneigentlichen Prospekthaftung. Im Einzelnen: 1. Das Rechtsinstitut der bürgerlich – rechtlichen Prospekthaftung beruht auf dem Gedanken der Vertrauenshaftung und wurde vor allem aus Anlegerschutzgesichtspunkten mit Blick auf den "grauen" (also nicht organisierten) Kapitalmarkt neben der durch das BörsG geregelten Haftung entwickelt (Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 67 m. w. N.; Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 162). Inzwischen ist allerdings das VerkProspG in Kraft getreten, das eine im Wesentlichen flächendeckende Prospekthaftung begründet (vgl. §§ 8f, 13, 13a i. V. m. §§ 44 ff. BörsG). Erfasst werden allerdings nur Fälle ab dem 01.07.2005; für die sog. Altfälle – wie den vorliegenden – sind die Grundsätze der bürgerlich – rechtlichen Prospekthaftung in vollem Umfang anzuwenden (Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 69). 2. Gleichwohl ist ein Anspruch gegen die Beklagte als KG nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im eigentlichen Sinn nicht gegeben. Verpflichtete der Prospekthaftung sind nämlich nur die sog. Gestalter und Initiatoren der Gesellschaft, da diese aufgrund ihrer Fachkunde und des von ihnen typischerweise in Anspruch genommenen Vertrauens eine besondere Garantenstellung für die Richtigkeit der Angaben in dem Prospekt der Gesellschaft innehaben. Initiator i. S. der Prospekthaftung ist jeder, der Einfluss und Verantwortung in der Gesellschaft besitzt, wozu außer zu den Herausgebern des Prospekts zunächst die maßgeblich beteiligten Gründungsgesellschafter zählen – seien sie Komplementäre oder Kommanditisten (BGH NJW 1985, 380 f.; BGH NJW 1978, 1625 f.; BGH NJW – RR 1992, 542 f.; BGH NJW 2004, 3420 ff.; BGH NJW 1991, 1608 f.; BGH NJW – RR 2007, 406 ff.; BGH NJW 2006, 2410 f.; BGH NJW – RR 1990, 229 f.; BGH NJW 1993, 2865 ff.; BGH NZG 2008, 661 ff.; BGH NJW 1982, 1514 ff.; Senat, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 8 U 55/05; OLGR Hamm 2006, 863 ff.; Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07; OLG München NJW – RR 2000, 624 ff.; vgl. ferner Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 162 ff.; Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 69). 3. Die Klägerin hat allerdings nicht die Initiatoren im o. g. Sinn verklagt, sondern die KG als solche. Gegen die Gesellschaft besteht allerdings deswegen grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im eigentlichen Sinn, weil sie an dem Beitritt des Gesellschafters nicht unmittelbar beteiligt ist. Der Eintritt in eine Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Vertragsschluss mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern; dementsprechend ist ein Vertragsschluss zwischen allen Komplementären, den Kommanditisten und dem Eintretenden erforderlich (vgl. BGH NJW 1978, 1625 f., OLG München NJW – RR 2000, 624 ff.; BGH NJW 1985, 380 f.; BGH NJW – RR 1992, 542 f.; BGH NJW – RR 2004, 1407 f.). Für den potenziellen Anleger stellt eine Publikums – KG lediglich ein abstraktes Gebilde dar, dessen interne Verhältnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit ihm regelmäßig nicht bekannt sind, weswegen er typischerweise nur den Personen sein Vertrauen schenkt, die hinter der Gesellschaft stehen, also denjenigen, die das Management bilden oder zumindest beherrschen (BGH NJW 1978, 1625 f.; BGH NJW 1985, 380 f.; Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 162 ff.; vgl. auch BGH NJW – RR 1992, 542 f.). 4. Die Beklagte haftet auch nicht aufgrund der unmittelbar aus §§ 241, 311 II, III BGB abzuleitenden uneigentlichen Prospekthaftung auf Schadensersatz. Nur wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für die Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Verhandlungen über den Beitritt zur Anlagegesellschaft (vgl. BGH NJW 1985, 380 f.; BGH NJW 1978, 1625 f.; BGH NJW – RR 1992, 542 f.; BGH NJW 2004, 3420 ff.; BGH NJW 1991, 1608 f.; BGH NJW – RR 2007, 406 ff.; BGH NJW 2006, 2410 f.; BGH NJW – RR 1990, 229 f.; BGH NJW 1993, 2865 ff.; BGH NZG 2008, 661 ff.; BGH NJW 1982, 1514 ff.; BGH NJW – RR 2004, 1407 f.; Senat, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 8 U 55/05; OLGR Hamm 2006, 863 ff.; Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07; OLG München NJW – RR 2000, 624 ff.; Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 162 ff.; Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 71). a) Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils erkennbar von wesentlicher Bedeutung sein können. Insbesondere ist bei vorvertraglichen Beratungsgesprächen jede Irreführung des künftigen Vertragspartners zu vermeiden (BGH NJW – RR 1990, 229 f.; vgl. OLGR Hamm 2006, 863 ff.). Eine Täuschung der Beklagten ist hier möglicherweise darin zu sehen, dass ihr nach ihrem Vortrag am 15.09.1999 erklärt wurde, bei Arbeitslosigkeit könne der Vertrag sofort gekündigt werden. b) Ob eine rechtlich beachtliche Täuschung gegeben ist, kann der Senat allerdings deswegen dahinstehen lassen, weil sich die Beklagte ein derartiges Verhalten nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. Die Beklagte als solche gehört nicht zu dem o. g. Personenkreis, der als Schuldner von Prospekthaftungsansprüchen im weiteren Sinne angesehen werden kann. Darüber hinaus ist die Vermittlerin ohnehin nicht als Hilfsperson der Beklagten anzusehen, sondern allenfalls als Erfüllungsgehilfin der Komplementärin der Beklagten, die – wie ausgeführt – am Beitritt eines Kommanditisten nicht unmittelbar beteiligt ist. D. Die Klägerin hat den Eintritt der Voraussetzungen weiterer Schadensersatzansprüche – etwa aus §§ 823 I, II, 831 I, 826 BGB – nicht schlüssig dargelegt. Sie hat gegen die Beklagte außerdem keinen Anspruch auf Zahlung von 8.374,89 Euro aus §§ 812 I Satz 2, 1. Alt, 818 BGB. Die §§ 812 ff. BGB sind vorliegend nicht anwendbar, weil ihnen die Bestimmungen des HausTWG als leges speciales vorgehen (BGH NJW 2007, 361 ff.; Palandt/Sprau vor § 812 BGB, Rdnr. 6). III. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.