Urteil
4 U 149/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten einer Gegenabmahnung sind in der Regel nicht erstattungsfähig, selbst wenn die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt war.
• Eine analoge Anwendung von § 12 I 2 UWG zur Erstattung von Gegenabmahnkosten kommt nicht in Betracht.
• Nur in Ausnahmefällen können Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, § 826 BGB oder § 678 BGB bestehen, wenn die Abmahnung gezielt behindert und der Abmahner die Unberechtigung kannte oder sich der Erkenntnis bewusst verschloss.
• Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist vom Abgemahnten grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Abmahner objektiv vertretbar von einem Unterlassungsanspruch ausging und keine klare vorher erkennbare Nichtberechtigung vorlag.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Gegenabmahnung bei berechtigtem Wettbewerbsverstoß • Kosten einer Gegenabmahnung sind in der Regel nicht erstattungsfähig, selbst wenn die ursprüngliche Abmahnung unberechtigt war. • Eine analoge Anwendung von § 12 I 2 UWG zur Erstattung von Gegenabmahnkosten kommt nicht in Betracht. • Nur in Ausnahmefällen können Ansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, § 826 BGB oder § 678 BGB bestehen, wenn die Abmahnung gezielt behindert und der Abmahner die Unberechtigung kannte oder sich der Erkenntnis bewusst verschloss. • Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist vom Abgemahnten grundsätzlich hinzunehmen, wenn der Abmahner objektiv vertretbar von einem Unterlassungsanspruch ausging und keine klare vorher erkennbare Nichtberechtigung vorlag. Der Beklagte mahnte den Kläger wegen verschiedener wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab. Der Kläger hielt die Abmahnung für rechtsmissbräuchlich und erließ seinerseits eine Gegenabmahnung mit Forderung erstattungsfähiger Anwaltskosten. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab; die Berufung des Klägers richtete sich gegen diese Entscheidung. Streitgegenstand ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Gegenabmahnung in Höhe von insgesamt 1.135,90 Euro. Der Kläger beruft sich auf Rechtsmissbrauch des Beklagten; der Beklagte verteidigt die Berechtigung seiner Abmahnung. Das Landgericht hatte die ursprüngliche Abmahnung als rechtsmissbräuchlich angesehen, hielt aber keine Kostenerstattung für gerechtfertigt. Der Senat überprüfte insbesondere, ob gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die Kostenerstattung bestehen und ob beim Beklagten Kenntnis oder bewusstes Verschließen vorlag. • Grundsatz: Selbst bei unberechtigter Abmahnung besteht regelmäßig kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren der Gegenabmahnung; der Abgemahnte kann sich im Rechtsweg verteidigen und muss nicht durch Gegenabmahnung Kosten erzeugen. • Keine Anspruchsgrundlage: § 12 I 2 UWG ist nicht analog anwendbar; allgemeine Erstattungsansprüche bestehen nicht ohne weiteres. • Ausnahmen nur selten: Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, § 826 BGB oder § 678 BGB kommen nur in Betracht, wenn die Abmahnung als gezielte Behinderung zu qualifizieren ist und der Abmahner die Unberechtigung kannte oder sich der Kenntnis bewusst verschloss. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Die vom Landgericht angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit allein genügt nicht zur Kostenerstattung, insbesondere wenn der Abmahner objektiv zur Annahme eines Unterlassungsanspruchs berechtigt erscheinen konnte. • Konkrete Feststellungen: Im vorliegenden Fall lagen tatsächliche Wettbewerbsverstöße vor; der Beklagte hielt seine Rechtsverfolgung auch nach Kenntnis der Umstände aufrecht und hatte nach den vorgelegten Umständen keinen sicheren Kenntnisstand über die Unberechtigung, so dass nur Fahrlässigkeit festgestellt werden konnte. • Verfahrensökonomie: Gegenabmahnungen zur Vermeidung prozessualer Kostenfolgen sind in der Regel entbehrlich und können eine ungewollte Eskalation bewirken; das übliche Verfahren (Feststellungs- oder Hauptsacheklage) ist ausreichend. • Keine besonderen Umstände: Es waren keine vorher erkennbaren, gravierenden Umstände feststellbar, die eine andere Rechtsbewertung (Erstattung) rechtfertigen würden. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Landgerichtsurteil wird bestätigt. Der Kläger kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nicht erstattet verlangen, weil die Abmahnung des Beklagten zumindest objektiv vertretbar erschien und keine erkennbare Kenntnis oder bewusstes Verschließen des Beklagten bezüglich der Unberechtigung vorlag. Eine bloße Feststellung von Rechtsmissbrauch begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch für Gegenabmahnkosten. Etwaige Ansprüche aus UWG oder deliktische Ansprüche kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.