Beschluss
3 Ss 447/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision in Jugendsachen kann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auch aus einer zuvor eingelegten Berufung als Sprungrevision erfolgen.
• Bei der Strafzumessung in Jugendsachen gilt eine erweiterte Begründungspflicht nach § 54 Abs. 1 JGG; die Urteilsgründe müssen die Auseinandersetzung mit Biographie, Lebensverhältnissen und Eingriffsintensität der Rechtsfolge ermöglichen.
• Fehlende individuelle Darlegung schädlicher Neigungen und die Nichtprüfung milderer Jugendmaßnahmen führen zu aufhebungsrelevanten Rechtsfehlern in der Rechtsfolgenbemessung.
• Eine Aufhebung nach § 357 StPO kann nur auf nichtrevidierende Mitangeklagte erstreckt werden, wenn für diese eine Revision zulässig gewesen wäre.
• Soweit die Sachrüge den Schuldspruch betrifft, ist sie ohne Erfolg, wenn keine Verletzung materiellen Rechts dargetan wird.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Begründungspflicht bei Jugendstrafen verletzt — Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs • Die Revision in Jugendsachen kann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auch aus einer zuvor eingelegten Berufung als Sprungrevision erfolgen. • Bei der Strafzumessung in Jugendsachen gilt eine erweiterte Begründungspflicht nach § 54 Abs. 1 JGG; die Urteilsgründe müssen die Auseinandersetzung mit Biographie, Lebensverhältnissen und Eingriffsintensität der Rechtsfolge ermöglichen. • Fehlende individuelle Darlegung schädlicher Neigungen und die Nichtprüfung milderer Jugendmaßnahmen führen zu aufhebungsrelevanten Rechtsfehlern in der Rechtsfolgenbemessung. • Eine Aufhebung nach § 357 StPO kann nur auf nichtrevidierende Mitangeklagte erstreckt werden, wenn für diese eine Revision zulässig gewesen wäre. • Soweit die Sachrüge den Schuldspruch betrifft, ist sie ohne Erfolg, wenn keine Verletzung materiellen Rechts dargetan wird. D und seine früheren Mitangeklagten M und Z wurden vom Amtsgericht wegen sexueller Nötigung (Vergewaltigung) verurteilt; zusätzlich wurden M Diebstahl und Sachbeschädigung und Z Hehlerei vorgeworfen. Das AG stellte für D eine Jugendstrafe von 3 Jahren, für M eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und für Z eine Jugendstrafe von 2 Jahren (zur Bewährung ausgesetzt) fest. D legte Berufung ein und erklärte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Sprungrevision, mit der er materielle Rechtsverletzungen rügte. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Revision und die Angemessenheit der Strafzumessung in der Jugendsache. Es ging insbesondere um die Begründung der Annahme schädlicher Neigungen und die Verhältnismäßigkeit gegenüber milderen Jugendmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Wechsel von Berufung zu Revision in Jugendsachen ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist möglich; die eingelegte Sprungrevision des D war rechtzeitig. • Sachrüge: Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet, weil keine Verletzung materiellen Rechts ersichtlich ist; die Annahme von nur einer Vergewaltigung belastet D nicht zusätzlich. • Rechtsfolgenausspruch: Die Strafzumessung leidet an durchgreifenden Begründungsmängeln. Nach § 54 Abs. 1 JGG sind erweiterte Begründungen erforderlich: Auseinandersetzung mit Biographie des Jugendlichen, Bewertung der Tat im Zusammenhang mit seinen Lebensverhältnissen und Konkretisierung der Eingriffsintensität der Rechtsfolge. • Schädliche Neigungen: Das AG hat die Feststellung schädlicher Neigungen pauschal und ohne individuelle Darlegung getroffen; solche Neigungen bedürfen konkreter Feststellungen, dass Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen und eine längere Gesamterziehung erforderlich ist. • Milderes Mittel: Es fehlt an einer Begründung, warum Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln bzw. deren Kombination nicht ausgereicht hätten; auch dies ist Bestandteil der individuellen Strafzumessung in Jugendsachen. • Folgen der Begründungsmängel: Aufgrund der nicht ausreichenden Darlegung kann der Senat nicht ausschließen, dass die verhängten Jugendstrafen zum Nachteil des Angeklagten beruhten; deshalb ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. • Erstreckung gemäß § 357 StPO: Die Aufhebung war auch auf Z zu erstrecken, weil derselbe sachlich-rechtliche Mangel seine Verurteilung betraf; eine Erstreckung auf M war ausgeschlossen, weil für ihn eine Revision kraft Gesetzes unzulässig war. Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insoweit auf, als er D und den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z betrifft, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und notwendige Auslagen, an eine andere zuständige Abteilung des Amtsgerichts Herford. Die weitergehende Revision wird verworfen. Begründet wurde die Aufhebung mit erheblichem Versäumnis des Amtsgerichts bei der Begründung der Strafzumessung in Jugendsachen nach § 54 Abs. 1 JGG, insbesondere wegen fehlender individueller Auseinandersetzung mit Biographie, Lebensverhältnissen, der Annahme schädlicher Neigungen und der Prüfung milderer Maßnahmen. Aufgrund dieser Mängel konnte der Senat nicht ausschließen, dass die verhängten Jugendstrafen zum Nachteil der Angeklagten ausfielen. Die Aufhebung erstreckt sich auf Z, weil derselbe Mangel vorlag; eine Erstreckung auf M scheidet aus, da für ihn die Revision unzulässig war.