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Beschluss

10 W 124/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde eines Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung seines Beitritts ist zurückzuweisen, wenn er das nach § 66 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht glaubhaft macht. • Rein wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen begründen kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO; es muss ein Bezug zur Entscheidung über den Streitgegenstand des Hauptstreits bestehen. • Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter bei Zwangsversteigerung das Pachtverhältnis durch Kündigung beeinträchtigen könnte, reicht nicht, um ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention zu begründen.
Entscheidungsgründe
Fehlendes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten bei Pachtverhältnis • Die sofortige Beschwerde eines Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung seines Beitritts ist zurückzuweisen, wenn er das nach § 66 I ZPO erforderliche rechtliche Interesse nicht glaubhaft macht. • Rein wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen begründen kein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO; es muss ein Bezug zur Entscheidung über den Streitgegenstand des Hauptstreits bestehen. • Die bloße Möglichkeit, dass ein Dritter bei Zwangsversteigerung das Pachtverhältnis durch Kündigung beeinträchtigen könnte, reicht nicht, um ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention zu begründen. Die Klägerinnen und der Nebenintervenient streiten um die Zulässigkeit der Nebenintervention auf Seiten des Beklagten. Das Landgericht Münster hat mit Zwischenurteil den Beitritt des Nebenintervenienten als Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks zurückgewiesen. Der Nebenintervenient legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, sein Pachtverhältnis könne durch eine Zwangsversteigerung bzw. einen Erwerber, der außerordentlich kündigt, beeinträchtigt werden. Er rügte zudem mögliche Auswirkungen der Entscheidung auf die Qualifikation des Grundbesitzes als Landgut und auf künftige erbrechtliche Auseinandersetzungen. Das Landgericht reichte die Sache an den Senat des Oberlandesgerichts weiter. Der Senat prüfte insbesondere, ob ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 I ZPO vorliegt. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 71 II, 567 I Nr. 1, 569 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Voraussetzungen Nebenintervention: Nach § 66 I ZPO muss der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; rein wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen genügen nicht. • Anwendungsumfang: Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen, verlangt aber einen Bezug zur Entscheidung über den Streitgegenstand des Hauptstreits. • Pachtverhältnis unberührt: Das Pachtverhältnis bleibt bei Zwangsversteigerung grundsätzlich bestehen (§§ 57 ZVG, 566 I BGB), sodass die Entscheidung im Hauptverfahren die Rechtsstellung des Pächters nicht unmittelbar oder mittelbar verändert. • Unsicherheit Dritter: Für eine Beeinträchtigung der Pachterstellung ist es erforderlich, dass ein Dritter (Ersteigerer) von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht; bloße Möglichkeiten oder Unwägbarkeiten Dritter rechtfertigen keine Nebenintervention. • Kein präjudizieller Effekt für Erbrecht: Die streitige Frage, ob es sich um ein Landgut im Sinne des § 2312 BGB handelt, ist nur für die Bewertung eines konkreten Erbfalls maßgeblich und entfaltet keine präjudizielle Wirkung für künftige erbrechtliche Auseinandersetzungen. • Kosten und Beschwerdewert: Kostenentscheidung nach § 97 I ZPO; Beschwerdewert bemessen am Interesse des Nebenintervenienten (dreifacher Jahreswert des Pachtvertrags). • Rechtsbeschwerde: Zulassung der Rechtsbeschwerde wird versagt, da die Voraussetzungen des § 574 II ZPO nicht vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten wird zurückgewiesen, weil er das erforderliche rechtliche Interesse an der Nebenintervention nach § 66 I ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Seine Stellung als Pächter des Grundstücks bleibt von der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unberührt, zumal eine Beeinträchtigung nur durch das rechtsgeschäftliche Verhalten Dritter bei einer möglichen Zwangsversteigerung eintreten könnte, was zu unsicher und nicht hinreichend prozessbezogen ist. Wirtschaftliche Interessen oder mögliche künftige erbrechtliche Auswirkungen begründen kein rechtliches Interesse zur Nebenintervention. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.