Beschluss
3 Ss 425/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordnungsgemäß ausgestellte Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die zugestellte Handlung; bloße Behauptungen des Empfängers reichen nicht aus, diesen Beweis zu erschüttern.
• Zur Gewährung der Wiedereinsetzung ist bei behaupteter Nichtzustellung ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, das jede Möglichkeit der Richtigkeit der Zustellungsurkunde in vernünftiger Wahrscheinlichkeit ausschließt.
• Wird Revision eingelegt, ist diese unabhängig von einem zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist form- und sachgerecht zu begründen; sonst ist die Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei angeblich nicht erfolgter Ladung; Beweiskraft der Postzustellungsurkunde • Eine ordnungsgemäß ausgestellte Postzustellungsurkunde begründet vollen Beweis für die zugestellte Handlung; bloße Behauptungen des Empfängers reichen nicht aus, diesen Beweis zu erschüttern. • Zur Gewährung der Wiedereinsetzung ist bei behaupteter Nichtzustellung ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, das jede Möglichkeit der Richtigkeit der Zustellungsurkunde in vernünftiger Wahrscheinlichkeit ausschließt. • Wird Revision eingelegt, ist diese unabhängig von einem zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist form- und sachgerecht zu begründen; sonst ist die Revision unzulässig. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Er legte Berufung ein; das Landgericht setzte einen Hauptverhandlungstermin an und ließ diesen dem Angeklagten durch Postzustellungsurkunde vom 13.05.2009 durch Einlegen in den Briefkasten zustellen. Am Termin (15.07.2009) erschienen weder Angeklagter noch Verteidiger; das Landgericht verworfen die Berufung gem. § 329 Abs.1 StPO. Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, er habe die Ladung nicht erhalten (mögliche Niederlegung in falschen Briefkasten oder Entwendung). Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde und eine gleichzeitig eingelegte Revision. • Formell ordnungsgemäße Postzustellungsurkunde vom 13.05.2009 begründet nach § 418 Abs.1 ZPO vollen Beweis dafür, dass die Umladung in den Briefkasten eingeworfen wurde. • Der Gegenbeweis gegen eine öffentliche Urkunde ist zwar grundsätzlich möglich (§§ 418 Abs.2, 415 Abs.2 ZPO), jedoch nur bei substantiiertem und überzeugendem Vortrag; bloße Zweifel oder die einfache Behauptung, ein Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügen nicht. • Der Angeklagte hat keinen substantiierten Sachvortrag geliefert, der jede vernünftige Möglichkeit der Richtigkeit der Zustellungsurkunde ausschließt; eidesstattliche Versicherungen und Vermutungen über falschen Postkasten oder Entwendung sind unzureichend. • Mangels erschütterter Beweiskraft der Zustellungsurkunde liegt keine fehlende ordnungsgemäße Ladung vor; deshalb besteht kein Wiedereinsetzungsgrund nach §§ 44, 45 StPO in Verbindung mit den Grundsätzen zur Säumnis und Nichtladung. • Die gleichzeitig eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 StPO entsprechend begründet wurde; ein Angeklagter muss die Revision innerhalb der Frist form- und tatsachengestützt begründen, auch wenn ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt ist. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags war unbegründet; das Landgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung verworfen, weil die Postzustellungsurkunde vollen Beweis für die Zustellung ergab und der Angeklagte keinen substantiierten Gegenbeweis geliefert hat. Die Revision wurde als unzulässig verworfen, weil keine gesetzlich erforderliche Revisionsbegründung vorgelegt wurde. Die Kosten der Rechtsmittel sind dem Angeklagten auferlegt. Damit bleibt das Verwerfungsurteil des Landgerichts wirksam, da weder die formelle Zustellung noch die Anforderungen an die Revisionsbegründung durch den Angeklagten erfüllt wurden.