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Urteil

6 U 157/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren Gesamtschuldnern richtet sich die interne Haftungsverteilung nach § 426 BGB; für eine abweichende Quote ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der die Abweichung behauptet. • Ein Arzt haftet nach § 831 BGB für Vermögensschäden, die seine Verrichtungsgehilfen durch rechtswidrige Handlungen verursachen, wenn er unzureichend überwacht hat. • Bei der Bestimmung der Haftungsquote sind das Maß der Verursachung, das Verschulden und die Verteilung der Beute zu berücksichtigen; aus dem konkreten Tatgeschehen ergab sich hier keine Haftungsquote des Beklagten von mehr als 50 %. • Die bloße Unkenntnisbehauptung eines Gesamtschuldners genügt nicht, um die Beweislast umzukehren; glaubhafte, widerspruchsfreie Tatsachen müssen vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Regress des Arztes gegen Apotheker bei gemeinsamer Abrechnungskriminalität (Keine abweichende Haftungsquote) • Bei mehreren Gesamtschuldnern richtet sich die interne Haftungsverteilung nach § 426 BGB; für eine abweichende Quote ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der die Abweichung behauptet. • Ein Arzt haftet nach § 831 BGB für Vermögensschäden, die seine Verrichtungsgehilfen durch rechtswidrige Handlungen verursachen, wenn er unzureichend überwacht hat. • Bei der Bestimmung der Haftungsquote sind das Maß der Verursachung, das Verschulden und die Verteilung der Beute zu berücksichtigen; aus dem konkreten Tatgeschehen ergab sich hier keine Haftungsquote des Beklagten von mehr als 50 %. • Die bloße Unkenntnisbehauptung eines Gesamtschuldners genügt nicht, um die Beweislast umzukehren; glaubhafte, widerspruchsfreie Tatsachen müssen vorgetragen werden. Der Kläger, Kassen- und Knappschaftsarzt, und der Beklagte, Apotheker, wurden von der Krankenkasse als Gesamtschuldner für einen durch missbräuchliche Abrechnung über Impfrezepte entstandenen Schaden in Anspruch genommen. Jeder zahlte die Hälfte des insgesamt festgestellten Betrags; der Kläger zahlte und verlangt nun vom Beklagten Regress in Höhe von 192.960,98 Euro. Die Strafverfahren gegen den Beklagten und zwei in der Praxis des Klägers tätige Streithelferinnen endeten mit Verurteilungen; das Verfahren gegen den Kläger wurde mangels Ausschluss der Gutgläubigkeit eingestellt. Streitpunkt ist, ob der Kläger eingeweiht war oder die Rezepte nur unterschobener Natur waren und ob eine abweichende Haftungsquote zugunsten des Klägers festzusetzen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger beruft sich auf fehlerhafte Beweislastverteilung und Beweiswürdigung. • Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil keine schlüssige Darlegung einer abweichenden Haftungsquote vorliegt; nach unstreitigem und vorgetragenem Sachverhalt ergibt sich kein Anspruch des Klägers. • Kläger und Beklagter sind zwar Gesamtschuldner (§§ 421, 840 BGB), doch haftet der Kläger gegenüber der Krankenkasse aus § 831 BGB, weil die Streithelfer als Verrichtungsgehilfen die rechtswidrigen Handlungen begingen und der Kläger seine Aufsichtspflichten nicht ausreichend erfüllte. • Für eine abweichende Quote gelten als maßgebliche Kriterien das Maß der Verursachung, das Verschulden und die Beuteverteilung (§ 254, § 426 BGB). Nach Würdigung liegt der Schwerpunkt der Haftung in der Haftungseinheit des Klägers mit den Streithelfern; der Beklagte hat keinen Anteil von mehr als 50 %. • Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine von der gesetzlichen Teilung abweichende Quote; seine Behauptung der Gutgläubigkeit genügte nicht, die widersprüchlichen und interessengeprägten Zeugenaussagen der Streithelferinnen konnten die Überzeugung des Gerichts nicht stützen. • Eine Haftung nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht, weil es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz des Beklagten gegenüber dem Kläger fehlt und der Kläger den entsprechenden Nachweis nicht geführt hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; dem Kläger steht kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten über die gezahlte Hälfte des Schadens hinaus zu. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die erforderlichen Tatsachen und Beweise für eine abweichende Haftungsquote nicht dargelegt hat; seine Gutglaubensbehauptung wurde aufgrund der Umstände und widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht als bewiesen angesehen. Die Haftung verteilt sich nach den maßgeblichen Kriterien (Verursachung, Verschulden, Beuteverteilung) so, dass dem Beklagten kein über 50% hinausgehender Ausgleichsanteil gegenüber der Haftungseinheit Kläger/Streithelfterinnen zukommt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.