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Urteil

4 U 76/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorformulierte Unterwerfungserklärung ist bei unklarer Diktion zugunsten des Erklärungsempfängers auszulegen, führt aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn der Sinn der Verpflichtung aus der Abmahnung und dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. • Die Verwendung des Begriffs "TÜV" in einer Leistungsauflistung kann als Kennzeichnung der Durchführung der Hauptuntersuchung i.S.v. § 29 StVZO verstanden werden und damit gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen. • Ist die beanstandete Werbeaussage objektiv geeignet, den Verbraucher dahin zu verstehen, dass die Hauptuntersuchung angeboten wird, begründet dies die Verwirkung einer zugesagten Vertragsstrafe nach einer erfolgten Zuwiderhandlung. • Für die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist neben einer irreführenden Angabe auch die Relevanz der Irreführung für die entschiedene Verbraucherentscheidung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verwendung des Begriffs "TÜV" in Werbeauflistungen kann Vertragsstrafe aus Unterwerfung begründen • Eine vorformulierte Unterwerfungserklärung ist bei unklarer Diktion zugunsten des Erklärungsempfängers auszulegen, führt aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit, wenn der Sinn der Verpflichtung aus der Abmahnung und dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. • Die Verwendung des Begriffs "TÜV" in einer Leistungsauflistung kann als Kennzeichnung der Durchführung der Hauptuntersuchung i.S.v. § 29 StVZO verstanden werden und damit gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen. • Ist die beanstandete Werbeaussage objektiv geeignet, den Verbraucher dahin zu verstehen, dass die Hauptuntersuchung angeboten wird, begründet dies die Verwirkung einer zugesagten Vertragsstrafe nach einer erfolgten Zuwiderhandlung. • Für die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist neben einer irreführenden Angabe auch die Relevanz der Irreführung für die entschiedene Verbraucherentscheidung erforderlich. Die Klägerin mahnte die Beklagten wegen Werbung mit dem Begriff "TÜV", da dies die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ausschließlich suggeriere. Die Beklagten gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Benutzung von "TÜV" in zwei Alternativen untersagte und eine Vertragsstrafe von 4.000 € pro Verstoß vorsah. In Online-Einträgen der Gelben Seiten im Mai 2008 erschien unter Stichwörtern erneut die Bezeichnung "TÜV". Die Klägerin forderte daraufhin Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe; die Beklagten entfernten den Eintrag später. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und rügte, der Eintrag verstoße gegen die erste Alternative der Unterlassungserklärung. Die Beklagten behaupteten, Prüfingenieure des TÜV führten die Hauptuntersuchungen durch, und der Eintrag sei vom Verleger vorgenommen worden. • Anspruchsgrundlage für die Zahlungsforderung sind §§ 339 Satz 2, 421 BGB in Verbindung mit der Unterwerfungserklärung vom 16.10.2007; eine wirksame Vertragsstrafenvereinbarung liegt vor. • Die zweite Alternative der Unterwerfungserklärung betrifft die irreführende Verwendung des Begriffs "TÜV" ohne tatsächlichen Einsatz von Prüfingenieuren des TÜV; hierfür besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt, da unstreitig TÜV-Prüfingenieure die Hauptuntersuchungen durchführen. • Die erste Alternative untersagt, die Durchführung der Hauptuntersuchung ausschließlich als "TÜV" zu bezeichnen. Der Eintrag in den Online-Gelben Seiten listet bei den Stichworten lediglich "TÜV" für die Hauptuntersuchung und ist daher objektiv als Bewerbung dieser Leistung zu verstehen, sodass ein Verstoß gegen die erste Alternative vorliegt. • Die Auslegung der Unterwerfungserklärung ist im Lichte der vorausgehenden Abmahnung vorzunehmen; danach war für die Beklagten erkennbar, dass sie die Hauptuntersuchung nicht mehr allein mit dem Schlagwort "TÜV" werben durften. • Unschärfen in der vorformulierten Unterwerfungserklärung kommen zwar der Beklagten zugute, führen hier aber nicht zur Abwehr des Vertragsstrafenanspruchs, weil der Verbotssinn aus Abmahnung und Wortlaut klar hervorging. • Die Beklagten sind verantwortlich für den Online-Eintrag, da sie diesen jederzeit hätten ändern können und ihn später auch ändern ließen. • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wegen einer eigenständigen Wettbewerbsverletzung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nicht, weil keine relevante Irreführung vorliegt: Der Kunde wird nicht über den Leistungserbringer getäuscht, da tatsächlich TÜV-Prüfingenieure eingesetzt werden. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen seit dem 29.07.2008 verurteilt worden, da der Eintrag "TÜV" in den Online-Gelben Seiten gegen die erste Alternative der Unterwerfungserklärung verstieß. Die weitergehenden Forderungen der Klägerin blieben abgewiesen; insbesondere wurden Abmahnkosten nicht erstattet, da keine für die Vergabeentscheidung relevante Irreführung dargelegt ist. Die Beklagten haben die Prozesskosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.