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Beschluss

2 Ws 211/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0813.2WS211.09.00
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Tenor

1.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgeho-ben, als die Beiordnung von Rechtsanwalt E2 aus N abgelehnt worden ist.

Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt E2 aus N als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen

notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse, § 467

Abs. 1 StPO).

2.

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgeho-ben, als die Beiordnung von Rechtsanwalt E2 aus N abgelehnt worden ist. Dem Verurteilten wird Rechtsanwalt E2 aus N als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe: I. Mit seiner Beschwerde vom 30. Juni 2009 wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 24. Juni 2009, mit dem die Beiordnung von Rechtsanwalt E2 aus N als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren abgelehnt worden ist und die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 15. April 2009, ihm keinen Vollstreckungsaufschub zu gewähren, zurückgewiesen worden sind. II. Da sich die "Beschwerde" zwar hinsichtlich der Begründung nur gegen die Nichtbeiordnung des Pflichtverteidigers richtet, aber ansonsten insgesamt gegen den Beschluss vom 24. Juni 2009 "Beschwerde" eingelegt worden ist, ist diese "Beschwerde" gem. § 300 StPO als Beschwerde gem. § 304 StPO gegen die Nichtbeiordnung von Rechtsanwalt E2 aus N als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren und als sofortige Beschwerde gem. §§ 462 Abs.3, 458 Abs.2 StPO gegen die Zurückweisung der Einwendungen gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, dem Verurteilten keinen Vollstreckungsaufschub gem. § 455 StPO zu gewähren, auszulegen. Die Beschwerde ist begründet; die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu folgendes ausgeführt: "Die von Rechtsanwalt E3 ersichtlich für den Verurteilten eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass sie namens des Verurteilten erhoben ist. Auch der Beiordnungsantrag mit Schriftsatz vom 20.04.2009 ist namens und in Vollmacht des Verurteilten gestellt worden. Die Beschwerde ist auch - jedenfalls soweit die Beiordnung von Rechtsanwalt E3 abgelehnt worden ist - begründet. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO muss im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger bestellt werden, wenn die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet. Insoweit kommt es nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im Erkenntnisverfahren, sondern auf die Schwere des Vollstreckungsfalles für den Verurteilten oder auf besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren an (zu vgl. Meyer-Goßner, 52. AufI., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.). Bei der Frage, ob ein schwerwiegender Fall vorliegt, kommt auch der Dauer der weiteren Freiheitsentziehung besonderes Gewicht zu (zu vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, 122 m.w.N.). Die Beiordnung eines Verteidigers ist hier sowohl unter dem Aspekt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage als auch unter dem Aspekt der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, geboten. Bei der Beurteilung der Schwere des Vollstreckungsfalles und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt worden ist und trotz der Tatsache, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer bereits vier Jahre für vollstreckt erklärt wurden, noch mit einer erheblichen zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zu rechnen hat, unter Hinweis auf seine dringende psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit Strafaufschub gemäß § 455 StPO begehrt. Wie sich aus den seinem Antrag beigefügten Stellungnahmen des Diplom-Psychologen Q in T vom 14.04.2009 und des Dr. med. X in C ebenfalls vom 14.04.2009 ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer in regelmäßiger und umfassender psychologischer Behandlung. Es bestehe Suizidgefahr und sowohl ambulante Behandlungen als auch ein Versuch der stationären Behandlung in der psychiatrischen Klinik C2 hätten nicht zu dem angestrebten Ziel einer Stabilisierung des Beschwerdeführers geführt. Dieser ärztlichen Einschätzung steht die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes des Justizvollzugskrankenhauses G vom 23.06.2009 nicht entgegen. Auch aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn die Zufügung der aktuellen Schnittverletzungen an den Armen nach eigener Einschätzung des Beschwerdeführers eine unbedachte, unüberlegte Affekthandlung in Reaktion auf die Inhaftierung und die von ihm als unerträglich wahrgenommenen Haftbedingungen gewesen sei, nach wie vor suizidgefährdet ist. Es sei unter den besonderen Rahmenbedingungen des Vollzugskrankenhauses gelungen, den Beschwerdeführer affektiv und psychisch zwar so weit zu stabilisieren, dass von akuter Suizidalität nicht mehr ausgegangen werden müsse. Für den Fall, dass seiner beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein sollte, und sich seine Hoffnung auf Strafverbüßung im offenen Vollzug zerschlage, seien aber neuerliche Suizidversuche wahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Stellungnahmen sind in Beziehung zu setzen zu den zahlreichen im Rahmen des Erkenntnisverfahrens eingeholten Gutachten wie auch zu der aktuellen Entwicklung seines Gesundheitszustandes. Lediglich über einen Verteidiger kann insoweit auch eine umfassende Einsicht in die Gutachten gewährleistet werden. Aufgrund der Komplexität ist es für den Beschwerdeführer schwierig, sich mit den differenzierten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu der Anwendung des § 455 StPO in einer der effektiven Wahrnehmung seiner Interessen entsprechenden Weise auseinanderzusetzen. Unter dem Aspekt der Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, darf neben dem vorgenannten Umstand der psychischen Beeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer u.a. für das vorliegende Verfahren vom 02.08.1997 bis zum 18.12.2005 und damit mittlerweile mehr als acht Jahre Untersuchungshaft erlitten hat. Die Wirkungen eines solch langdauernden Freiheitsentzuges in Form von Untersuchungshaft sind schwerwiegend. Die Dauer der Freiheitsentziehung hat hier ein Ausmaß erreicht, das im Falle des Maßregelvollzuges die obligatorische Bestellung eines Pflichtverteidigers gem. § 463 Abs. 4 S. 5 StPO geboten hätte. Soweit die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde "gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 24.06.2009” auch als sofortige Beschwerde gem. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO angesehen werden kann, ist das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Hagen Bezug genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände umfassend und rechtsfehlerfrei gewürdigt und unter die Voraussetzungen des § 455 StPO subsumiert. Der sofortigen Beschwerde ist daher der Erfolg zu versagen." Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Ergänzend bemerkt der Senat, dass gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, die Einwendungen des Verurteilten gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf, ihm keinen Strafaufschub gem. § 455 StPO zu gewähren , nichts zu erinnern ist. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen haben sich insoweit jeweils eingehend mit den Voraussetzungen des § 455 StPO , insbes. dessen Abs. 2 auseinandergesetzt. Nach der Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses G ist der Verurteilte zwar derzeit stabilisiert, jedoch eine Selbstmordgefahr immer noch vorhanden. Eine Selbstmordgefahr löst jedoch keinen Strafaufschub gem. § 455 Abs.2 StPO aus, sondern führt zu besonderen Sicherungsmaßnahmen gem. § 88 StVollzG. Nach § 455 Abs.2 StPO ist Voraussetzung für einen Strafaufschub, dass von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. An diesen Aufschubgrund sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. LR-Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 455, Rn 9 m. w. N.) Das bei dem Verurteilten bestehende Krankheitsbild als solches erfüllt diese Anforderungen nicht. Die bei dem Verurteilten bestehende Suizidgefahr ist nach zu den Akten gelangten ärztlichen Bescheinigung des Justizvollzugskrankenhauses ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Verbüßung der Freiheitsstrafe zu sehen. Eine akute, von der Frage der Strafverbüßung unabhängige Erhöhung der Selbst-mordgefahr, die gegebenenfalls zu einer anderen Bewertung führen könnte, ist aus der Stellungnahme des Justizvollzugskrankenhauses nicht ersichtlich. Selbstmordgefahr - auch ernsthaft – wie sie von dem Justizvollzugskrankenhaus dargelegt wird, kommt aber nach im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung im allgemeinen als Aufschubgrund nicht in Betracht ( vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 23.11.2006 – 2 Ws 436/06- , zitiert nach juris; OLG Köln, 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.11.2003 – 2 Ws 623/03,zitiert nach juris; KG NStZ 1994, 255; KK-Fischer , StPO, 5.A., § 455 Rn 7; Meyer-Goßner, StPO, 52.A., § 455 Rn 5; LR-Wendisch a. a. O.) . Dieser Auffassung schließt sich der Senat an, weil es nicht in das Belieben des Verurteilten gestellt werden kann, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen. Die Lebensgefahr geht dann letztlich nicht von der Vollstreckung, sondern von der suizidgefährdeten Person selbst aus ( ebenso OLG Köln a. a. O). Soweit der Verurteilte darüber hinaus aufgrund seiner allgemeinen psychischen Erkrankung einen Strafaufschub begehrt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf Bezug genommen.