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Beschluss

3 RBs 8/10

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt. • Bei Festsetzung einer Geldbuße bis 100 Euro ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten. • Beweisanträge müssen Inhalt (Beweistatsachen und Beweismittel) sowie die Modalität der Stellung (bedingt oder unbedingt) erkennen lassen; ein nicht spezifizierter Hilfsbeweisantrag im Plädoyer erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde bei unzureichender Gehörsrüge • Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügt. • Bei Festsetzung einer Geldbuße bis 100 Euro ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten. • Beweisanträge müssen Inhalt (Beweistatsachen und Beweismittel) sowie die Modalität der Stellung (bedingt oder unbedingt) erkennen lassen; ein nicht spezifizierter Hilfsbeweisantrag im Plädoyer erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, mit dem eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt wurde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Rechtsbeschwerde wegen Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen sei. Der Betroffene rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem Beweisantrag, gab jedoch weder die konkreten Beweistatsachen noch die Beweismittel an und machte nicht erkennbar, ob der Antrag bedingt oder unbedingt gestellt war. Eine Rüge sachlichen Rechts wurde nicht erhoben. Das Gericht wies den Zulassungsantrag als unzulässig zurück und belastete den Betroffenen mit den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. • Bei einer Geldbuße bis 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Ausnahmefällen geboten, nämlich zur Fortbildung des materiellen Rechts oder bei erheblicher Verfahrensrüge wie Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfüllt nicht die formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG, weil der Betroffene den Inhalt seines Beweisantrags nicht hinreichend konkretisierte (fehlende Angaben zu Beweistatsachen und Beweismitteln). • Unklar blieb, ob der Beweisantrag als Hilfsbeweisantrag oder als unbedingt gestellter Antrag gemeint war; Hilfsbeweisanträge, die erst im Plädoyer vorgetragen werden, sind verfahrensrechtlich besonders und müssen in den Urteilsgründen behandelt werden, weshalb ihre konkrete Ausgestaltung nach Auflage der Rechtsprechung erforderlich ist. • Da keine Rüge sachlichen Rechts erhoben wurde, fehlt ein weiterer zulassungsbefördernder Grund. • Folglich war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten und der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Begründung liegt darin, dass die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend konkretisiert wurde, insbesondere fehlten Angaben zu Beweistatsachen, Beweismitteln und zur Stellung des Beweisantrags (bedingt oder unbedingt). Eine Rüge sachlichen Rechts wurde nicht erhoben, sodass kein weiterer Zulassungsgrund vorlag. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (Verweisung auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).