Urteil
3 U 64/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Suizid eines stationären Psychiatriere Patienten begründet bloßes Vorliegen von Behandlungsmängeln ohne Nachweis grober Fehler keine Beweiserleichterung zugunsten der Kläger.
• Therapieorientierte Entscheidungen gegen umfassende Sicherungsmaßnahmen sind nicht per se fehlerhaft, wenn sie aus ex-ante-Sicht vertretbar und therapeutisch begründbar sind.
• Zur Haftung wegen Suizid ist entscheidend, ob eine akute, ex-ante erkennbare Suizidgefahr bestand; latent vorhandene Suizidalität verlangt nicht lückenlose Überwachung.
• Gerichtliche Sachverständigengutachten können privatgutachterliche Stellungnahmen widerlegen, wenn sie inhaltlich schlüssig, differenziert und überzeugend sind.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Krankenhausträgers bei nicht grob fehlerhafter Therapieentscheid ung gegen verstärkte Sicherungsmaßnahmen • Bei Suizid eines stationären Psychiatriere Patienten begründet bloßes Vorliegen von Behandlungsmängeln ohne Nachweis grober Fehler keine Beweiserleichterung zugunsten der Kläger. • Therapieorientierte Entscheidungen gegen umfassende Sicherungsmaßnahmen sind nicht per se fehlerhaft, wenn sie aus ex-ante-Sicht vertretbar und therapeutisch begründbar sind. • Zur Haftung wegen Suizid ist entscheidend, ob eine akute, ex-ante erkennbare Suizidgefahr bestand; latent vorhandene Suizidalität verlangt nicht lückenlose Überwachung. • Gerichtliche Sachverständigengutachten können privatgutachterliche Stellungnahmen widerlegen, wenn sie inhaltlich schlüssig, differenziert und überzeugend sind. Die Kläger sind Hinterbliebene des Patienten Q, der sich in freiwilliger stationärer psychiatrischer Behandlung der Beklagten zu 1 befand und am 05.10.2006 auf einer offenen Station Suizid beging. Q war wegen schwerer rezidivierender Depressionen behandelt worden und hatte am 01.10.2006 suizidale Handlungen gezeigt (Ritzungen, Plastiktüte); danach setzte die Behandlung in einem Einzelzimmer auf der offenen Station fort. Die Kläger machen vertragliche und deliktische Obhutspflichten der Beklagten sowie Behandlungsfehler verantwortlich und verlangen Schadensersatz, Schmerzensgeld und weitere Kosten. In erster Instanz und im Berufungsverfahren wurden mehrere Gutachten eingeholt; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Behandlung grob fehlerhaft war und ob wegen dessen Kausalität für den Suizid Beweiserleichterungen gelten müssten. • Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Dipl.-Psych. F, dessen fundierte, differenzierte und nachvollziehbare Begutachtung die privatgutachterlichen Einwände nicht erschüttert hat. • Grundsatz: Träger und Behandler haben neben Therapiepflicht auch eine zumutbare Schutzpflicht; diese ist jedoch auf das Erforderliche zu beschränken und gegen therapeutische Erwägungen abzuwägen. Es besteht keine allgemeine Pflicht zur lückenlosen Überwachung von Patienten auf offenen Stationen. • Maßgeblich ist die ex-ante-Betrachtung, ob eine akute und erkennbare Suizidgefahr bestand; latent erhöhte Suizidalität rechtfertigt nicht ohne Weiteres umfassende Sicherungsmaßnahmen, wenn solche die Therapie gefährden können. (vgl. BGH-Rechtsprechung zur Abwägung von Sicherungspflicht und Therapieinteresse) • Im vorliegenden Fall waren zwar therapeutische Mängel feststellbar (u.a. unzureichende Differenzialdiagnostik, Anpassungen und Berücksichtigung der Eheproblematik), doch weder diese Mängel noch die Gesamtbetrachtung der Behandlung erfüllen die Schwelle eines groben Behandlungsfehlers. Daher bestehen keine Beweiserleichterungen zugunsten der Kläger. • Konkret: Nach dem therapeutischen Gespräch am 02.10.2006 war der Patient aus ex-ante-Sicht nicht mehr akut suizidal; das Entscheiden gegen engmaschigere Sicherungsmaßnahmen war therapeutisch vertretbar und nicht objektiv unverständlich. Zwei mögliche psychotherapeutische Mängel (unzureichende Prüfung der Beziehungsfähigkeit und fehlende Klärung der Bedeutung der Eheproblematik) begründen keinen groben Fehler, da ihr Vermeidbarkeitserfolg nicht sicher feststellbar ist. • Die Kausalität zwischen den festgestellten Versäumnissen und dem Suizid konnte nicht mit der für Haftungsbegründung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden; daher ist die Haftung der Beklagten zu verneinen. • Die Berufung ist unbegründet zurückzuweisen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen stützen sich auf §§ 97 I, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die Klage blieb damit erfolglos, weil die festgestellten fachlichen Mängel der stationären Behandlung keinen groben Behandlungsfehler ergaben und keine hinreichende Kausalität zum Suizid festgestellt werden konnte. Die Beklagten haften nicht für den Suizid des Patienten, da aus ex-ante-Sicht die Entscheidung, auf verstärkte Sicherungsmaßnahmen zu verzichten und ein beziehungsorientiertes Therapiekonzept zu verfolgen, medizinisch vertretbar war. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, mit Auflage der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen.