Beschluss
15 Wx 344/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vom 20.02.1993 ist formwirksam und widerruft frühere Verfügungen.
• Bei Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist die Frage der Wechselbezüglichkeit nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln; ist sie nicht eindeutig feststellbar, greift § 2270 Abs. 2 BGB.
• Schlusserbeinsetzungen zugunsten von Verwandten allein auf Seiten des überlebenden Ehegatten begründen nicht ohne weiteres Wechselbezüglichkeit; für § 2270 Abs. 2 BGB sind enge persönliche, innere Bindungen erforderlich.
• Weil die Schlusserbeinsetzungen der Beteiligten zu 4) und 5) nicht als wechselbezüglich anzusehen sind, konnte die Überlebende diese Verfügungen wirksam widerrufen und durch eigenes Testament den Beteiligten zu 1) als Alleinerben einsetzen.
• Kosten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 13a Abs.1 S.1 FGG grundsätzlich von den Beteiligten selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Schlusserbeinsetzungen im gemeinschaftlichen Testament wegen fehlender Wechselbezüglichkeit • Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament vom 20.02.1993 ist formwirksam und widerruft frühere Verfügungen. • Bei Auslegung gemeinschaftlicher Testamente ist die Frage der Wechselbezüglichkeit nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln; ist sie nicht eindeutig feststellbar, greift § 2270 Abs. 2 BGB. • Schlusserbeinsetzungen zugunsten von Verwandten allein auf Seiten des überlebenden Ehegatten begründen nicht ohne weiteres Wechselbezüglichkeit; für § 2270 Abs. 2 BGB sind enge persönliche, innere Bindungen erforderlich. • Weil die Schlusserbeinsetzungen der Beteiligten zu 4) und 5) nicht als wechselbezüglich anzusehen sind, konnte die Überlebende diese Verfügungen wirksam widerrufen und durch eigenes Testament den Beteiligten zu 1) als Alleinerben einsetzen. • Kosten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach § 13a Abs.1 S.1 FGG grundsätzlich von den Beteiligten selbst zu tragen. Die Eheleute K errichteten 1993 zwei gemeinschaftliche Ehegattentestamente, zuletzt vom 20.02.1993, wonach sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und nach dem Tod des Letztlebenden die Beteiligten 1–6 als Schlusserben bestimmten. Der Ehemann starb 1997; die Witwe setzte durch Testament vom 20.08.1997 den Beteiligten 1 als Alleinerben ein und übertrug 1998 ein Grundstück an diesen. Verschiedene Verwandte stellten widersprüchliche Erbscheinsanträge; das Amtsgericht kündigte 2007 einen gemeinschaftlichen Erbschein mit quotenmäßiger Verteilung an. Beteiligter 1 focht dies an und machte geltend, er sei Alleinerbe aufgrund eines späteren eigenen Testaments. Das Landgericht bestätigte den Vorbescheid des Amtsgerichts. Gegen diese Entscheidung erhob Beteiligter 1 weitere Beschwerde beim OLG Hamm. • Das OLG stellt fest, dass das gemeinschaftliche Testament vom 20.02.1993 formwirksam ist und frühere Verfügungen widerruft (§§ 2254, 2247 BGB). • Die Auslegung des Landgerichts, die Bestimmungen als Schlusserbeinsetzung der Beteiligten 1–6 zu verstehen, ist nach den Auslegungsmaßstäben möglich und insoweit nicht zu beanstanden. • Der wesentliche Rechtsstreitpunkt ist, ob die Schlusserbeinsetzungen wechselbezüglich sind, sodass das Widerrufsrecht der Überlebenden gemäß § 2271 Abs.2 BGB erloschen wäre. Maßgeblich ist, ob die Einsetzung der Überlebenden als Alleinerbin durch ihren Ehemann wegen der Verfügungen zugunsten der Dritten erfolgt ist (§ 2270 Abs.1 BGB). • Fehlt im gemeinschaftlichen Testament eine ausdrückliche Regelung zur Wechselbezüglichkeit, ist sie aus dem Gesamtwillen der Ehegatten zu erschließen; kann dieser Wille nicht eindeutig ermittelt werden, ist § 2270 Abs.2 BGB anzuwenden. • Für die Annahme von § 2270 Abs.2 BGB müssen die zu Bedachten dem Vorverstorbenen nahegestanden haben; dafür sind enge persönliche und innere Bindungen erforderlich, die über ein normales, gutes Verhältnis hinausgehen. • Das Landgericht hat zwar angenommen, die Voraussetzung des ‚Nahestehens‘ sei erfüllt; das OLG hält diese Beurteilung für rechtsfehlerhaft, weil die vorgetragenen Tatsachen (gelegentliche Familienfeiern, Patenverhältnis, gelegentliche Hilfeleistungen) keine derartige intensive Beziehung belegen. • Folgerichtig war die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten 4) und 5) nicht wechselbezüglich. Daher konnte die Überlebende diese Verfügungen durch ihr Testament vom 20.08.1997 wirksam widerrufen und die Erbanteile der Beteiligten 4) und 5) dem Beteiligten 1) zuwenden (§§ 2258 Abs.1, 2271 Abs.2 BGB analog). • Der Vorbescheid des Amtsgerichts war deshalb in Bezug auf die Einbeziehung der Beteiligten 4) und 5) in die Erbquote aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 S.1 FGG; das Gericht hat eine Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt. Die weitere Beschwerde des Beteiligten 1) ist begründet; der angefochtene Beschluss des Landgerichts (Bestätigung des Vorbescheids des Amtsgerichts vom 17.10.2007) wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben, ebenso der Beschluss des Amtsgerichts. Das OLG erkennt, dass die Schlusserbeinsetzungen der Beteiligten 4) und 5) in dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.02.1993 nicht als wechselbezüglich anzusehen sind, weil die erforderliche enge persönliche Bindung zum vorverstorbenen Ehemann fehlt. Daher war die Überlebende berechtigt, diese Verfügungen durch ihr eigenes Testament vom 20.08.1997 zu widerrufen und den Beteiligten 1) als Alleinerben einzusetzen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht zugesprochen; der Gegenstandswert der weiteren Beschwerde wird auf 96.206,00 € festgesetzt.