Urteil
4 U 125/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertraglich abgegebene Unterwerfungserklärung erfasst nicht nur wortgleich wiederholte Verstöße, sie umfasst auch kerngleiche Verletzungsformen, die den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung unberührt lassen.
• Bei der Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung sind der wirkliche Wille der Parteien, die Umstände des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung maßgeblich (§§ 133, 157 BGB).
• Entscheidend für den Verbotsumfang ist, ob der charakteristische Bezug der beanstandeten Werbung (hier: Bestätigung durch die Stiftung Warentest) in der neuen Werbung weiterhin hergestellt wird.
• Fehlt der Bezug zur Bestätigung durch ein anerkanntes Testinstitut, liegt keine kerngleiche Verletzung der Unterwerfungserklärung vor, auch wenn weiterhin werbliche Wertungen (z. B. "hervorragender Liegekomfort") getätigt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Vertragsstrafe bei entfallenem Bezug zur Bestätigung durch Stiftung Warentest • Eine vertraglich abgegebene Unterwerfungserklärung erfasst nicht nur wortgleich wiederholte Verstöße, sie umfasst auch kerngleiche Verletzungsformen, die den Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung unberührt lassen. • Bei der Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung sind der wirkliche Wille der Parteien, die Umstände des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung maßgeblich (§§ 133, 157 BGB). • Entscheidend für den Verbotsumfang ist, ob der charakteristische Bezug der beanstandeten Werbung (hier: Bestätigung durch die Stiftung Warentest) in der neuen Werbung weiterhin hergestellt wird. • Fehlt der Bezug zur Bestätigung durch ein anerkanntes Testinstitut, liegt keine kerngleiche Verletzung der Unterwerfungserklärung vor, auch wenn weiterhin werbliche Wertungen (z. B. "hervorragender Liegekomfort") getätigt werden. Die Klägerin vertreibt Matratzen im Internet und rügte, dass die Beklagte unter der Rubrik "ausgezeichnete Produkte" Matratzen beworben habe, wobei suggeriert worden sei, die Produkte seien durch die Stiftung Warentest bestätigt. Nach einer Abmahnung gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab, die u. a. das Bewerben bestimmter Matratzen mit dem Hinweis auf positive Testergebnisse der Stiftung Warentest untersagte und eine Vertragsstrafe von 5.100 € für Zuwiderhandlungen vorsah. Später änderte die Beklagte ihre Werbung und warb erneut unter "ausgezeichnete Produkte", diesmal ohne den Ausdruck "durch positive Testergebnisse von Stiftung Warentest bestätigt", aber mit allgemeineren Werbeaussagen über hervorragenden Liegekomfort. Die Klägerin verlangte infolgedessen die Vertragsstrafe; das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht prüft, ob die neue Werbung kerngleich gegen die Unterwerfungserklärung verstößt. • Auslegung der Unterwerfungserklärung nach §§ 133, 157 BGB: Maßgeblich sind der wirkliche Parteiwille, der Zweck der Vereinbarung und die bei Vertragsschluss bekannten Umstände. • Ziel der Unterwerfung war, die suggerierte Bestätigung der Produkteigenschaften durch die Stiftung Warentest zu unterbinden; dies ergibt sich aus Wortlaut und der in der Abmahnung konkretisierten Beanstandungen. • Die streitige Formulierung "durch positive Testergebnisse von Stiftung Warentest bestätigt" bildete den charakteristischen Kern des Verbots und ist in der neuen Werbung nicht mehr enthalten. • Die neue Werbung stellt die behaupteten positiven Liegeeigenschaften als eigene werbliche Behauptung des Anbieters dar, ohne ausdrücklichen oder kerngleichen Bezug zur Stiftung Warentest. • Da der für das Verbot maßgebliche objektivierbare Bezug zu Testergebnissen entfallen ist, weicht die neue Darstellung in ihrem Kern von der verbotenen Handlung ab und stellt kein kerngleiches Aliud dar. • Ob die neue Werbung insgesamt wettbewerbswidrig wäre, ist für die Frage der Wirksamkeit der Unterwerfungseklausel unbeachtlich; maßgeblich ist allein, ob die vertraglich verbotene Kernhandlung erneut verwirklicht wurde. • Folgerung: Keine maßgebliche Zuwiderhandlung gegen die Unterwerfungserklärung, daher kein Anspruch auf Vertragsstrafe. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin kann die Vertragsstrafe von 5.100 € nicht verlangen. Das OLG bestätigt, dass die neue Werbung der Beklagten den charakteristischen Bezug zur Bestätigung durch die Stiftung Warentest nicht mehr herstellt und daher keinen kerngleichen Verstoß gegen die zuvor abgegebene Unterwerfungserklärung bildet. Die Unterlassungsvereinbarung zielte darauf ab, die suggerierte Bestätigung durch das Testinstitut zu unterbinden; diese Bezugsnahme fehlt in der geänderten Darstellung, die nun eigene werbliche Wertungen enthält. Mangels kerngleicher Wiederholung der verbotenen Handlung ist die Vertragsstrafenforderung unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.