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Beschluss

15 Wx 350/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer vereinbarten lastenfreien Übereignung deckt die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs.1 KostO insoweit die Beschaffung und Verwahrung der erforderlichen Löschungsbewilligungen; eine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO für die bloße Einholung einer Löschungsbewilligung mit Treuhandauflagen fällt nicht an, sofern die Treuhandauflagen mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen und erfüllbar sind. • Eine Betreuungsgebühr kann dagegen gerechtfertigt sein, wenn der Notar in Verhandlungen mit dem Gläubiger treten und damit über die reine Durchführung des vertraglich Vereinbarten hinaus tätig werden muss. • Auslagenersatz ist nur für gebührenpflichtige Tätigkeiten zu gewähren; die Einholung der Löschungsbewilligung ist indes gebührenpflichtig nach § 146 Abs.1 KostO, sodass hierfür Auslagenersatz in Betracht kommt.
Entscheidungsgründe
Vollzugsgebühr umfasst Beschaffung von Löschungsbewilligungen; Betreuungsgebühr nur bei Verhandlungsbedarf • Bei einer vereinbarten lastenfreien Übereignung deckt die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs.1 KostO insoweit die Beschaffung und Verwahrung der erforderlichen Löschungsbewilligungen; eine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO für die bloße Einholung einer Löschungsbewilligung mit Treuhandauflagen fällt nicht an, sofern die Treuhandauflagen mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen und erfüllbar sind. • Eine Betreuungsgebühr kann dagegen gerechtfertigt sein, wenn der Notar in Verhandlungen mit dem Gläubiger treten und damit über die reine Durchführung des vertraglich Vereinbarten hinaus tätig werden muss. • Auslagenersatz ist nur für gebührenpflichtige Tätigkeiten zu gewähren; die Einholung der Löschungsbewilligung ist indes gebührenpflichtig nach § 146 Abs.1 KostO, sodass hierfür Auslagenersatz in Betracht kommt. Notar beurkundete Kaufvertrag über Verkauf eines Erbbaurechts; im Vertrag war die lastenfreie Übereignung und Löschung einer Grundschuld der Volksbank geregelt. Käufer sollten Kaufpreis zahlen, Volksbank erteilte Löschungsbewilligung aber unter Treuhandauflagen mit konkretem Zahlungsstichtag und Zahlungsbedingungen. Notar übernahm den Treuhandauftrag, wies Käufer auf Fälligkeit hin, veranlasste Zahlungen und nahm die Umschreibung vor. Er stellte gegenüber Käufern und Verkäufer Gebühren und Betreuungsentgelte in Rechnung, darunter anteilige Betreuungsgebühren für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag der Volksbank. Das Landgericht strich diese Betreuungsgebühren und bestimmte die Kostenrechnung geringfügig abweichend. Der Notar legte weitere Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist zulässig; der Notar ist beschwerdebefugt, weil die Kostenrechnung zu seinen Lasten abgeändert wurde. • Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats und bestätigt durch den BGH-Bezug erfasst die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs.1 KostO bei Vereinbarung einer lastenfreien Übereignung auch die Beschaffung und Verwahrung der Löschungsbewilligungen; daher ist insoweit eine zusätzliche Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO ausgeschlossen, wenn die Treuhandauflagen mit den vertraglichen Abreden übereinstimmen und erfüllbar sind. • Eine Betreuungsgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Notar über die vertraglich vorgesehenen Tätigkeiten hinaus Verhandlungen mit dem Gläubiger führen muss, um Treuhandauflagen und Vertragsvereinbarungen in Einklang zu bringen; bloßes Übernehmen von Treuhandauflagen begründet das nicht. • Das Landgericht hatte zu Unrecht die Auslagenpositionen im Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsbewilligung gestrichen: Die Einholung der Löschungsbewilligung ist gebührenpflichtig nach § 146 Abs.1 KostO, sodass hier Auslagenersatz grundsätzlich möglich ist. • Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit nur teilweise rechtsfehlerhaft und wurde deshalb im Tenor abweichend berichtigt; Gegenstandswertfestsetzung erfolgte nach §§ 131, 30 KostO. Der Beschluss des Landgerichts wurde insoweit abgewandelt, dass die vom Notar berechnete Betreuungsgebühr und anteilige Umsatzsteuer für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Treuhandauftrag der Volksbank nicht geschuldet sind; der Rechnungsendbetrag wurde entsprechend reduziert. Die weitere Beschwerde war nur teilweise begründet, weil das Landgericht zu Unrecht auch bestimmte Auslagenpositionen gestrichen hatte, da die Einholung der Löschungsbewilligung gebührenpflichtig ist. Insgesamt bleibt die Rechtsprechung bestehen, dass bei einer lastenfreien Übereignung die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs.1 KostO die Beschaffung der Löschungsbewilligung umfasst und eine zusätzliche Betreuungsgebühr nur bei tatsächlichem Verhandlungsbedarf mit dem Gläubiger entsteht. Der Notar erhält daher nicht die beantragte zusätzliche Betreuungsvergütung für die treuhänderische Abwicklung, wohl aber sind Auslagen für die gebührenpflichtige Tätigkeit grundsätzlich nicht pauschal zu streichen.