Urteil
4 U 129/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bezeichnung eines privatwirtschaftlichen Energieversorgers als "Stadtwerke" kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern der Begriff einen kommunalen Bezug suggeriert.
• Die Werbung mit Testergebnissen Dritter ist unzulässig, wenn die Gestaltung beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckt, die Ergebnisse beträfen den werbenden Anbieter selbst.
• Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender geschäftlicher Handlungen kann sich aus §§ 3, 5, 8 UWG (2004) bzw. §§ 3, 5, 8 UWG (2008) ergeben; Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerke" und irreführende Drittwerbung • Die Bezeichnung eines privatwirtschaftlichen Energieversorgers als "Stadtwerke" kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn bei einer nicht unerheblichen Zahl von Verbrauchern der Begriff einen kommunalen Bezug suggeriert. • Die Werbung mit Testergebnissen Dritter ist unzulässig, wenn die Gestaltung beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckt, die Ergebnisse beträfen den werbenden Anbieter selbst. • Ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender geschäftlicher Handlungen kann sich aus §§ 3, 5, 8 UWG (2004) bzw. §§ 3, 5, 8 UWG (2008) ergeben; Abmahnkosten sind nach § 12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig. Die Klägerin und die Beklagte bieten Gasversorgung an; die Beklagte ist ein rein privates, bundesweit tätiges Unternehmen ohne kommunale Beteiligung. Die Beklagte trat im Internet unter der Bezeichnung "Stadtwerke" bzw. als "modernes Stadtwerk" auf und betreibt ein Gaslexikon, auf dessen Startseite prominent Testergebnisse Dritter (W GmbH) dargestellt wurden. Die Klägerin beanstandete, dass die Bezeichnung "Stadtwerke" beim Verbraucher einen kommunalen Bezug und damit Eigenschaften suggeriert, die auf die Beklagte nicht zutreffen, und dass die hervorgehobenen Testergebnisse fälschlich auf die Beklagte bezogen würden. Die Klägerin begehrte Unterlassung der Bezeichnung als "Stadtwerk/Stadtwerke" sowie der irreführenden Werbung mit Testergebnissen und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. mangelnde Wettbewerbsrelevanz und veraltete Vorstellung der Verbraucher. • Antrag der Klägerin wurde nach Klarstellung ausreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. • Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch zu nach §§ 8 Abs.1, 8 Abs.3 Nr.1,3,5 Abs.2 Nr.3 UWG 2004 und 5 Abs.1 S.2 Nr.3 UWG 2008, weil die Beklagte mit der Bezeichnung als "Stadtwerke" über ihre geschäftlichen Verhältnisse täuscht. • Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung des durchschnittlich informierten, aufmerksamkeitsgemäß verständigen Verbrauchers; der Richter kann diese Auffassung anhand eigener Lebenserfahrung beurteilen, ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. • Der Begriff "Stadtwerke" wird im Verkehr weiterhin mit kommunaler oder gemeindenaher Trägerschaft und daraus abgeleiteten Erwartungen an Seriosität und Solidität verbunden; die Beklagte hat keinen kommunalen Bezug, sodass die Verwendung des Begriffs geeignet ist, eine Fehlvorstellung zu erzeugen. • Die Fehlvorstellung ist wettbewerbsrelevant, weil sie geeignet ist, das Marktverhalten eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher zu beeinflussen; Preisinteresse schließt andere Entscheidungsfaktoren nicht aus. • Die prominente Darstellung von Testergebnissen der W GmbH auf der Gaslexikon-Startseite ist irreführend, weil viele Verbraucher nicht ausreichend erkennen, dass die Bewertungen einen Dritten betreffen und daher die Ergebnisse fälschlich auf die Beklagte beziehen könnten. • Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 S.2 UWG in der geltend gemachten Höhe. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Verbot konkretisiert wird, sodass die Bezeichnung als Stadtwerk unzulässig ist, insbesondere wie im vorgelegten Internetauftritt (Anlage K1). Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Klägerin erhält außerdem die Erstattung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe nebst Zinsen. Insgesamt hat die Klägerin somit in vollem Umfang – einschließlich der Konkretisierung des Unterlassungsverbots und der Kostenfolge – obsiegt, weil die Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerke" und die hervorgehobene Drittwerbung beim durchschnittlichen Verbraucher eine irreführende, wettbewerbsrelevante Fehlvorstellung erzeugen.