OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 154/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Die Durchführung eines Sonderverkaufs kann nach UWG 2008 verboten werden, wenn die Ankündigung irreführend ist und die Irreführung auch auf den Verkauf durchwirkt. • Ein Verbot der Durchführung zielt nicht auf jeglichen Verkauf im Laden, sondern auf Verkäufe, die aufgrund der irreführenden Ankündigung zustande kommen oder diese fortwirken lassen. • Mitbewerber können Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG 2008 geltend machen, wenn irreführende Angaben über Anlass und Preisvorteile vorliegen.
Entscheidungsgründe
Verbot der Durchführung irreführend beworbener Sonderverkäufe nach UWG 2008 • Die Durchführung eines Sonderverkaufs kann nach UWG 2008 verboten werden, wenn die Ankündigung irreführend ist und die Irreführung auch auf den Verkauf durchwirkt. • Ein Verbot der Durchführung zielt nicht auf jeglichen Verkauf im Laden, sondern auf Verkäufe, die aufgrund der irreführenden Ankündigung zustande kommen oder diese fortwirken lassen. • Mitbewerber können Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG 2008 geltend machen, wenn irreführende Angaben über Anlass und Preisvorteile vorliegen. Die Antragstellerin betreibt ein Teppichhaus in E. Der Antragsgegner gab in einer Prospektbeilage die Zwangsverwertung wegen totaler Geschäftsaufgabe und Sonderabverkäufe mit bis zu 75 % Nachlass für einen kurzen Zeitraum in einem Laden in E bekannt. Tatsächlich handelte es sich jedoch um eine Neueröffnung mit kurzfristiger Warenveräußerung. Die Antragstellerin sah hierin wettbewerbswidriges Verhalten und erwirkte am 16. Januar 2009 einstweiligen Rechtsschutz, der dem Antragsgegner untersagte, die Veranstaltung anzukündigen oder durchzuführen bzw. bestimmte Werbeaussagen zu treffen. Das Landgericht bestätigte das Verbot der Durchführung; der Antragsgegner legte Widerspruch und später Berufung ein mit Rügen zur Klagefrist, Unbestimmtheit des Verbots und der Vereinbarkeit mit dem UWG 2008. • Die Berufung ist unbegründet; der titulierte Unterlassungsanspruch umfasst auch die Durchführung des Sonderverkaufs unter Hinweis auf Zwangsverwertung und totale Geschäftsaufgabe mit Nachlässen bis zu 75 %. • Fristgerecht erhobene Hauptsacheklage: Die Klage wurde per Telefax am 15.04.2009 eingereicht, sodass eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 926 Abs.2 ZPO nicht gerechtfertigt ist. • Rechtslage seit UWG 2008: Das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3, 5 UWG 2008) erfasst auch Verhaltensweisen, die in Verbindung mit dem Abschluss oder der Durchführung von Kaufverträgen stehen; daher können irreführend beworbene Verkaufsdurchführungen untersagt werden. • Tatbestandsmäßige Irreführung: Die Ankündigung einer sofortigen Zwangsverwertung wegen Geschäftsaufgabe war unrichtig, weil es sich um Neueröffnung handelte; daraus ergab sich eine falsche Erwartung über Anlass und außergewöhnliche Preisvorteile. • Fortwirkungsgefahr und Wettbewerbsrelevanz: Die irreführenden Angaben konnten bei von der Werbung angezogenen Käufern die Kaufentscheidung beeinflussen; deswegen bestand zumindest Erstbegehungsgefahr für irreführende Verkäufe. • Beschränkung des Durchführungsverbots: Das Verbot bezieht sich auf Verkäufe, die in Folge der irreführenden Werbung zustande kommen oder diese fortwirken lassen; normale Verkäufe ohne Bezug zur Werbung sind nicht erfasst. • Antragsberechtigung: Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin nach §§ 8 Abs.1, 3, 5 UWG 2008 berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin umfasst neben dem Verbot der irreführenden Ankündigung auch das Verbot, den beworbenen Sonderverkauf tatsächlich durchzuführen, soweit Verkäufe in Folge oder Fortwirkung der Irreführung vorgenommen werden. Die Angaben zur angeblichen Zwangsverwertung und totalen Geschäftsaufgabe waren unrichtig und eigneten sich, Kaufentscheidungen zu beeinflussen; daher liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Die Kosten der Berufung hat der Antragsgegner zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.