Urteil
4 U 136/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorbehaltslose Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bindet den Erklärenden auch in der Sache und verhindert die spätere Infragestellung der Erforderlichkeit der Abschlusserklärung.
• Bei Abwägung der Umstände ist eine Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel sachgerecht; eine längere Frist ist nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt.
• Ein berechtigter Kostenerstattungsanspruch des Gegners kann durch Aufrechnung zum Erlöschen einer Klageforderung führen, sodass nur der Differenzbetrag anspruchsberechtigt bleibt.
Entscheidungsgründe
Verbindlichkeit vorbehaltloser Abschlusserklärung; zweiwöchige Wartefrist ausreichend • Eine vorbehaltslose Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung bindet den Erklärenden auch in der Sache und verhindert die spätere Infragestellung der Erforderlichkeit der Abschlusserklärung. • Bei Abwägung der Umstände ist eine Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel sachgerecht; eine längere Frist ist nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt. • Ein berechtigter Kostenerstattungsanspruch des Gegners kann durch Aufrechnung zum Erlöschen einer Klageforderung führen, sodass nur der Differenzbetrag anspruchsberechtigt bleibt. Die Klägerin verlangt Zahlung von 651,80 € für ihr Abschlussschreiben vom 30.05.2008 nach einer einstweiligen Verfügung; die Beklagte setzte demgegenüber ein Abschlussschreiben vom 12.11.2008 und forderte 859,80 €, rechnete auf und erhob Widerklage über 208,- €. Das Landgericht gab der Widerklage teilweise statt und verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 208,- €. Die Klägerin rügt, das Abschlussschreiben der Beklagten sei unberechtigt, weil die Berufungsfrist und eine angemessene Überlegungsfrist nicht abgewartet worden seien. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Beklagte durch ihr Abschlussschreiben berechtigte Kostenerstattungsansprüche erwarb und ob die Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung ausreichend war. • Die Klägerin ist an die vorbehaltslose Abschlusserklärung vom 20.06.2008 gebunden; damit kann sie die Berechtigung der Abschlusserklärung nicht mehr in der Sache bestreiten, sodass der Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich besteht (analog § 12 I 2 UWG). • Die Beklagte hatte für ihr Abschlussschreiben vom 12.11.2008 einen Anspruch aus § 12 I 2 UWG in Höhe von 859,80 €; die Klägerin erhielt die Verfügung am 23.10.2008 und gab bis 06.11.2008 keine Abschlusserklärung ab. • Die Kammer hält eine allgemeine Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung für sachgerecht; eine längere Frist würde das Verfahren unangemessen verzögern und ist nur bei besonderen Umständen erforderlich. • Mangels besonderer Umstände war das Abschlussschreiben der Beklagten erforderlich, die Aufrechnung erfolgte wirksam nach §§ 387, 389 BGB, sodass die Klageforderung erlosch und nur der Differenzbetrag von 208,- € besteht. • Prozessuale Nebenentscheidungen und vorläufige Vollstreckbarkeit ergaben sich aus den einschlägigen Vorschriften, eine Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 I ZPO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Zahlung von 651,80 € nicht verlangen, weil die Beklagte einen berechtigten Gegenanspruch von 859,80 € geltend gemacht und wirksam aufgerechnet hat; dadurch ist die Klageforderung erloschen. Zugunsten der Beklagten ist die Widerklage in Höhe des Differenzbetrags von 208,- € begründet; die Klägerin hat diese Summe zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.