Urteil
18 U 212/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klägerin ist die OHG, die von ihren Gesellschaftern in der Klage vertreten wird.
• Bei Handelsvertreterprovisionen nach § 87 HGB ergibt sich aus nicht bestrittenen Abrechnungspositionen ein sofortiger Anspruch auf den restlichen Provisionsbetrag.
• Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für eine von der dispositiven Regelung des § 87b Abs. 2 HGB abweichende Provisionsvereinbarung.
• Kann der Handelsvertreter eine abweichende Vereinbarung nicht beweisen, gehen die Beweislücken zu seinen Lasten.
Entscheidungsgründe
Handelsvertreterprovision: Beweislast für abweichende Provisionsvereinbarung bei Containergeschäften • Klägerin ist die OHG, die von ihren Gesellschaftern in der Klage vertreten wird. • Bei Handelsvertreterprovisionen nach § 87 HGB ergibt sich aus nicht bestrittenen Abrechnungspositionen ein sofortiger Anspruch auf den restlichen Provisionsbetrag. • Der Anspruchsteller trägt die Beweislast für eine von der dispositiven Regelung des § 87b Abs. 2 HGB abweichende Provisionsvereinbarung. • Kann der Handelsvertreter eine abweichende Vereinbarung nicht beweisen, gehen die Beweislücken zu seinen Lasten. Die Klägerin (eine OHG vertreten durch ihre Gesellschafter) war ab 2003 auf Provisionsbasis für die Beklagte tätig. Streitgegenstand sind Provisionsforderungen aus Lager- und Containergeschäften nach Beendigung der Zusammenarbeit 2006. Die Klägerin verlangte zunächst insgesamt 106.015,81 € Provisionen, wobei die Abrechnung der Lagergeschäfte unstreitig wurde; strittig blieben die Provisionen aus Containergeschäften. Die Klägerin rechnete die Containergeschäfte auf Basis von Verkaufspreisen der Beklagten mit 10 % Provision ab; die Beklagte behauptete eine Vereinbarung über 5 % Provision auf Einkaufspreise (FOB plus 10 % Aufschlag). Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin insoweit, der Senat veränderte die Berechnung und erkannte einen Anspruch von 5.478,07 €; die Beklagte hatte eine Widerklage zurückgenommen. • Klägerin ist als Partei die OHG, weil die Gesellschafter im Rahmen ihres Gesellschaftsverhältnisses den Handelsvertretervertrag geschlossen haben; auf die gewählte Bezeichnung kommt es nicht an (§§ 1, 105 HGB). • Rechtsgrundlage des Provisionsanspruchs ist § 87 Abs. 1 HGB; aus unbestrittenen Abrechnungspositionen ergibt sich ein restlicher Anspruch von 5.478,07 € (Zusammenstellung der Abrechnungspositionen). • Die Klägerin hat für die Containergeschäfte Einkaufswerte in US-Dollar vorgelegt und diese in Euro umgerechnet; für diese Posten ist ein 5%iger Provisionssatz von der Beklagten nicht bestritten, so dass hieraus die streitige Restforderung entsteht. • Für darüber hinausgehende Provisionsansprüche kann der Senat keine Vereinbarung zugrunde legen, wonach die Provision nach den von der Klägerin behaupteten Verkaufspreisen zu berechnen wäre, weil die Klägerin die hierfür erforderlichen Beweise nicht erbracht hat. • Die Beweiswürdigung ergab widersprüchliche Zeugenaussagen; die Aussage des bei der Beklagten zuvor beschäftigten Zeugen C, der eine Abrede über 5% auf Einkaufspreise schilderte, war glaubhafter als die Aussage des Zeugen F zugunsten der Klägerin. • Der Anspruchsteller (Handelsvertreter) trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von der dispositiven Regelung des § 87b Abs. 2 HGB abweichende Vereinbarung; die dispositive Norm rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast. • Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 2 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Berufung der Beklagten überwiegend stattgegeben und die Klage insoweit reduziert. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 87 Abs. 1 HGB in Höhe von 5.478,07 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2006. Weitergehende Provisionsforderungen der Klägerin wurden abgewiesen, weil sie eine von § 87b Abs. 2 HGB abweichende Berechnungsvereinbarung nicht beweisen konnte; die Beweislücke ging zu ihren Lasten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden größtenteils der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.