Beschluss
6 WF 439/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ist nach §1303 Abs.2 BGB das Kindeswohl gebundenes Entscheidungskriterium; die Entscheidung ist keine Ermessenserwägung.
• Fehlende Einkünfte des beabsichtigten Ehegatten rechtfertigen allein nicht die Versagung der Befreiung.
• Vorstrafen des künftigen Ehegatten führen nur dann zur Versagung, wenn sie konkrete Hinweise geben, dass die Ehe oder der Umgang dem Kindeswohl zuwiderlaufen würden.
• Zur Beurteilung der Reife und Einsichts- bzw. Tragfähigkeit der Minderjährigen ist jedenfalls eine persönliche Anhörung und weitere Ermittlungen geboten.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Antrag auf Befreiung von der Ehemündigkeit • Bei einem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ist nach §1303 Abs.2 BGB das Kindeswohl gebundenes Entscheidungskriterium; die Entscheidung ist keine Ermessenserwägung. • Fehlende Einkünfte des beabsichtigten Ehegatten rechtfertigen allein nicht die Versagung der Befreiung. • Vorstrafen des künftigen Ehegatten führen nur dann zur Versagung, wenn sie konkrete Hinweise geben, dass die Ehe oder der Umgang dem Kindeswohl zuwiderlaufen würden. • Zur Beurteilung der Reife und Einsichts- bzw. Tragfähigkeit der Minderjährigen ist jedenfalls eine persönliche Anhörung und weitere Ermittlungen geboten. Die 1993 geborene Antragstellerin beantragte am 30.6.2009 eine Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit nach §1303 BGB, um den 1985 geborenen syrischen Staatsangehörigen E D zu heiraten. Sie ist seit März 2009 deutsche Staatsangehörige. Das Amtsgericht Detmold lehnte zuvor die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, nachdem es eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt hatte. Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein; das Amtsgericht hob die Entscheidung nicht auf. Das Oberlandesgericht überprüfte die Erfolgsaussicht des Befreiungsantrags und die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe. Wesentliche Punkte waren die Frage nach der Reife der Minderjährigen, ihre Schwangerschaft mit 16 Jahren, die wirtschaftlichen Verhältnisse des künftigen Ehemanns und dessen frühere strafrechtliche Verurteilungen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die sofortige Beschwerde war zulässig gemäß §14 FGG i.V.m. §§127 Abs.2, 569 ZPO. Die Erfolgsaussicht der Hauptsache ist nach §114 ZPO zu prüfen. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §1303 Abs.2 BGB ist die Befreiung zu erteilen, wenn die Eheschließung dem Wohl der minderjährigen Antragstellerin entspricht; dies ist eine gebundene Entscheidung, nicht bloß Ermessen. • Unzureichende Ablehnungsgründe: Die bloße Feststellung, der künftige Ehemann habe keine Einkünfte, rechtfertigt die Versagung nicht, weil fehlende Einkünfte nicht automatisch dem Kindeswohl widersprechen. • Reife und persönliche Anhörung: Aus der Schwangerschaft der Antragstellerin mit 16 Jahren kann nicht ohne persönliche Anhörung und weitere Ermittlungen auf fehlende Reife geschlossen werden; die charakterliche Reife und Einsichtsfähigkeit sind zu klären. • Vorstrafen: Vorstrafen des künftigen Ehegatten führen nur dann zur Versagung, wenn sie konkrete Anhaltspunkte liefern, dass die Ehe scheitern wird oder der Umgang dem Kindeswohl schadet; die 2006 begangenen Vermögensdelikte rechtfertigen dies derzeit nicht. • Prozesskostenhilfe: Mangels ausschließlicher Erfolgshemmnisse besteht hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragstellerin erlauben deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht hob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf und bewilligte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Befreiung von der Ehemündigkeit. Die bisher vorliegenden Gründe des Amtsgerichts genügten nicht, um die Erfolgsaussichten des Befreiungsantrags auszuschließen; insbesondere rechtfertigen fehlende Einkünfte des künftigen Ehemanns, die Schwangerschaft der Antragstellerin im Jugendalter oder frühere Vermögensdelikte des künftigen Ehegatten allein die Versagung nicht. Zur endgültigen Beurteilung des Antrags sind jedoch weitere Ermittlungen und eine persönliche Anhörung der Antragstellerin erforderlich. Ob die Befreiung letztlich erteilt wird, bleibt offen und ist nach ergänzenden Feststellungen des Amtsgerichts zu entscheiden.