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Beschluss

1 W 85/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann bereits durch dessen unangemessen persönliche und verbal aggressive Reaktionen auf Kritik entstehen. • Für die Ablehnung eines Sachverständigen genügt jede Tatsache, die bei verständiger Betrachtung ein vernünftiges Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigt (§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO). • Wiederholte und intensive, über die sachliche Ebene hinausgehende Angriffe des Sachverständigen gegen Prozessbevollmächtigte können die Neutralität des Gutachters im Verhältnis zur Partei beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nach unangemessener Reaktion auf Kritik • Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen kann bereits durch dessen unangemessen persönliche und verbal aggressive Reaktionen auf Kritik entstehen. • Für die Ablehnung eines Sachverständigen genügt jede Tatsache, die bei verständiger Betrachtung ein vernünftiges Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigt (§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO). • Wiederholte und intensive, über die sachliche Ebene hinausgehende Angriffe des Sachverständigen gegen Prozessbevollmächtigte können die Neutralität des Gutachters im Verhältnis zur Partei beeinträchtigen. Der Kläger wandte sich gegen das schriftliche Gutachten eines vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen (Prof. Dr. L). Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhoben scharfe Einwendungen gegen das Gutachten und reichten diese am 17.07.2009 ein. Der Sachverständige reagierte in einem Ergänzungsgutachten vom 24.08.2009 und in einer Stellungnahme vom 16.10.2009 mit persönlich betroffenen und verbal scharfen Formulierungen gegenüber den Bevollmächtigten. Der Kläger stellte hierauf ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen und begehrte seine Abberufung wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht hatte das Ablehnungsgesuch abgelehnt; das Oberlandesgericht Hamm hob diese Entscheidung auf und gab der Beschwerde statt. • Rechtliche Grundlagen: § 406 Abs. 1 ZPO (Ablehnung von Sachverständigen), § 42 Abs. 2 ZPO (Besorgnis der Befangenheit) und die Pflicht des Sachverständigen zu Objektivität und strenger Sachlichkeit. • Maßstab für Befangenheit: Es genügt jede Tatsache, die ein vernünftiges subjektives Misstrauen der ablehnenden Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigt. • Tatsächliche Feststellungen: Der Sachverständige verwendete in zwei schriftlichen Stellungnahmen über etwa zwei Monate hinweg Formulierungen, die persönliche Betroffenheit, verbale Aggressivität und Emotionalität erkennen ließen. • Wirkung dieser Äußerungen: Bei verständiger Betrachtung kann der Kläger fürchten, dass der Sachverständige die über seine Bevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen nicht mehr sachbezogen und neutral in seine Bewertungen einbezieht. • Abwägung: Die Äußerungen des Sachverständigen werden nicht dadurch ausreichend relativiert, dass sie eine Reaktion auf scharfe Angriffe waren und von sachbezogenen Ausführungen begleitet wurden; vielmehr überschreiten sie die Grenze der noch angemessenen Reaktion. • Schlussfolgerung: Die wiederholten intensiven Angriffe gegen die Bevollmächtigten führen dazu, dass der erforderliche Sachbezug zurücktritt und die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Die Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung des Landgerichts auf und hielt das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen für begründet. Der Sachverständige wurde wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil seine schriftlichen Reaktionen auf die Einwendungen der Prozessbevollmächtigten über die sachliche Auseinandersetzung hinausgingen und bei verständiger Betrachtung ein vernünftiges Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigten. Damit ist der Sachverständige als nicht mehr geeignet anzusehen, neutral zu begutachten, sodass seine weitere Mitwirkung im Verfahren zu vermeiden ist. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.000,00 € festgesetzt.