Urteil
4 U 151/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel, die beim durchschnittlichen Adressaten den Eindruck erwecken, es könne Allergien der Atemwege lindern, sind nach § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG untersagt.
• Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG ist vom Antragsteller grundsätzlich nicht zu erbringen; sie ist nur widerleglich und bleibt hier bestehen, weil die Gegenseite keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis des Klägers vorgelegt hat.
• Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel im Sinne des LFGB; krankheitsbezogene Aussagen umfassen auch Überempfindlichkeiten und Allergien.
• Eine Internetwerbung, die das Produkt besonders für die Monate mit hoher Allergiegefahr empfiehlt, vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher die krankheitsbezogene Wirkung und ist damit als erheblicher Verstoß zu werten.
Entscheidungsgründe
Unzulässige krankheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel (Allergiebezug) • Werbeaussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel, die beim durchschnittlichen Adressaten den Eindruck erwecken, es könne Allergien der Atemwege lindern, sind nach § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG untersagt. • Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG ist vom Antragsteller grundsätzlich nicht zu erbringen; sie ist nur widerleglich und bleibt hier bestehen, weil die Gegenseite keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis des Klägers vorgelegt hat. • Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel im Sinne des LFGB; krankheitsbezogene Aussagen umfassen auch Überempfindlichkeiten und Allergien. • Eine Internetwerbung, die das Produkt besonders für die Monate mit hoher Allergiegefahr empfiehlt, vermittelt dem durchschnittlichen Verbraucher die krankheitsbezogene Wirkung und ist damit als erheblicher Verstoß zu werten. Die Antragsgegnerin warb auf ihrer Internetseite für das Nahrungsergänzungsmittel "Q" mit der Aussage, es unterstütze ein harmonisches Wohlgefühl der Nasen- und Atemwege und sei insbesondere in den Monaten Februar bis August zu empfehlen. Der Antragsteller mahnte die Werbung ab, weil sie den Eindruck erwecke, Q könne bei Pollenallergien helfen; die Antragsgegnerin räumte ein, das Produkt sei nicht zur Behandlung von Heuschnupfen geeignet. Der Antragsteller beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, das Landgericht erließ sie zunächst, hob sie jedoch auf, weil die Dringlichkeitsvermutung durch Umstände angeblich widerlegt sei. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte die Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung. Die Antragsgegnerin bestritt Kenntnis und Eilbedürftigkeit und verwies auf frühere Verfahren und Abmahnungen gegen Hersteller und Vertrieb. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt, Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend zu machen (§ 8 Abs.3 Nr.2 UWG). • Verfügungsgrund: Nach § 12 Abs.2 UWG besteht eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit zugunsten des Antragstellers; diese Vermutung wurde von der Antragsgegnerin nicht hinreichend widerlegt, weil keine gewichtigen Tatsachen vorliegen, die eine frühere Kenntnis des Klägers belegen. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht trifft den Unterlassungsgläubiger nicht. • Rechtswidrigkeit der Werbung: Das Produkt ist als Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel im Sinne des LFGB. Nach § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB ist Werbung mit Aussagen zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten verboten; der Begriff der Krankheit umfasst auch Allergien. Die Formulierung "harmonisches Wohlgefühl der Nasen- und Atemwege" zusammen mit der Empfehlung für die Monate mit hoher Allergiegefahr vermittelt dem durchschnittlichen Adressaten eine krankheitsbezogene Wirkung. • Einordnung im UWG: § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr.11 UWG; die Werbung ist erheblich, weil sie in einem breit wirkenden Internetauftritt verbreitet wurde und das Verhalten der Marktteilnehmer beeinflussen kann. • Ergebnis der Tatsachenprüfung: Frühere Abmahnungen gegen andere Hersteller oder allgemeine Kenntnisse über das Produkt genügen nicht, um die Vermutung der Eilbedürftigkeit zu erschüttern, solange nicht konkret dargelegt wird, dass die konkrete beanstandete Werbung dem Kläger früher bekannt war. Die Berufung des Antragstellers war erfolgreich; die Entscheidung des Landgerichts wurde abgeändert und die ursprünglich beantragte einstweilige Verfügung wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin wurde untersagt, das Mittel Q mit der streitgegenständlichen Aussage zu bewerben, weil die Werbung nach § 12 Abs.1 Nr.1 LFGB in Verbindung mit § 4 Nr.11 UWG krankheitsbezogene Wirkungsversprechen enthält und damit unzulässig ist. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs.2 UWG zugunsten des Antragstellers war nicht widerlegt, weshalb der Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund zu bejahen sind. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.