Urteil
13 U 129/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1116.13U129.09.00
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 6. Mai 2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 6. Mai 2009 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Erlass der vom Verfügungskläger beantragten Leistungsverfügung abgelehnt, weil sich bisher nicht abschätzen lasse, ob und ggf. in welchem Umfang dem Verfügungskläger ein Erwerbsschadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 08.09.1994 zustehe. Mit seiner Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass alle zur Erwerbsschadensschätzung erforderlichen Tatsachen vorgetragen worden seien und die vom Landgericht für erforderlich gehaltene Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich sei. Der Verfügungskläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass nunmehr ‑ wegen Zeitablaufs ‑ insgesamt eine Zahlung von 120.000,00 € begehrt werde. Der Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlass der vom Verfügungskläger begehrten Leistungsverfügung zu Recht als nicht gegeben angesehen hat. Führen unfallbedingte Verletzungen zu einem existenzbedrohlichen Rückgang des Erwerbseinkommens der geschädigten Person, so kann je nach Fallgestaltung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Form einer auf § 940 ZPO gestützten Leistungsverfügung geboten sein. Da eine einstweilige Verfügung aber das Ergebnis einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen soll, sind sowohl an die Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs als auch an diejenigen des Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1988, 803; Wussow/Dressler, UHR, 15. Aufl. Kap. 39 Rn. 5). Gemessen hieran erscheint bereits fraglich, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht sind. Mit dem auf Zahlung einer „Betriebsmittelrücklage“ gerichteten Verfügungsantrag verlangt der Verfügungskläger im Kern eine Abschlagszahlung auf seinen im Hauptsacheverfahren eingeklagten Erwerbsschadensersatzanspruch. Im Umfang der Verletztenrente von monatlich 621,17 € stünde ein etwaiger Erwerbsschadensersatzanspruch nicht mehr dem Verfügungskläger zu, sondern wäre kraft Gesetzes auf die zahlende Berufsgenossenschaft übergegangen. Trotz der Erleichterungen, die dem Verfügungskläger bei der Darlegung und dem Nachweis eines Erwerbsschadens gemäß §§ 252 BGB, 287, 294 ZPO zugute kommen, könnten nach dem Sach- und Streitstand in der vorliegenden Sache durchaus Bedenken dagegen bestehen, einen Erwerbsschaden des Klägers als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, der den Betrag der Verletztenrente übersteigt, mag auch einiges für einen verbleibenden Erwerbsschadensersatzanspruch des Verfügungsklägers sprechen. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage durch den Senat bedarf es aber nicht, weil dem Begehren des Verfügungsklägers jedenfalls deswegen der Erfolg versagt bleiben muss, weil ein Verfügungsgrund fehlt. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 847; OLG Frankfurt NJW 2007, 851 m.w.N.) nur dann vor, wenn sich die um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchende geschädigte Person in einer existentiellen Notlage befindet, und zwar in einer Notlage, die anders als durch Leistungen des in Anspruch genommenen Schädigers nicht behoben werden kann. Das trifft in der vorliegenden Sache aber nicht zu. Stellt man trotz des Grundsatzes von der Nachrangigkeit der Sozialhilfe mit der Rechtsprechung (OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle VersR 90, 212) darauf ab, dass eine Leistungsverfügung solange nicht in Betracht kommt, wie die Möglichkeit besteht, der Notlage durch Inanspruchnahme eines Sozialhilfeträgers zu begegnen, so fehlt es in der vorliegenden Sache schon deswegen an einem Verfügungsgrund, weil der Verfügungskläger die Unerreichbarkeit von Hilfe aus dieser Quelle nicht glaubhaft gemacht hat. Sozialhilfe hat er nach seinen Angaben im Senatstermin bisher nicht beantragt. Unabhängig davon ist eine existentielle Notlage des Verfügungsklägers aber auch deswegen nicht glaubhaft gemacht, weil der Verfügungskläger über eine Eigentumswohnung und als Inhaber eines Raumgestaltungsunternehmens auch über erhebliches Betriebsvermögen verfügt. Dass seine persönliche Notlage nicht durch Veräußerung und/oder Belastung dieses Vermögens behoben werden könnte, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen erscheint die von dem Verfügungskläger geforderte Zahlung einer „Betriebsmittelrücklage“ auch nicht geeignet, eine existentielle Notlage des Verfügungsklägers zu beseitigen. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Verfügungsklägers wirft der Betrieb, für den er die Betriebsmittelrücklage einsetzen will, nichts ab. Von 2001 bis 2006 sind nur Verluste erwirtschaftet worden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Zahlung der Beklagten die wirtschaftliche Situation des Verfügungsklägers nachhaltig verbessern könnte. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb des Verfügungsklägers etwa nur vorübergehend der verlangten Betriebsmittelrücklage bedarf und danach die wirtschaftliche Existenz des Klägers wieder gewährleisten kann. Denn die aus der Unfallverletzung resultierenden Behinderungen des Verfügungsklägers, die dessen vollen Einsatz in seinem Betrieb entgegenstehen, bestehen nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 543, 708 ZPO.