Beschluss
2 Ws 209 und 210/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:0818.2WS209UND210.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet ver¬worfen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 27. Juli 2006 wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr 4 und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Nachdem die Bewährung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg vom 14. Oktober 2008 widerrufen worden ist, verbüßt der Verurteilte diese Freiheitsstrafe seit dem 10. Dezember 2008 in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Die Hälfte dieser Strafe wird er voraussichtlich am 09. Oktober 2009 verbüßt haben. 5 Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Augsburg vom 13. April 2007 war gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt worden, die er nach Anrechnung von 594 Tagen Untersuchungshaft in der Zeit vom 27. Mai 2008 bis zum Zweidrittelzeitpunkt am 09. Dezember 2008 verbüßt hatte. 6 Den Antrag des Verurteilten, ihn nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen verhängten Freiheitsstrafe am 09. Oktober 2009 vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Juli 2009 abgelehnt. Begründet hat sie ihre Entscheidung damit, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm die sogenannte Erstverbüßerregelung nur hinsichtlich der in der Vollstreckungs-reihenfolge an erster Stelle stehenden Freiheitsstrafe zur Anwendung komme. Von eventuellen weiteren Freiheitsstrafen müsse der Verurteilte dagegen jeweils zwei Drittel verbüßen. Dies bedeute im vorliegenden Fall, dass eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung der durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nicht stattfinden könne, da diese Freiheitsstrafe nicht an erster Stelle der Vollstreckungsreihenfolge stehe. 7 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 20. Juli 2009, die seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 näher begründet hat. 8 II. 9 Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache konnte sie jedoch entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. 10 Eine bedingte Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt kommt nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat den Antrag des Betroffenen, zum Halbstrafenzeitpunkt vorzeitig aus der Strafhaft entlassen zu werden, zu Recht abgelehnt. Zur Begründung hat sie zutreffend darauf abgestellt, dass auf den Verurteilten nicht die sogenannte "Erstverbüßerregelung" im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB Anwendung findet. Diese Vorschrift gilt nämlich allein für die erste zu verbüßende Strafe, hier die aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Augsburg vom 13. April 2007, selbst wenn im Anschluss daran unmittelbar weitere Strafen zu verbüßen sind. Vollstreckungsrechtlich sind die einzelnen Strafen als selbständig anzusehen. Insoweit bleibt die Entscheidung über die bedingte Entlassung für jede einzelne Strafe gesondert zu prüfen, auch wenn nach § 454 b Abs. 3 StPO gleichzeitig und einheitlich zu entscheiden ist (vgl. OLG Hamm MDR 1987, 512, 513 m. w. N.; vgl. auch den Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 06. Oktober 2005 in 1 Ws 364 u. 365/05). 11 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 03. August 2009 hierzu Folgendes ausgeführt: 12 "Danach ist Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht, wer sich zwar erstmals in seinem Leben in Strafhaft befindet, gleichwohl aber wegen der vorangegangenen Teilvollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe nicht erstmals eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt. Der Gesetzeswortlaut: "erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt" ist nicht im Sinne von "sich erstmals im Strafvollzug befindet" zu verstehen (zu vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.1987 - 2 Ws 203/87, 2 Ws 204/87 - m. w. N.; OLG Hamm MDR 1987, 512-513; OLG Hamm, StV 1996, 277, 278; OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2003 -1 Ws 1-3/03 -). 13 Die vertretene Gegenansicht, der Wortlaut "erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt" sei im Sinne von "sich erstmals im Strafvollzug befindet" zu verstehen (zu vgl. Fischer, StGB, 56. Auflg., § 57 Rdnr. 25 m. w. N.), und der die Verteidigung des Verurteilten zuneigt, findet demgegenüber im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck, der eindeutig darauf abstellt, dass die privilegierende Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur für die von dem Verurteilten verbüßte erste Freiheitsstrafe gelten soll. Nur die am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung wird auch den sachlichen Gegebenheiten gerecht. Die Problematik der Erstverbüßung kann nur in den Fällen auftreten, in denen der Verurteilte nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erneut eine mit Freiheitsstrafe geahndete Tat begangen hat, da es anderenfalls zur Gesamtstrafenbildung käme. Vor diesem Hintergrund erscheint es kriminalpolitisch jedenfalls nicht unbedenklich, dem Verurteilten das Erstverbüßerprivileg zu gewähren. Darüber hinaus wird die hier vertretene Auffassung auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz eher gerecht, als die von anderen Oberlandesgerichten vertretene Auffassung und entspricht daher in besserem Maße dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit. Das wird besonders augenfällig, wenn gegen den Verurteilten, bei dem es zum Anschlussvollzug kommt, als erste Strafe eine längere Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dann nämlich ist es nicht einzusehen, dass er für die weitere Vollstreckung besser gestellt sein soll als derjenige, der zunächst nur eine kurze Freiheitsstrafe verbüßt hat, bei dem sich die weitere Vollstreckung aber nicht unmittelbar anschließt. Dieser Umstand ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass es oft von nicht im Einflussbereich des Verurteilten liegenden Zufällen abhängt, ob es zum Anschlussvollzug kommt oder nicht (zu vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.1987, a. a. O.). 14 Soweit von den Vertretern der Gegenansicht geltend gemacht wird, bei der hier vertretenen Auffassung hänge die Frage, welche der mehreren Strafen für die Halbverbüßung in Betracht komme, von dem zufälligen Ergebnis ab, in welcher Reihenfolge die Strafen vollstreckt würden, greift dieses Argument im Ergebnis nicht durch. Denn die Vollstreckungsreihenfolge kann und muss gem. § 43 Abs. 2 Satz 3 StrVollstrO in der dem Verurteilten jeweils günstigsten Reihenfolge festgelegt werden. Im Übrigen ist die Vollstreckungsreihenfolge aber auch bei der Gegenansicht kaum von geringerer Bedeutung, da die Verbüßung von mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe Unterbrechungsvoraussetzung gem. § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist und es bei einer Freiheitsstrafe von bis zu neun Monaten daher zu der Konsequenz führen kann, dass von dieser Strafe 2/3 zunächst zu vollstrecken sind, ehe mit dem Anschlussvollzug begonnen werden kann. Erst recht als problematisch erweist sich der Fall, dass eine der zu verbüßenden Freiheitsstrafen eine solche von über zwei Jahren ist. Wird diese - wie im vorliegenden Fall - zuerst vollstreckt, so erscheint es auch mit dem Gesetzeszweck nicht mehr vereinbar, den Verurteilten für die im Anschluss daran zu vollstreckende Strafe als Erstverbüßer anzusehen, da das Erstverbüßerprivileg für solche Fälle der schweren Kriminalität nicht gilt und demzufolge schwerlich für eine daran anschließende weitere Vollstreckung wieder aufleben kann (zu vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.1987, a. a. O.). 15 Da mithin der Verurteilte im vorliegenden Fall hinsichtlich der zur Zeit vollstreckten Strafe nicht mehr Erstverbüßer im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist, kommt eine Aussetzung dieser Strafe zur Bewährung schon nach Verbüßung der Hälfte auf dieser Grundlage nicht in Betracht. 16 Die sofortige Beschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen." 17 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. 18 Ergänzend merkt der Senat an, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen nach Verbüßung von lediglich der Hälfte daher nur unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Hierzu hat die Strafvollstreckungskammer sich nicht geäußert. Die gem. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände liegen aber nach der erforderlichen Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ersichtlich nicht vor. Erforderlich sind insoweit Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, wobei auch ein Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände erhalten kann (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 57 Rdnr. 29 ff. m. w. N.). Vorausgesetzt wird zwar nicht, dass diese besonderen Umstände dem Fall den "Stempel des Außergewöhnlichen" aufdrücken; die für den Verurteilten sprechenden Umstände müssen aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die gegen ihn sprechenden Umstände deutlich überwiegen und dem Fall insgesamt Gepräge geben. Derartige Umstände sind insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Verurteilte sich als Bewährungsversager erwiesen hat, nicht ersichtlich, so dass auch unter Berücksichtigung des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens daher eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe nicht in Betracht kommt. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.