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Beschluss

7 WF 296 + 297/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen einen auf § 1666 BGB gestützten Sorgerechtsbeschluss sind unzulässig, wenn die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. • Ein bloßes reagierendes Schreiben der Eltern, das sich mit dem Bericht der Verfahrenspflegerin befasst, kann nicht ohne deutliche Anfechtungsrichtung als Beschwerde gegen Beschlüsse gewertet werden. • Gegen Beweisanordnungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 19 FGG nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerden gegen Sorgerechts- und Beweisanordnungen • Beschwerden gegen einen auf § 1666 BGB gestützten Sorgerechtsbeschluss sind unzulässig, wenn die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde. • Ein bloßes reagierendes Schreiben der Eltern, das sich mit dem Bericht der Verfahrenspflegerin befasst, kann nicht ohne deutliche Anfechtungsrichtung als Beschwerde gegen Beschlüsse gewertet werden. • Gegen Beweisanordnungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 19 FGG nicht statthaft. Eltern legten Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichts Menden ein, die auf § 1666 BGB gestützt waren und Eingriffe in ihr Sorgerecht betrafen. Die Beschlüsse wurden den Eltern am 04.06.2009 zugestellt. Die Eltern hatten bereits erstinstanzlich anwaltliche Vertretung. Am 11.06.2009 sandten die Eltern ein Schreiben, in dem sie sich mit dem Bericht der Verfahrenspflegerin auseinandersetzten und erklärten, die Mutter habe keine Angst vor einem psychologischen Gutachten. Die formale sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ging aber erst am 03.12.2009 ein. Außerdem wurde ein Beweisbeschluss angefochten. Streitgegenstand war damit sowohl die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Sorgerecht als auch die Anordnung von Beweiserhebungen in Form einer Begutachtung. • Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen, die in das Sorgerecht eingreifen, ist gemäß § 620c ZPO zu erheben; die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO ist maßgeblich. Die Zustellung erfolgte am 04.06.2009, die Beschwerde wurde erst am 03.12.2009 eingereicht und ist damit verspätet bzw. unzulässig. • Ein Schreiben der Eltern vom 11.06.2009 kann nicht als Beschwerde gewertet werden, weil es sich inhaltlich nur mit dem Bericht der Verfahrenspflegerin befasst und keine klare Anfechtung der beiden Beschlüsse erkennen lässt; es fehlt an einer hinreichenden Anfechtungsrichtung und an erkennbarem Kenntnisstand der Eltern über die Beschlüsse. • Die Anfechtung des Beweisbeschlusses ist unzulässig, weil das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 19 FGG gegenüber Beweisanordnungen nicht statthaft ist; die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt diese Unzulässigkeit. • Offen bleibt, aber vom Senat nicht zu entscheiden, ob Zwangsmittel zur Teilnahme der Eltern an einer Begutachtung angewendet werden können oder ob eine Begutachtung ohne Einbeziehung der Eltern sachgerecht ist; es wird angemerkt, dass Gesamteindrücke der Sachverständigen aus verschiedenen Quellen ausreichend sein können, um die Beweiswürdigung zu rechtfertigen. Die Beschwerden der Eltern gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Menden vom 22.05.2009 werden verworfen. Die Beschwerde gegen den auf § 1666 BGB gestützten Beschluss ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO nicht fristgerecht eingelegt wurde. Das Schreiben der Eltern vom 11.06.2009 erfüllt nicht die Anforderungen an eine Beschwerde und kann die Verspätung nicht heilen. Die Anfechtung des Beweisbeschlusses ist ebenfalls unzulässig, da gegen Beweisanordnungen das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 19 FGG nicht gegeben ist. Damit behalten die angefochtenen Anordnungen ihre Wirksamkeit, ohne dass der Senat über mögliche Zwangsmaßnahmen oder die Verwertbarkeit elternferner Begutachtungen entscheidet.