Urteil
20 U 67/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zahlung eines Vorschusses unter Vorbehalt der Rückforderung begründet nicht stets ein Anerkenntnis der Forderung.
• Bei Unfallversicherung ist für die Bemessung der Invalidität ein genereller Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers anzulegen, kein berufsbezogener Maßstab.
• Leistungsfreiheit des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung von Untersuchungsobliegenheiten ist nur bei nachgewiesener Verschulden des VN oder seiner Verantwortlichen gegeben; die Einholung anwaltlicher Beratung schließt Verschulden nicht ohne weiteres aus.
• Kondikation nach § 812 Abs.1 BGB ist möglich, wenn der Bereicherte eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat; bei Zahlung unter Vorbehalt trifft den Versicherer die Beweislast für einen Rechtsgrund.
• Mitwirkung unfallunabhängiger Vorerkrankungen nach § 8 AUB führt zu Kürzung der Versicherungsleistung.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Invaliditätsentschädigung; genereller Invaliditätsmaßstab und Mitwirkung Vorerkrankung • Zahlung eines Vorschusses unter Vorbehalt der Rückforderung begründet nicht stets ein Anerkenntnis der Forderung. • Bei Unfallversicherung ist für die Bemessung der Invalidität ein genereller Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers anzulegen, kein berufsbezogener Maßstab. • Leistungsfreiheit des Versicherers wegen schuldhafter Verletzung von Untersuchungsobliegenheiten ist nur bei nachgewiesener Verschulden des VN oder seiner Verantwortlichen gegeben; die Einholung anwaltlicher Beratung schließt Verschulden nicht ohne weiteres aus. • Kondikation nach § 812 Abs.1 BGB ist möglich, wenn der Bereicherte eine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten hat; bei Zahlung unter Vorbehalt trifft den Versicherer die Beweislast für einen Rechtsgrund. • Mitwirkung unfallunabhängiger Vorerkrankungen nach § 8 AUB führt zu Kürzung der Versicherungsleistung. Die Klägerin zahlte an die Beklagte auf Basis vorläufiger Begutachtung einen Vorschuss von 204.517 € wegen behaupteter Invalidität des ehemaligen Geschäftsführers nach einem Unfall vom 22.02.2002. Die Zahlung erfolgte unter Vorbehalt der Rückforderung und mit angekündigter Nachbegutachtung vor Ablauf des dritten Unfalljahres. Die Parteien stritten über den maßgeblichen Invaliditätsgrad, die Zulässigkeit und Auswahl von Sachverständigen sowie über etwaige Obliegenheitsverletzungen durch die Beklagte oder den Versicherten. Frühere Verfahren vor LG und OLG Köln erbrachten Gutachten mit einem Invaliditätsgrad von 20 %, deren Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren bestritten wurde. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 51.129,25 € und kürzte die Leistung wegen Mitwirkung einer Vorerkrankung um 25 %. Beide Parteien legten Berufung ein. • Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet; das angefochtene Urteil ist in Ergebnis und Begründung überwiegend zutreffend. • Die Klägerin konnte die Zahlung kondizieren; die Zahlung erfolgte unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt und stellte kein Anerkenntnis nach § 11 Abs.1 AUB dar, weshalb sie einen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs.1 BGB hat. • Frühere Entscheidungen in den Kölner Verfahren entfalten keine Bindungswirkung für die hier streitigen Fragen; es besteht keine rechtskräftige Festlegung über Kausalität, Höhe der Invalidität oder Rückzahlungsverpflichtung. • Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass ihr die Leistung in voller Höhe mit Rechtsgrund zustand; deswegen ist die gezahlte Differenz ohne Rechtsgrund erlangt und zurückzuzahlen. • Die Klägerin ist nicht wegen Verletzung der Untersuchungsobliegenheit leistungsfrei; eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung ist nicht nachgewiesen, insbesondere nicht aufgrund der Hinzuziehung anwaltlicher Beratung (§§ 9 Abs.4, 10 AUB 88, § 6 Abs.3 VVG). • Die unfallbedingte Invalidität ist erwiesen; die ergänzte Begutachtung durch Prof. Dr. U und Dr. X überzeugt hinsichtlich Unfallkausalität und einem Gesamtinvaliditätsgrad von 20 % zum Ende des dritten Unfalljahres. • Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist nach § 7 I Nr.1 c AUB 88 ein genereller Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers anzulegen; ein berufsbezogener Maßstab ist nicht anwendbar. • An der Gesamtinvalidität von 20 % hat eine unfallunabhängige Somatisierungsstörung mit 25 % mitgewirkt; daher ist die Leistung nach § 8 AUB um ein Viertel zu kürzen. • Rechtsfolgen: Bei einem geschuldeten Betrag von 153.387,75 € hat die Beklagte den Differenzbetrag von 51.129,25 € ohne Rechtsgrund erhalten und ist zur Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang in Kraft. Es steht fest, dass die Beklagte Anspruch auf Invaliditätsentschädigung nur in Höhe einer auf 20 % bemessenen Invalidität zusteht und diese Leistung wegen Mitwirkung einer vorbestehenden Erkrankung um 25 % zu kürzen ist. Da die Beklagte von der Klägerin 204.517,00 € erhielt, aber nur 153.387,75 € berechtigt war, hat sie 51.129,25 € ohne Rechtsgrund erlangt und diesen Betrag an die Klägerin zurückzuzahlen; die Zahlung ist verzinst. Die Kosten der Berufungsinstanz werden anteilig der Klägerin (¾) und der Beklagten (¼) auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und kann gegen Sicherheitsleistung abgewendet werden.