Urteil
18 U 60/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Sicherungsverwaltung nach § 94 ZVG beschränkt die Nutzungsbefugnisse des Ersteher; Rückgabepflichten des Mieters während der Sicherungsverwaltung dienen dem Schutz der Sicherungszwecke, nicht einem weitergehenden Veräußerungsinteresse des Ersteher.
• Ein Sicherungsverwalter kann nach § 57a ZVG Mietverhältnisse kündigen; seine Kündigung war im Streitfall wirksam.
• Schadensersatz wegen unterbliebener Räumung setzt voraus, dass der entstandene Schaden in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fällt; Schäden, die aus der Unmöglichkeit einer umfassenden Nutzung und anschließender Veräußerung des Versteigerungsobjekts resultieren, fallen außerhalb dieses Schutzbereichs, solange Sicherungsverwaltung besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Mieters für entgangenen Veräußerungsgewinn bei bestehender Sicherungsverwaltung • Die Sicherungsverwaltung nach § 94 ZVG beschränkt die Nutzungsbefugnisse des Ersteher; Rückgabepflichten des Mieters während der Sicherungsverwaltung dienen dem Schutz der Sicherungszwecke, nicht einem weitergehenden Veräußerungsinteresse des Ersteher. • Ein Sicherungsverwalter kann nach § 57a ZVG Mietverhältnisse kündigen; seine Kündigung war im Streitfall wirksam. • Schadensersatz wegen unterbliebener Räumung setzt voraus, dass der entstandene Schaden in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fällt; Schäden, die aus der Unmöglichkeit einer umfassenden Nutzung und anschließender Veräußerung des Versteigerungsobjekts resultieren, fallen außerhalb dieses Schutzbereichs, solange Sicherungsverwaltung besteht. Die Klägerin erwarb in einer Zwangsversteigerung ein Gewerbeobjekt, das bis zur Zahlung des Meistgebots unter Sicherungsverwaltung (§ 94 ZVG) gestellt wurde. Der Sicherungsverwalter kündigte die bestehenden Mietverhältnisse mit der Beklagten wirksam zum 30.06.2007. Die Beklagte räumte nicht, das Objekt wurde erneut versteigert und an einen Dritten zu einem höheren Gebot zugesprochen. Die Klägerin machte geltend, wegen der unterbliebenen Räumung habe sie ein zugesagtes Darlehen nicht erhalten und deshalb den Erwerb nicht bezahlen sowie geplante Umbau- und Weiterverkaufserlöse nicht realisieren können; sie verlangt Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Das Landgericht wies die Klage ab, die Klägerin legte Berufung ein. Das OLG hat Berufung und Klage geprüft und den Vortrag der Parteien sowie Beweis erhoben. • Die Klage ist zulässig; die Klägerin ist parteifähig und zur Geltendmachung der Forderung befugt, da die Abtretungsbedingung noch nicht eingetreten ist. • Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch, weil der geltend gemachte Schaden dem Schutzbereich der verletzten mietvertraglichen Rückgabepflicht nicht zuzuordnen ist. • Rechtliche Grundlage geprüft: ein vertraglicher Anspruch aus § 546a Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 280, 286 BGB scheidet mangels Voraussetzungen aus. • Der Sicherungsverwalter durfte nach § 94 ZVG und § 57a ZVG die Mietverhältnisse kündigen; die Kündigung vom 22.12.2006 war fristgerecht und wirksam. • Die Sicherungsverwaltung beschränkt die Befugnisse des Ersteher: Solange sie besteht, hat der Ersteher nicht das Recht, umfassende Nutzungsänderungen durchzuführen, die über den Sicherungszweck hinausgehen. • Weil die Sicherungsverwaltung der Sparkasse und den Gläubigern diente, schützte die Rückgabepflicht der Beklagten primär die Sicherungsinteressen des Sicherungsverwalters, nicht das weitergehende Veräußerungsinteresse der Klägerin. • Auch deliktische oder sonstige gesetzliche Anspruchsgrundlagen (§§ 989,990 BGB) greifen nicht, da zwischen Klägerin und Beklagter in der relevanten Zeit die Herausgabepflicht nur gegenüber dem Sicherungsverwalter bestand. • Deshalb steht der Klägerin kein Ersatz für den entgangenen Weiterverkaufserlös oder die nicht erhaltene Finanzierung zu. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen zur Klärung der Reichweite des Schutzbereichs der Herausgabepflicht gegenüber dem Sicherungsverwalter. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzbereichs der mietvertraglichen Rückgabepflicht lag. Der Sicherungsverwalter war berechtigt, die Mietverhältnisse zu kündigen, und die während der Sicherungsverwaltung bestehenden Beschränkungen verhinderten, dass die Klägerin das Objekt bereits zur Durchführung umfassender Umbau- und Weiterverkaufsmaßnahmen nutzen konnte. Ein Ersatz des entgangenen Veräußerungsgewinns bzw. der behaupteten Finanzierungsschäden ist daher nicht geschuldet. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde zugelassen.