Beschluss
2 Ws 216/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerden gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden sind grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, können aber nach herrschender Auffassung gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung statthaft sein.
• Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor, wenn der Vorsitzende das Beschleunigungsinteresse des Verfahrens und die Interessen des Angeklagten angemessen abgewogen hat.
• Ein bereits gebuchter Urlaub ist nur dann zwingender Grund für eine Terminsverlegung, wenn er vor Kenntnis des Hauptverhandlungstermins verbindlich gebucht war.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Terminsfestsetzung: keine Rechtsfehler bei Abwägung von Beschleunigungsinteresse und Urlaub • Beschwerden gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden sind grundsätzlich nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig, können aber nach herrschender Auffassung gemäß § 304 Abs. 1 und Abs. 2 StPO bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung statthaft sein. • Ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor, wenn der Vorsitzende das Beschleunigungsinteresse des Verfahrens und die Interessen des Angeklagten angemessen abgewogen hat. • Ein bereits gebuchter Urlaub ist nur dann zwingender Grund für eine Terminsverlegung, wenn er vor Kenntnis des Hauptverhandlungstermins verbindlich gebucht war. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Bochum wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt und legte Berufung ein. Das Landgericht Bochum setzte nach Absprache mit dem Verteidiger einen Berufungstermin fest. Der Beschwerdeführer beantragte Verlegung mit der Begründung, er befinde sich im Urlaub (Vorlage einer Flugreservierung). Das Landgericht lehnte zunächst ab; weitere Beschwerden des Beschwerdeführers und seines Verteidigers wurden ebenfalls zurückgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen mit der Begründung, Terminsbestimmungen stünden im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und seien nach § 305 StPO grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar; eine Ausnahme bei Ermessensfehlern liege nicht vor. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 305 Satz 1 StPO: Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. • Literatur und Rechtsprechung sind geteilt; herrschende Auffassung lässt Beschwerde gegen Terminentscheidungen nach § 304 StPO nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung zu. • Prüfung, ob Ermessensfehlgebrauch vorliegt: Das Gericht hat die Interessen des Verfahrens (Beschleunigung, Terminshoheit gem. § 213 StPO) und die Interessen des Angeklagten (Verteidigung durch vertrauten Anwalt, private Belange) abzuwägen. • Im konkreten Fall war der Termin zuvor mit dem Büro des Verteidigers abgesprochen, sodass das Verteidigungsinteresse nicht beeinträchtigt wurde. • Der vorgebrachte Urlaub wurde erst nach Erhalt der Ladung gebucht; ein verbindlich vorbekannter Urlaub, der eine andere Entscheidung zwingend machen könnte, war nicht nachgewiesen. • Mangels überzeugender Gründe für eine Verlegung und ohne Anhalt für eine unrichtige Ermessensausübung bleibt die Verfügung des Vorsitzenden rechtmäßig. • Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Terminsverlegung wurde als unzulässig verworfen und in der Sache auch nicht als begründet angesehen. Das Oberlandesgericht hielt keinen Ermessensfehler des Vorsitzenden für feststellbar, da der Termin zuvor mit dem Verteidiger koordiniert war und der Urlaub erst nach Kenntnis des Termins gebucht worden war. Ein schutzwürdiger, vorab verbindlich gebuchter Urlaub, der eine Verlegung rechtfertigen würde, wurde nicht vorgetragen. Die Beschwerde wurde daher auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.