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Beschluss

II-7 UF 122/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:1215.II7UF122.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (Sauerland) (10 F 323/07) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt (§97 ZPO) Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.800,-00 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung ist nicht zulässig, so dass sie gemäß § 522 ZPO zu verwerfen ist. 3 Der Beklagte ist durch das im Tenor genannte Urteil zu einem monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400,00 € verurteilt worden. Gegen dieses am 11.5.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung erst mit seinem Schriftsatz vom 9.11.2009 eingelegt und damit (auch) die Frist des § 517 ZPO nicht eingehalten. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. 4