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Beschluss

25 W 478/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht statthaft; allenfalls käme Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO in Betracht. • Mangels Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben; eine Beschwerde ist daher als Gegenvorstellung auszulegen. • Gegenvorstellungen sind nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar; die Bescheidung der Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeauslegung als Gegenvorstellung; Unzulässigkeit weiterer Rechtsbehelfe • Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde nicht statthaft; allenfalls käme Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO in Betracht. • Mangels Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nicht gegeben; eine Beschwerde ist daher als Gegenvorstellung auszulegen. • Gegenvorstellungen sind nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar; die Bescheidung der Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten ersichtlich ist. Der Kläger richtete gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts eine Beschwerde; diese Beschwerde wurde vom Gericht als Gegenvorstellung ausgelegt. Es ging um die Überprüfung, ob gegen die Beschwerdeentscheidung ein weiteres Rechtsmittel statthaft sei. Die Kammer prüfte insbesondere, ob eine Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO möglich und zugelassen sei. Mangels Zulassung kam diese nicht in Betracht. Der Kläger machte sodann Verfahrensverstöße geltend, die zur Anfechtung der Bescheidung der Gegenvorstellung führen könnten. Das Gericht untersuchte, ob solche Verfahrensgrundrechte verletzt wurden und ob die Gegenvorstellung daher Erfolg haben könne. • Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich nicht statthaft; für Entscheidungen des Oberlandesgerichts kommt allenfalls die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO in Betracht. • Da die Rechtsbeschwerde hier mangels Zulassung nicht gegeben ist, kann die vorgelegte Eingabe nicht als Rechtsbeschwerde verstanden werden; das Bundesgerichtshofrecht rechtfertigt eine Auslegung als Gegenvorstellung. • Die Auslegung als Gegenvorstellung führt nicht zum Erfolg, weil gegen die Bescheidung einer Gegenvorstellung kein weiteres Rechtsmittel statthaft ist. • Eine erfolgreiche Gegenvorstellung setzt erkennbaren Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte voraus; solche Verstöße sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb die Gegenvorstellung unbegründet ist. Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde nach §574 Abs.1 ZPO kommt mangels Zulassung nicht in Betracht, sodass nur die Auslegung als Gegenvorstellung verbleibt. Gegen die Bescheidung der Gegenvorstellung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Soweit der Kläger Verfahrensverstöße rügt, sind solche nicht erkennbar; deshalb bleibt die Gegenvorstellung ohne Erfolg und wird zurückgewiesen.