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Beschluss

1 Ss OWi 960/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die anlasslose Videoaufzeichnung des gesamten an der Messstelle auflaufenden Verkehrs bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; fehlt diese, ist die Messung rechtswidrig. • Ein Beweiserhebungsverbot wegen rechtswidriger Dauervideoüberwachung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; die Verwertung ist im Einzelfall nach Art und Gewicht des Verstoßes sowie den widerstreitenden Interessen abzuwägen. • Bei hoher Bedeutung der Verkehrsüberwachung, erheblicher Tatfolgen und nicht bewusstem oder willkürlichem Vorgehen der Behörden kann trotz Rechtswidrigkeit der Messung die Verwertung zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Verwertungsverbotsfolge bei rechtswidriger Dauervideo-Geschwindigkeitsmessung im Einzelfall • Die anlasslose Videoaufzeichnung des gesamten an der Messstelle auflaufenden Verkehrs bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; fehlt diese, ist die Messung rechtswidrig. • Ein Beweiserhebungsverbot wegen rechtswidriger Dauervideoüberwachung führt nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot; die Verwertung ist im Einzelfall nach Art und Gewicht des Verstoßes sowie den widerstreitenden Interessen abzuwägen. • Bei hoher Bedeutung der Verkehrsüberwachung, erheblicher Tatfolgen und nicht bewusstem oder willkürlichem Vorgehen der Behörden kann trotz Rechtswidrigkeit der Messung die Verwertung zulässig sein. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Unna wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Grundlage war eine Messung vom 3. März 2009 auf der A1 mittels des VKS-Videoverfahrens, das den fließenden Verkehr permanent aufzeichnete und sowohl Tat- als auch Fahrervideo bereitstellte. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 132 km/h bei zulässigen 100 km/h. Das Amtsgericht nahm zwar ein Beweiserhebungsverbot wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für die anlasslose Videoaufzeichnung an, lehnte aber ein Beweisverwertungsverbot ab. Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde mit der Rüge, die Verwertung des Messergebnisses sei trotz des festgestellten Beweiserhebungsverbots unzulässig; zudem erhob er Sachrügen. • Rechtswidrigkeit der Messmethode: Die anlasslose Videoaufzeichnung des gesamten an der Messstelle auflaufenden Verkehrs greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) ein und bedarf einer konkreten, normklaren gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage; eine solche fehlt hier. • Keine Heranziehung anderer Normen: Auf vorgeschlagene Vorschriften (z. B. § 24 StVG, §§ 4, 49 StVO, §§ 53, 46 OWiG i.V.m. § 100h StGB) kann nicht gestützt werden, weil insbesondere § 100h StPO technischen Einsatz nur anlassbezogen bei Verdacht erlaubt. • Abwägung zur Verwertbarkeit: Fehlt eine gesetzliche Anordnung eines Verwertungsverbots, ist die Zulässigkeit der Verwertung nach herrschender Rechtsprechung im Einzelfall zu prüfen, insbesondere Art des Verbots, Gewicht des Verfahrensverstoßes und Bedeutung betroffener Rechtsgüter. • Einzelfallbewertung im vorliegenden Fall: Die Verkehrsüberwachung hat ein hohes öffentliches Interesse, die Messung erfolgte ohne Kenntnis der späteren BVerfG-Entscheidung, und die Behörden haben nicht bewusst oder willkürlich gehandelt. • Geringe Intensität des Eingriffs: Die aufgezeichneten Daten betreffen nicht die Kernprivatsphäre; Teilhabe am öffentlichen Straßenverkehr rechtfertigt eine gewisse Beobachtbarkeit, so dass der Eingriff im Einzelfall als gering eingeschätzt wird. • Besondere Umstände des Betroffenen: Die erhebliche Überschreitung (32 km/h) sowie wiederholte frühere erhebliche Verstöße des Betroffenen erhöhen das öffentliche Interesse an Verfolgung und sprechen gegen die Annahme eines Beweisverwertungsverbots. • Ergebnis der Abwägung: Unter Würdigung der genannten Umstände überwiegen die Gründe für eine Verwertung des Messergebnisses, sodass kein Beweisverwertungsverbot zu bejahen ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Amtsgericht hat zu Recht die Messung als rechtswidrig eingestuft, aber die Verwertung des Messergebnisses nicht ausgeschlossen. Wegen der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung, der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung und der Vorbelastungen des Betroffenen sowie mangels bewusst rechtswidrigen oder willkürlichen Handelns der Behörden überwiegen die öffentlichen Interessen an Verfolgung und Verkehrssicherheit. Daher durfte das Urteil des Amtsgerichts zugunsten der Verurteilung verwendet werden. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen.