Urteil
25 U 34/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:1106.25U34.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 (gem. § 540 ZPO) 3 A. 4 Die Klägerin verlangt im Wege der Teilklage von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuerberatung und stützt dieses Begehren auf den Vorwurf, der Beklagte habe es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststelllung betreffend den Veranlagungszeitraum 1998 Einspruch eingelegt wird. 5 Die Klägerin lebt seit dem Jahr 1994 in Großbritannien. Im Jahr 1998 unterhielt sie weiterhin einen Wohnsitz in G und einen Zweitwohnsitz in N. 6 Im Jahr 1997 beauftragte die Klägerin entweder den Beklagten selbst – so die Klägerin – oder die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Sozietät C2, deren Gesellschafter der Beklagte ist,- so der Beklagte - mit der laufenden steuerlichen Beratung. Darüber hinaus bestand seit dem Jahr 1999 ein Mandat zu dem Zeugen Dr. L, dessen Umfang zwischen den Parteien streitig ist. 7 Die Mutter der Klägerin war Kommanditistin der P KG. Im Jahr 1973 räumte sie der Klägerin schenkweise eine als atypische stille Gesellschaft ausgestaltete Unterbeteiligung von 15 % an der Kommanditbeteiligung ein und erhöhte diese im Jahre 1988 auf 24 %. 8 Im Jahr 1998 veräußerte die Mutter der Klägerin ihre Kommanditbeteiligung. Auf die Klägerin entfiel in diesem Zusammenhang ein Anteil an dem Veräußerungsgewinn. 9 In einem ersten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 20.03.2000 wurde der Anteil an dem Veräußerungsgewinn als steuerbarer Gewinnanteil erfasst. Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1998 vom 09.02.2001 legte der Beklagte Einspruch ein. In der Folgezeit wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach deren Abschluss erging am 20.06.2002 ein neuer Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung, in dem der Klägerin ein Anteil an dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung in Höhe von 39.247.425,68 DM zugerechnet wurde. Der Bescheid wurde der Sozietät C2 als Empfangsbevollmächtigter zugestellt. Der Beklagte leitete den Bescheid nicht an die Klägerin weiter. Mangels Einlegung eines Einspruchs wurde er bestandskräftig. 10 Der Beklagte versuchte im Herbst 2002 vergeblich, gegenüber dem Finanzamt dahingehend zu argumentieren, dass der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung für den Veranlagungszeitraum 1998 mangels wirksamer Zustellung nicht wirksam geworden sei. 11 Die Klägerin hat behauptet, die Sozietät C2 sei mit der umfassenden Wahrnehmung ihrer steuerlichen Belange betraut gewesen. Dem Zeugen Dr. L habe nur die Beurteilung der mit der Veräußerung des Kommanditanteils verbundenen Fragen des internationalen Steuerrechts oblegen. 12 Gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung hätte erfolgreich vorgegangen werden können. Hierzu hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland dem letztgenannten Staat zugestanden hätte und der Anteil an dem Veräußerungserlös dort nicht hätte versteuert werden müssen. 13 Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 14 Er hat behauptet, der Zeuge Dr. L sei von der Klägerin mit der umfassenden Vertretung beauftragt worden. Die Sozietät C2 habe im Zusammenhang mit den sich wegen des Anteils der Klägerin an dem Veräußerungsgewinn stellenden steuerrechtlichen Fragen lediglich als Bote gegenüber dem Finanzamt fungieren sollen. Mit dem Zeugen Dr. L sei am 21.02.2002 besprochen, dass wegen der Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen die Besteuerung des Anteils an dem Veräußerungserlös in Deutschland kein Einspruch gegen etwaige aufgrund der Betriebsprüfung ergehende Steuerbescheide eingelegt werden solle. 15 Die Klägerin habe sich im Herbst 2002 telefonisch bei ihm gemeldet und nach dem Ausgang der Streitigkeiten über den Grundlagenbescheid gefragt. Bei dieser Gelegenheit habe er ihr u.a. mitgeteilt, dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. 16 Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen, der erstin-stanzlichen Sachanträge und der Begründung des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 18 Gegen die Klageabweisung richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, mit der diese unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Sachantrag weiter verfolgt. 19 Der Beklagte verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil. 20 Wegen des Inhalts des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 21 B. 22 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 23 I. 24 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.000.000,00 € aus § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls i.V.m. § 128 HGB analog. 25 1. 26 Es kann dahinstehen, ob ein Steuerberatermandat zwischen der Klägerin und dem Beklagten oder zwischen der Klägerin und der Sozietät C2 zustandegekommen ist, welchen Umfang dieses Mandat einerseits und das dem Zeugen Dr. L erteilte Mandat andererseits hatte, ob die unterbliebene Weiterleitung des aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung eine Pflichtverletzung darstellte und ob der Anspruch wegen Verjährung aus den von dem Landgericht genannten Gründen nicht durchsetzbar ist. 27 2. 28 Eine etwaige Pflichtverletzung des Beklagten ist für einen in der Steuerbelastung der Klägerin liegenden Schaden nicht kausal geworden. 29 Ein Einspruch gegen den aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Finanzamt zu Recht den Anteil der Klägerin an dem Gewinn aus der Ver-äußerung des Kommanditanteils in Deutschland der Besteuerung unterworfen hat. 30 a) 31 Die Klägerin unterlag in dem Veranlagungszeitraum 1998 nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG der unbeschränkten Einkommenssteuerpflicht, weil sie in Deutschland zumindest einen Wohnsitz unterhielt. 32 b) 33 Es lässt sich nicht feststellen, dass sie durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (nachfolgend DBA) von der deutschen Einkommenssteuer befreit ist (vgl. zu der Funktion der Doppelbesteuerungs-abkommen BfH, Beschluss vom 01.10.1992, Az.: I. b 42/92, 43/92). 34 Es kann dahinstehen, ob sich aus dem Vorbringen der Klägerin die Anwendbarkeit des DBA ableiten lässt. Es lässt sich nämlich auf der Grundlage ihres Vortrages nicht bestimmen, ob sie im Sinne der Steuergesetze des Vereinigten Königreiches dort ansässig ist (vgl. dazu Art. II Abs. 1 h (i) DBA). Erst wenn sich eine Ansässigkeit der Klägerin in beiden Staaten zweifelsfrei feststellen lässt, bestimmt Art. II Abs. 1 h (ii) DBA, in welchem der beiden Staaten die Klägerin für die weitere Anwendung des DBA als ansässig gilt. 35 Die Einkünfte der Klägerin lassen sich jedenfalls keiner Regelung des DBA zuordnen, die das Besteuerungsrecht dem Vereinigten Königreich zuweist. 36 aa) 37 Die Klägerin erzielte aufgrund der Veräußerung des Kommanditanteils - worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht - Einkünfte aus einer atypschen stillen Gesellschaft. Diese sind nicht als Dividenden im Sinne des Art. VI Abs. 4 DBA anzusehen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass hierunter nur die Einkünfte aus einer typischen stillen Beteiligung, nicht aber diejenigen aus einer atypischen stillen Beteiligung zu subsummieren sind. 38 Die Auslegung des DBA ist nach Art. II Abs. 3 DBA in folgender Reihenfolge mit diesen Kriterien vorzunehmen: 39 (1) Wortlaut und Definition des Abkommens, 40 (2) Sinn- und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens, 41 (3) Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts. 42 (1) 43 Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 DBA erfasst die Einkünfte aus einer atypischen stillen Gesellschaft nicht. Die Regelung zählt die als Dividenden angesehene Einkünfte auf und erwähnt dabei auch die Einkünfte aus anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung. Ausdrücklich ausgenommen werden aber hiervon aber die Einkünfte aus Forde-rungen mit Gewinnbeteiligung. Die atypische stille Gesellschaft begründet als BGB Innengesellschaft lediglich eine schuldrechtliche Forderung des stillen Gesellschafters gegen den Hauptgesellschafter. 44 Darüber hinaus soll der Dividendenbegriff im Falle der Bundesrepublik Einkünfte aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter umfassen. Da eine weitere ausdrückliche Regelung dahingehend, ob unter stiller Gesellschaft beide Formen der stillen Gesellschaft oder nur die typische stille Gesellschaft zu verstehen ist, fehlt, lässt der Wortlaut nicht eindeutig erkennen, ob die atypische stille Gesellschaft hiervon umfasst ist. 45 (2) 46 Der Sinnzusammenhang innerhalb der Vorschrift ergibt aber, dass mit stiller Gesellschaft nur die typische stille Gesellschaft gemeint ist. Die stille Gesellschaft wird hier neben weiteren Einkommensquellen genannt, die nach deutschem Recht den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG zuzurechnen sind. Soweit auch von Gewinnanteilen an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft die Rede ist, bedeutet das keine Erweiterung gegenüber § 20 EStG, der insoweit nur an die Kapitalgesellschaften bzw. juristischen Personen anknüpft. Als Gesellschaft im Sinne des Abkommens ist gem. Art. II Abs. 1 g GBA nämlich nur eine juristische Person oder ein Rechtsträger zu verstehen, der steuerlich als juristische Person behandelt wird, was dazu führt, dass – wie in § 20 EStG - nur Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen erfasst werden. 47 Wenn aber die stille Gesellschaft nur im Hinblick auf die deutschen Verhältnisse einbezogen wird, weil das britische Recht die stille Gesellschaft nicht kennt und die Aufzählung der unter den Dividendenbegriff fallenden Einkünfte in Art. 6 Abs. 4 DBA der deutschen Zuordnung der Einkünfte zu § 20 EStG entspricht, dann ist daraus der Schluss ziehen, dass dann auch mit dem Begriff der stillen Gesellschaft das Rechtsinstitut gemeint ist, das in § 20 EStG erfasst wird. Das ist typische stille Gesellschaft (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). 48 (3) 49 Selbst wenn man aus dem Sinnzusammenhang kein eindeutiges Auslegungsergeb-nis ableiten wollte, ergäbe sich nichts anderes. In diesem Fall ist die Begriffsbestim-mung nach dem innerstaatlichen Recht, d.h. dem Recht der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen. Danach sind die Einkünfte aus einer atypischen stillen Gesellschaft nicht als Dividenden anzusehen, sondern rechnen zu den gewerblichen Einkünften nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Räumt der Mitunternehmer einer gewerb-lichen Personengesellschaft - wozu die KG gehört - einem Dritten an seinem Gesell-schaftsanteil entgeltlich oder unentgeltlich eine Unterbeteiligung ein, wird der unter-beteiligte Mitunternehmer, wenn seine Rechtsstellung vertraglich so ausgestaltet ist, dass der Gewerbebetrieb der Hauptgesellschaft anteilig auch für Rechnung des Unterbeteiligten betrieben wird und dieser demTypus des Mitunternehmers genügt. 50 Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Hauptbeteiligten, sondern auch mittelbar im Verhältnis zur Hauptbeteiligung (vgl. dazu Schmidt § 15 EStG Rdn. 365 sowie BfH Urteil vom 27.01.1994 (Az.: IV R 114/91, Textziff. 15 f.). Die atypische stille Gesellschaft erfüllt diese Kriterien. 51 (4) 52 Die Klägerin kann ein anderes Ergebnis nicht aus der von ihr postulierten abkom-menspezifischen autonomen und vom nationalen Recht abweichenden Auslegung herleiten. Die von ihr zitierte Kommentierung bei Vogel/Lehner zu Art. 7 OECD-MA trägt das bezogen auf den hier vorliegenden Fall nicht. 53 Abgesehen davon, dass hier keine Regelung des OECD-MA zu beurteilen ist, ist danach eine autonome Auslegung geboten, sofern das Abkommen nicht selbst eine Definition enthält oder sich auf feststehende Begriffe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten bezieht, wobei der Abkommenszusammenhang u.U. eine Auslegung erfordert, die von dem nationalen Recht abweicht (vgl. dazu Bl. 211 d.A.). 54 Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. 55 Hier ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Regelung des Art. 6 Abs. 4 DBA, dass die atypische stille Gesellschaft nicht unter den Dividen-denbegriff fällt. Das bedeutet dann aber, dass das Abkommen selbst eine Definition enthält. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Abkommenszusammenhang hier eine Auslegung erfordert, die von dem nationalen Recht abweicht. Vielmehr orientiert sich der Abkommenszusammenhang, soweit es um die Definition des Dividenden-begriffs bezogen auf die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland geht, an den Begrifflichkeiten des innerdeutschen Rechts. 56 Die abkommensspezifische autonome und vom nationalen Recht abweichende Auslegung soll weiterhin durch den in der Vermeidung der Doppelbesteuerung liegenden Zweck des DBA geboten sein. Das bedeutet dann aber, dass diese Auslegung dann zugrunde gelegt werden soll, wenn das unterschiedliche Verständnis eines Begriffs dazu führt, dass beide Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für sich reklamieren. Genau das lässt sich hier nicht feststellen. Selbst wenn die Bundesrepublik Deutschland die atypische stille Gesellschaft als gewerbliches Unternehmen ansieht und Großbritannien die Einkünfte hieraus zumindest abkommensrechtlich als Dividenden, kommt es jedenfalls dann nicht zu einer doppelten Besteuerung, wenn man der Klägerin darin folgt, dass sie nicht in Großbritannien domiciled ist. 57 Nach dem innerstaatlichen Steuerrecht Großbritanniens werden im Übrigen die Einkünfte eines atypischen stillen Gesellschafters gerade nicht als Dividende angesehen, was aus dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von Fischer, IStR 1998, 614 (615) abzuleiten ist. Danach hat der Court of Appeal die Auffassung vertreten, dass für die Zwecke des nationalen Gesetzes der Begriff der Dividende eng auszulegen ist und die Einkünfte aus einer stillen Gesellschaft nicht umfasst. Dann ergibt sich aber kein Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung nach dem innerstaatlichen britischen Recht. 58 Abgesehen davon handelt es sich hier nicht um laufende Einkünfte, sondern um einen Veräußerungserlös, der nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in Großbritannien nicht versteuert werden muss. Dann kann es aber auch nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen. 59 Schließlich kann das für eine abkommensspezifische Auslegung notwendige gemeinsame Verständnis der beiden Vertragsstaaten nicht dazu führen, die Einkünfte aus einer atypischen stillen Beteiligung als Dividende anzusehen. Die Klägerin stellt dabei zu Unrecht darauf ab, dass die Quelle der Einkünfte bei der atypischen stillen Gesellschaft nach beiden Rechtsordnungen eine Forderung ist. Einkünfte aus Forderungen mit Gewinnbeteiligungen werden nämlich durch Art. 6 Abs. 4 DBA grundsätzlich aus der Dividendenregelung ausgeklammert. 60 bb) 61 Die Einkünfte der Klägerin unterliegen auch nicht als Zinsen dem Besteuerungsrecht des Vereinigten Königreiches. Sie sind weder nach Art. VII Abs. 2 a) DBA als Zinseinkünfte noch gemäß Art. VII Abs. 5 DBA als Einkünfte aus der Veräußerung der die Zinserträge liefernden Quelle zu werten. 62 Das Abkommen regelt in Art. VII Abs. 2 a) den Umfang des Zinsbegriffes näher, indem es die Quellen, aus denen die Zinsen erwachsen können, aufzählt. Was aber unter Zinsen selbst zu verstehen ist, wird nicht definiert. Der Zins ist - nach deutschem wie britischem Verständnis - die Gegenleistung für die Überlassung von Kapital für eine bestimmte Zeit und berechnet sich nach der Dauer der Überlassung in einem bestimmten Bruchteil des Kapitals. Für dieses Verständnis spricht weiterhin die Aufzählung in Art. VII Abs. 2 a) DBA. 63 Die Gewinnanteile eines atypischen stillen Gesellschafters werden nicht für eine Kapitalüberlassung gezahlt, orientieren sich nicht an der Dauer der Überlassung und werden nicht in einem bestimmten Bruchteil des Kapitals ausgedrückt. Sie stellen Gewinnanteile dar. 64 Soweit ersichtlich ist die zunächst in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, die Einkünfte eines atypischen stillen Gesellschafters seien als Zinsforderungen zu qualifizieren, zwischenzeitlich aufgegeben worden, wovon auch die Klägerin ausgeht. 65 cc) 66 Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BfH weisen nicht in eine andere Richtung. 67 Die Urteile des BFH vom 27.02.1991 (Az: I R 15/89) und vom 31.05.1995 (Az: I R 74/93) sind mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Der BFH hat in beiden Fällen Zinseinkünfte eines atypischen stillen Gesellschafters aus einem Darlehen im Zusammenhang mit der Auslegung des Doppelbesteuerungsab-kommens entgegen der Einordnung des deutschen Steuerrechts nicht als gewerbliche Einkünfte angesehen. Der Grund hierfür bestand aber darin, dass das DBA eine eigenständige Regelung bezüglich der Zinseinkünfte traf und diese hier-durch aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb herausgelöst wurden. Es handelte sich dabei um Einkünfte, die auch nach deutschem Recht eigentlich dem Zinsbegriff unterfallen und lediglich unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten als Sondervergü-tungen den gewerblichen Einkünften zugeschlagen wurden, die als speziellere Vorschriften die Regeln über die Besteuerung der Zinseinkünfte verdrängen. 68 Hier geht es aber nicht darum, dass die Einkünfte der Klägerin eigentlich Zinsen darstellen und lediglich von dem deutschen Steuerrecht wegen des Sachzusammen-hangs zu der gewerblichen Betätigung den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit zugeordnet werden. 69 In den Urteilen des BFH vom 10.08.2006 (Az: II R 59/05) und vom 17.10.2007 (Az: I R 5/06) ging es ebenfalls um Zinseinkünfte aus Darlehen, die durch die Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und den USA aus dem Begriff der gewerblichen Einkünfte herausgelöst wurden. 70 Hier aber fehlt es - anders als in den von den BFH entschiedenen Fällen - an einem Anknüpfungspunkt für eine von dem deutschen Verständnis abweichende Qualifizierung der Einkünfte durch das Abkommen. 71 dd) 72 Da sich nicht feststellen lässt, dass das Doppelbesteuerungsabkommen die Einkünfte der Klägerin dem Besteuerungsrecht des Vereinigten Königreiches zuweist und auf diese Weise ein Steuerbefreiungstatbestand verwirklicht wurde, kommt es nicht darauf an, ob das Doppelbesteuerungabkommen das Besteuerungsrecht ausdrücklich der Bundesrepublik Deutschland zuweist. 73 c) 74 Selbst wenn man dem nicht folgt und davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland nur das Besteuerungsrecht hat, wenn es ihr durch das Doppel-besteuerungsabkommen zugewiesen wird, ergibt sich nichts anderes. 75 Die Voraussetzungen des Art. VIII Abs. 2 DBA, der ein Besteuerungsrecht der BRD vorsieht, sind erfüllt: 76 aa) 77 Die Unterbeteiligung der Klägerin stellt bewegliches Vermögen dar. 78 bb) 79 Es handelt sich weiterhin um Betriebsvermögen einer von der Klägerin unterhaltenen Betriebsstätte. 80 (1) 81 Da der Begriff des Betriebsvermögens in dem Abkommen nicht definiert wird, ist das deutsche Verständnis maßgeblich. Da die Klägerin danach als Mitunternehmerin gewerbliche Einkünfte erzielt, stellt die Unterbeteiligung Betriebsvermögen dar. 82 (2) 83 Der Begriff der Betriebsstätte wird in Art. 2 Abs. 1 l) (ii) DBA definiert. Als Anknüpfungspunkt kommt danach der Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte oder eine Werkstätte in Betracht. Die Klägerin selbst unterhält diese Institutionen nicht. Abzustellen ist aber ausgehend von dem deutschen Verständnis der Einkünfte des atypischen stillen Gesellschafters auf die Betriebsstätte der KG in Deutschland, denn der Gewerbetrieb der Haupt-gesellschaft wird mittelbar anteilig auch für Rechnung des Unterbeteiligten betrieben. Der atypische stille Gesellschafter gilt auch im Verhältnis zur Hauptgesellschaft als Mitunternehmer. 84 II. 85 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 86 711 ZPO. 87 III. 88 Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. 89 1. 90 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn der Senat hat keine klärungsbedürfte Frage zu entscheiden, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. 91 2. 92 Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, denn der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts aufzuzeigen. Es lässt sich allenfalls konstatieren, dass es keine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu der Auslegung des Dividendenbegriffs in dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Ein Bedürfnis für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Nebensachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH NJW 2002, 3029 (3030) NJW 2004, 289 (290)). Das ist hier nicht der Fall. 93 3. 94 Schließlich ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat weicht weder von einer Entscheidung des BGH noch der eines Oberlandesgerichts ab.