Urteil
27 U 43/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:1110.27U43.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beklagte war Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Die Parteien streiten um seine Verpflichtung, einen Teil der für 2006 erhaltenen Tantiemezahlungen zurückzuerstatten. 4 Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Industriearmaturen. Ihre Rechtsvorgängerin ist die L GmbH & Co. KG Armaturenwerke (nachfolgend bezeichnet als G GmbH & Co. KG). Komplementär-GmbH war die J2 GmbH X. Zur Unternehmensgruppe gehörte weiterhin die im Jahr 2000 gegründete J GmbH (nachfolgende bezeichnet als KI-GmbH). Bei dieser handelte es sich um eine Holding, die Alleingesellschafterin der in Slowenien ansässigen Firmen Y und Y1 war. Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der V GmbH. Nach einer mit dessen Hilfe behobenen Krise der G GmbH & Co. KG wurde dieser mit Beginn des Jahres 2002 zum Geschäftsführer der KI-GmbH und der beiden slowenischen Firmen berufen. Im Herbst 2003 wurde ihm auch die Leitung der G GmbH & Co. KG übertragen. Am 20.05.2005 kam es zu einer Vereinbarung zwischen der G GmbH & Co. KG, der KI-GmbH, der V GmbH und dem Beklagten, aufgrund der der Beklagte nunmehr auch zum alleinigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der G GmbH & Co. KG berufen wurde. Unter II. der Vereinbarung wurde ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung zum 01.05.2005 für die Zeit bis zum 31.12.2009 geschlossen, mit dem es zur Vergütung in § 12 u.a. heißt: 5 "§ 12 Nr. 3: 6 Herr V erhält des Weiteren für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende und dem Kalenderjahr entsprechende Geschäftsjahr der zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften für die Tätigkeit des Geschäftsführers eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme). 7 § 12 Nr. 4: 8 Die Tantieme beträgt 10 % des Betrages der Bemessungsgrundlage. Die Bemessensgrundlage ermittelt sich wie folgt: 9 Es ist zunächst von dem (…) konsolidierten Jahresüberschuss der Gesellschaften der J-Gruppe auszugehen (…). 10 § 12 Nr. 6: 11 Die Tantieme für die Geschäftsjahre 2005 bis 2009 ist jeweils einen Monat nach Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Der konsolidierte Jahresabschluss ist zu erstellen auf Grundlage der festgestellten einzelnen Jahresabschlüsse der L, der J, der Y und der Y1 d.o.o." 12 Im August 2005 gründete die G GmbH & Co. KG als Alleingesellschafterin die J mit Sitz in J1. Dabei handelte es sich um eine Vertriebsgesellschaft, die die bereits seit Jahren in Frankreich bestehende Handelsvertretung ablöste. Im September 2006 wurde die J2 mit Sitz in China gegründet, an der die G GmbH & Co. KG zu 51 % beteiligt war und deren Leitung der Beklagte innehatte. 13 In der Folgezeit kam es zwischen der G GmbH & Co. KG und dem Beklagten zu Zerwürfnissen. Sein Geschäftsführeranstellungsverhältnis endete zum 30.06.2007. Am 28.06.2007 ließ er sich Tantieme für das Jahr 2006 in Höhe von 216.647,69 € auszahlen. In diesem Betrag sind auch die Jahresergebnisse der beiden in Frankreich und China ansässigen Firmen berücksichtigt. 14 Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei um einen Betrag von 21.629,88 € ungerechtfertigt bereichert, weil die Jahresergebnisse der in China und Frankreich ansässigen Firmen bei der Ermittlung seines Tantiemeanspruchs außer Acht zu lassen seien. Darüber hinaus hafte er aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB (Untreue). 15 Die Klägerin hat beantragt, 16 den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.629,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Das Landgericht hat die Widerklage des Beklagten auf Auskunftserteilung und Zahlung betreffend die Tantieme für das 1. Halbjahr 2007 durch Beschluss vom 18.12.2008 abgetrennt. 20 Das Landgericht hat sodann in dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Rechtsgrund für die Tantiemezahlung auch hinsichtlich des Klagebetrages vorliege, weil die Ergebnisse der Gesellschaften in Frankreich und China zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Tantiemeregelung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. 21 Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den geltend gemachten Anspruch weiter. Sie vertritt die Auffassung, das unter den "zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften" i.S.v. § 12 Nr. 3 nur die vier in § 12 Nr. 6 genannten zu verstehen seien. Schließlich seien auch bei der Ermittlung der Tantieme für das Jahr 2005 die Ergebnisse der Gesellschaften in Frankreich und China nicht einbezogen worden. Weiterhin führe auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zur Einbeziehung der Ergebnisse dieser Gesellschaften, weil diese mit den vier in der Vereinbarung ausdrücklich genannten nicht gleichzusetzen seien. Denn bei der französischen Firma handele es sich nicht um eine Neugründung, sondern um die bloße Umwandlung einer Handelsvertretung in eine Vertriebsgesellschaft. Und bei der chinesischen Firma handele es sich lediglich um eine "verlängerte Werkbank" der G GmbH & Co. KG, nämlich um die Ausgliederung eines bestimmten Produktionsbereiches. Außerdem sei der Beklagte für die chinesische Firma nicht ebenso verantwortlich gewesen wie für die übrigen Firmen, denn er sei dort nicht Geschäftsführer, sondern Aufsichtsratsvorsitzender (Chairman of the Board) gewesen und habe sich nur gelegentlich in China aufgehalten. Die Klägerin stützt ihren Anspruch des Weiteren auf § 43 Abs. 2 GmbHG und meint, der Beklagte habe dadurch, dass er sich die Tantieme unter Einbeziehung der Ergebnisse der Firmen in China und Frankreich habe auszahlen lassen, seine ihr gegenüber bestehenden Obliegenheiten als Geschäftsführer verletzt. 22 Die Klägerin beantragt, 23 unter Abänderung des am 05.02.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Siegen 7 O 67/07 den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.629,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2007 zu zahlen. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass sich sein Tantiemeanspruch auf die Muttergesellschaft und sämtliche Tochtergesellschaften beziehe. Denn er habe für sämtliche Gesellschaften die Leitung und Verantwortung getragen, so dass es nicht darauf ankomme, dass er in der chinesischen Firma nicht formal Geschäftsführer gewesen sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 28 II. 29 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. 30 1. 31 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 21.629,88 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. 32 Denn die Tantiemeauszahlung für das Jahr 2006, die in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrages den auf die Jahresergebnisse der beiden in Frankreich und China ansässigen Firmen entfallenden Anteil beinhaltet, ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. 33 a) 34 Der Rechtsgrund liegt nämlich in der Regelung unter Ziff. II. § 12 Nr. 3 des mit dem Beklagten geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 20.05.2005. Danach stand dem Beklagten für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende und dem Kalenderjahr entsprechende Geschäftsjahr der zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme) zu. 35 Die Bemessungsgrundlage der Tantiemezahlung für das Jahr 2006 bilden neben den Ergebnissen der G GmbH & Co. KG, der KI-GmbH und der slowenischen Firmen auch die Ergebnisse der beiden Gesellschaften in China und Frankreich. Denn unter den "zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften" sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur die vier in § 12 Nr. 6 der Vereinbarung ausdrücklich genannten Firmen zu verstehen, sondern alle Gesellschaften, die jeweils in dem Jahr, auf welches sich der Tantiemeanspruch bezieht, zur Unternehmensgruppe gehörten. 36 b) 37 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung für die Tantiemezahlung, nämlich aus § 12 Nr. 3, 4a) der Vereinbarung vom 20.05.2005. Denn dort ist ohne konkrete Benennung einzelner Firmen nur von den zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften die Rede. 38 c) 39 Dem steht die Aufzählung in § 12 Nr. 6 der Vereinbarung nicht entgegen. Denn dieser Passus regelt lediglich die Fälligkeit des Anspruchs. Es ist jedoch bereits vom Ansatz her nicht überzeugend, aus der Fälligkeitsregel auf den Anspruchsinhalt zu schließen. Maßgebend ist vielmehr allein § 12 Abs. 3, 4a). 40 Außerdem handelt es sich in § 12 Nr. 6 lediglich um die Aufzählung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zugehörigen Gesellschaften. Die Vereinbarung sollte aber nicht nur bezogen auf das Jahr des Vertragsabschlusses 2005 gelten, sondern war in die Zukunft bis zum Jahresende 2009 ausgerichtet. Im Jahr 2005 stand indessen noch nicht fest, wie sich die Unternehmensgruppe weiter entwickeln würde und welche Gesellschaften in den folgenden Jahren möglicherweise umgewandelt, neu gegründet oder aufgelöst werden. In der Zeit zwischen dem 20.05.2005 und dem 31.12.2009 hätte nämlich eine der Gesellschaften veräußert oder aufgelöst werden können, und in diesem Fall hätte dem Beklagten kein Tantiemeanspruch mehr betreffend diese Gesellschaft zugestanden. Genauso muss ihm jedoch ein Anspruch zustehen, sofern neue Gesellschaften hinzutreten. Bei verständiger Würdigung beinhaltet die Aufzählung in § 12 Nr. 6 der Vereinbarung mithin keine starre Festlegung auf die dort genannten vier Firmen, sondern gibt lediglich den damals aktuellen Stand wieder. 41 d) 42 Des weiteren spricht die Argumentation der Klägerin, die Gesellschaften in Frankreich und China seien mit den vier in der Vereinbarung unter § 12 Nr. 6 ausdrücklich genannten nicht gleichzusetzen, gerade gegen ihren eigenen Standpunkt und für die Einbeziehung der Jahresergebnisse dieser beiden Gesellschaften. Die Klägerin verweist nämlich darauf, dass es sich bei der französischen Firma nicht um eine wirtschaftliche Neugründung, sondern um die bloße Umwandlung einer Handelsvertretung in eine Vertriebsgesellschaft gehandelt habe. Weiterhin trägt sie vor, bei der chinesischen Firma habe es sich um eine "verlängerte Werkbank", das heißt die bloße Ausgliederung eines bestimmten Produktionsbereiches gehandelt, der zuvor von der G GmbH & Co. KG und den beiden Tochtergesellschaften der Komplementär-GmbH bewältigt worden sei. Dies bedeutet aber, dass die Ergebnisse der Gesellschaften in Frankreich und China dem Gesamtergebnis der J-Gruppe auch bezogen auf das Jahr 2006 bereits aus dem Grund zuzurechnen sind, weil sie in der davor liegenden Zeit ohnehin schon im Unternehmensergebnis der Firmengruppe enthalten waren. 43 e) 44 Ferner scheidet eine Einbeziehung des Jahresergebnisses der chinesischen Firma nicht deshalb aus, weil der Beklagte dort nicht die Funktion des Geschäftsführers ausübte. Denn sein aus § 12 Nr. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages resultierender Tantiemeanspruch setzt nicht voraus, dass er für alle zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften die Organstellung als Geschäftsführer inne hatte. Vielmehr resultiert sein Tantiemeanspruch aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Muttergesellschaft, der G GmbH & Co. KG. Angesichts dessen ist sein Tantiemeanspruch auch nicht davon abhängig, dass er in gleichem Umfang für alle zur J-Gruppe gehörenden Gesellschaften tätig war. Derartiges wäre ohnehin praktisch gar nicht durchführbar gewesen. Letztlich war er aber auch für die chinesische Firma in vollem Umfang leitend verantwortlich, unabhängig davon, ob er als Geschäftsführer (General Manager) oder Aufsichtsratsvorsitzender (Chairman of the Board) berufen war. Deshalb ist es auch unerheblich, wie oft er sich in China aufhielt. Abgesehen davon war er ohnehin ausweislich des eigenen Vortrages der Klägerin regelmäßig in China vor Ort. Dass er in diesem Zusammenhang nicht ausschließlich für die chinesische Firma, sondern auch für die G GmbH & Co. KG tätig war, vermag seine Verantwortlichkeit für die chinesische Firma nicht zu schmälern, sondern liegt auf der Hand, denn bei der chinesischen Gesellschaft handelte es sich um eine Firma, deren Produktion lediglich aus dem Bereich der Muttergesellschaft ausgelagert worden war und welche ausschließlich für diese Muttergesellschaft produzierte. 45 f) 46 Weiterhin ist es für die Entscheidung über den Tantiemeanspruchs des Beklagten für das Jahr 2006 nicht relevant, ob bei der Ermittlung der Tantieme für das Jahr 2005 die Ergebnisse der Gesellschaften in Frankreich und China nicht einbezogen wurden. Denn zum Einen war die chinesische Gesellschaft im Jahr 2005 noch gar nicht gegründet und die im August 2005 gegründete französische Firma befand sich noch in der Anlaufphase. Zum Anderen ist es für den auf das Jahr 2006 entfallenden Tantiemeanspruch nicht relevant, welcher Anspruch dem Beklagten möglicherweise für das Jahr 2005 resultierend aus den letzten Monaten dieses Jahres zugestanden hätte. Darüber hinaus sind die Ergebnisse dieser beiden Firmen ohnehin laut dem Vortrag der Klägerin bereits miteingeflossen, weil die französische Firma lediglich umgewandelt und in die chinesische Firma nur ein Teil der zuvor ebenfalls von der J-Gruppe erbrachten Produktion ausgelagert wurde. 47 g) 48 Ferner steht der Berücksichtigung der Jahresergebnisse der in Frankreich und China ansässigen Firmen der J-Gruppe nicht entgegen, dass sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2005 und 2006 nicht explizit genannt sind. Denn unstreitig bestand keine Verpflichtung zur Einbeziehung in den konsolidierten Jahresabschluss, und aus welchen Gründen der Wirtschaftsprüfer der Klägerin davon abgesehen hat, liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin und kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. 49 2. 50 Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 21.629,88 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB. 51 Der Beklagte hat dadurch, dass er sich die Tantieme für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Jahresergebnisse der in Frankreich und China ansässigen Firmen auszahlen ließ, keine unerlaubte Handlung begangen. Er hat weder die ihm durch Rechtsgeschäft seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag übertragene Befugnis, über das Vermögen der Klägerin zu verfügen, missbraucht, noch die ihm dieser gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Ihm stand nämlich, wie oben ausgeführt, ein Anspruch auf Tantiemeauszahlung aus § 12 Nr. 3 der Vereinbarung vom 20.05.2005 zu – und zwar auch in Höhe der Klageforderung. 52 3. 53 Ebenfalls hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 21.619,88 € aus § 43 Abs. 2 GmbHG. 54 Der Beklagte hat keine ihm als Geschäftsführer der Klägerin bestehenden Obliegenheiten verletzt, sondern seinen berechtigten Anspruch auf Tantiemeauszahlung für das Jahr 2006 zur Erfüllung gebracht. 55 4. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.