Beschluss
4 Ss 316/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung der Blutentnahme treffen; hier lagen objektiv die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug vor, weil ein richterlicher Eildienst erst am nächsten Morgen verfügbar gewesen wäre.
• Die Frage, ob ein nächtlicher richterlicher Eildienst einzurichten ist, berührt organisatorische Entscheidungen der Justiz und führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; der Richtervorbehalt des § 81a StPO ist einfachgesetzlich und daher anders zu beurteilen als verfassungsrechtlich geschützter Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen.
• Fehlende Erwägungen zu Strafzumessungsnormen (§§ 21, 49 I StGB) können ein Sachmangel sein; der Senat sieht dennoch von einer Aufhebung ab, weil das Urteil unter Berücksichtigung der Vorstrafen milde ausgefallen ist (§ 354 I a StPO).
Entscheidungsgründe
Gefahr im Verzug bei nächtlicher Blutentnahme rechtfertigt polizeiliche Anordnung (§ 81a StPO) • Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung der Blutentnahme treffen; hier lagen objektiv die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug vor, weil ein richterlicher Eildienst erst am nächsten Morgen verfügbar gewesen wäre. • Die Frage, ob ein nächtlicher richterlicher Eildienst einzurichten ist, berührt organisatorische Entscheidungen der Justiz und führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot; der Richtervorbehalt des § 81a StPO ist einfachgesetzlich und daher anders zu beurteilen als verfassungsrechtlich geschützter Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen. • Fehlende Erwägungen zu Strafzumessungsnormen (§§ 21, 49 I StGB) können ein Sachmangel sein; der Senat sieht dennoch von einer Aufhebung ab, weil das Urteil unter Berücksichtigung der Vorstrafen milde ausgefallen ist (§ 354 I a StPO). Der Angeklagte wurde nach einer nächtlichen Tatzeit als Fahrer ermittelt. Die Polizei suchte ihn auf und entnahm gegen 23:13 Uhr eine Blutprobe; ein Richter des Eildienstes wäre erst am folgenden Morgen erreichbar gewesen. Die Verteidigung rügte, die Polizeibeamtin habe ohne richterliche Anordnung den Richtervorbehalt des § 81a StPO verletzt und damit ein Beweisverwertungsverbot ausgelöst. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten; in der Revision begehrte dieser die Aufhebung des Urteils wegen der behaupteten Verfahrensfehler. Der Senat prüfte insbesondere, ob Gefahr im Verzug vorlag, ob die Nichterreichbarkeit eines Richters die Blutentnahme unverwertbar macht und ob fehlende Erwägungen zu §§ 21, 49 I StGB das Urteil aufheben müssten. • Nachprüfend stellte der Senat fest, dass objektiv Gefahr im Verzug vorlag: Die Tatzeit war 22:04 Uhr, die Blutentnahme erfolgte 23:13 Uhr; ein Eildienstrichter wäre erst ab 6:00 Uhr erreichbar gewesen, sodass eine spätere Entnahme zu einem mehrstündigen Rückrechnungszeitraum und zum drohenden Verlust beweiserheblicher Substanzwerte geführt hätte. • Ein längerfristiges Abwarten hätte die Feststellung der Fahruntüchtigkeit und die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB gefährdet; zudem hätte ein Zuwarten den Angeklagten unverhältnismäßig in Gewahrsam halten müssen. Daher war die unverzügliche Anordnung der Blutentnahme verhältnismäßig. • Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob die Polizeibeamtin persönlich versuchte, einen Richter zu erreichen; maßgeblich ist die objektive Gefahrenlage hinsichtlich des Beweismittelverlustes. • Ob ein organisatorischer Mangel der Justiz (Fehlen eines nächtlichen Eildienstes) vorliegt, ist unerheblich für die Verwertbarkeit der Blutprobe; der Richtervorbehalt des § 81a StPO ist einfachgesetzlich und kann nicht unmittelbar mit dem verfassungsrechtlich gestützten Vorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen verglichen werden. • Die Rüge, das Urteil habe §§ 21, 49 I StGB nicht hinreichend erörtert, stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, führt aber nicht zur Aufhebung, weil das Strafmaß trotz milder Ausgestaltung angesichts früherer Vorstrafen nachvollziehbar erschien und der Senat nach § 354 I a StPO von einer Aufhebung absieht. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; es ergab sich kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Blutentnahme war wegen objektiver Gefahr im Verzug rechtmäßig angeordnet, da ein richterlicher Eildienst erst am Folgetag verfügbar gewesen wäre und ein Zuwarten den Verlust beweiserheblicher Tatsachen zur Folge gehabt hätte. Organisatorische Fragen zur Einrichtung eines nächtlichen Eildienstes ändern daran nichts. Mangels eines durchgreifenden Verfahrensfehlers bleibt das Urteil bestehen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.