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Beschluss

3 Ws 412/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Haftbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft ist unbegründet, soweit der Haftbefehl Taten betrifft, die Gegenstand der Verurteilung sind und dringender Tatverdacht besteht. • Fehlende Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses zwingt das Beschwerdegericht nicht stets zur Aufhebung, wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine hinreichende Überprüfung ermöglichen. • Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann trotz Verzögerungen im Verfahren fortbestehen, wenn erheblicher Fluchtanreiz und Bindungslosigkeit des Beschuldigten gegeben sind. • Die Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig insoweit, als sie allein auf Taten gestützt bleibt, die nicht Gegenstand der Aburteilung waren.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer trotz Verfahrensverzögerung wegen bestehender Fluchtgefahr • Die Haftbeschwerde gegen Fortdauer der Untersuchungshaft ist unbegründet, soweit der Haftbefehl Taten betrifft, die Gegenstand der Verurteilung sind und dringender Tatverdacht besteht. • Fehlende Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses zwingt das Beschwerdegericht nicht stets zur Aufhebung, wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine hinreichende Überprüfung ermöglichen. • Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO kann trotz Verzögerungen im Verfahren fortbestehen, wenn erheblicher Fluchtanreiz und Bindungslosigkeit des Beschuldigten gegeben sind. • Die Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig insoweit, als sie allein auf Taten gestützt bleibt, die nicht Gegenstand der Aburteilung waren. Der Angeklagte wurde am 31.03.2008 per Haftbefehl u.a. wegen mehrerer schwerer Bandendiebstähle gesucht und am 28.05.2009 festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn am 19.02.2009 wegen vielfacher Diebstähle und versuchter Diebstähle zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft; gegen das Urteil ist Revision anhängig. Die Strafkammer ließ den amtsgerichtlichen Haftbefehl in einem Beschluss bestehen, ohne diesen zu begründen. Der Angeklagte legte Haftbeschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft, wobei strittig ist, ob Begründungsmängel, Verfahrensverzögerungen und Umfang der Angeklagtenhaft die Fortsetzung der Haft rechtfertigen. • Die fehlende Begründung des Haftfortdauerbeschlusses nach § 268b StPO ist grundsätzlich problematisch, hindert das Beschwerdegericht hier aber nicht an der Prüfung, da die schriftlichen Urteilsgründe ausreichende Tatsachengrundlagen liefern. • Aus den Urteilsgründen ergibt sich dringender Tatverdacht bezüglich der im Haftbefehl enthaltenen Taten 3–12; die Angeklagten haben die Taten in der Hauptverhandlung vorbehaltlos eingeräumt, die Geständnisse waren sachlich übereinstimmend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, sodass die erstinstanzliche Beweiswürdigung tragfähig ist. • Es liegt Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor: das Urteil stellt eine empfindliche Freiheitsstrafe dar und der Angeklagte hat nur geringe Bindungen im Inland; zudem besteht ein Auslieferungshaftbefehl aus Belgien, was den Fluchtanreiz erhöht. • Die Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 2 StPO ist subsidiär und hier nicht entscheidend, weil eine Außervollzugsetzung nicht in Betracht kommt. • Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig: Verfahrensverzögerungen von etwa drei Monaten sind zwar vorhanden, können aber unter Abwägung aller Umstände nicht zur Freilassung zwingen, zumal das Verfahren insgesamt gefördert wurde und die Untersuchungshaftdauer (knapp 18 Monate) für derartige Verfahren noch im Rahmen liegt. • Soweit der Haftfortdauerbeschluss ohne Einschränkung den gesamten amtsgerichtlichen Haftbefehl umfasst, sind die Taten Nr. 1 und 2 des Haftbefehls nicht mehr als Haftgrund geeignet, weil sie nicht Gegenstand der Aburteilung waren; insoweit ist die Haft unverhältnismäßig und daher aufzuheben. • Mildere Maßnahmen wie Außervollzugsetzung wären ungeeignet, der erheblichen Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Die Haftbeschwerde wird insgesamt zurückgewiesen; die Fortdauer der Untersuchungshaft bleibt auf Kosten des Angeklagten bestehen, soweit sie sich auf die im Urteil behandelten Taten (Nr. 3–12) stützt, weil dringender Tatverdacht und erheblicher Fluchtanreiz vorliegen. Lediglich für die Taten Nr. 1 und 2 des amtsgerichtlichen Haftbefehls, die nicht zur Aburteilung gelangt sind, ist die Haft unverhältnismäßig und entfällt insoweit. Die Kosten der Beschwerde hat der Angeklagte zu tragen. Das Beschwerdegericht konnte die fehlende Begründung des Haftfortdauerbeschlusses durch Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ersetzen und gelangte zu einer tragfähigen Entscheidung über die Fortdauer der Haft.