Beschluss
15 W 361/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung einer amtswegigen Berichtigung nach §17 HRV ist beschwerdefähig.
• Eine Berichtigung nach §17 HRV kann auch nachträgliche tatsächliche Veränderungen betreffen und ist nicht vom Rechtsmittelausschluss des §383 Abs.3 FamFG erfasst.
• In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Registergericht zur Sachprüfung verpflichtet; der Eintritt in die Sachprüfung darf nicht von der Einreichung einer Anmeldung nach §12 HGB abhängig gemacht werden.
• Bei berechtigter Betroffenheit durch eine unrichtige Registerangabe besteht ein Anspruch auf Vornahme der zulässigen Berichtigung; das Gericht entscheidet nicht nach Ermessen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Registereintragungen nach §17 HRV: Beschwerdebefugnis und Prüfungspflicht • Die Ablehnung einer amtswegigen Berichtigung nach §17 HRV ist beschwerdefähig. • Eine Berichtigung nach §17 HRV kann auch nachträgliche tatsächliche Veränderungen betreffen und ist nicht vom Rechtsmittelausschluss des §383 Abs.3 FamFG erfasst. • In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Registergericht zur Sachprüfung verpflichtet; der Eintritt in die Sachprüfung darf nicht von der Einreichung einer Anmeldung nach §12 HGB abhängig gemacht werden. • Bei berechtigter Betroffenheit durch eine unrichtige Registerangabe besteht ein Anspruch auf Vornahme der zulässigen Berichtigung; das Gericht entscheidet nicht nach Ermessen. Eine KG wurde im Handelsregister eingetragen; als persönlich haftende Gesellschafterin war eine GmbH mit bestimmter Firma und Sitz genannt. Die Gesellschafterversammlung änderte später die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin und verlegte deren Sitz; dies meldete der Prozessbevollmächtigte dem Registergericht und bat um Berichtigung. Das Registergericht forderte die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form an und erklärte, eine amtswegige Berichtigung finde nicht statt; nach Fristablauf wolle es den Antrag zurückweisen. Die Beteiligte legte Beschwerde ein, weil sie die Änderung als berichtigungsfähig nach §17 HRV ansah und eine Eintragung von Amts wegen verlangte. Das Amtsgericht gab der Beschwerde nicht ab, so dass das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden hatte. • Die Beschwerde ist nach §58 FamFG statthaft und die Entscheidung als Beschluss nach §38 Abs.1 FamFG zu behandeln, da es sich um ein Amtsverfahren handelt. • §17 HRV erlaubt die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten und wird auf nachträgliche tatsächliche Änderungen der Eintragung angewandt; Publizitätsgründe stehen einer solchen Richtigstellung nicht entgegen. • Der Anwendungsbereich von §17 HRV ist weiter als der von §42 Abs.3 FamFG; letzterer setzt einen Verlautbarungsmangel voraus und erfasst nicht nachträgliche tatsächliche Änderungen. • Der Ausschluss der Anfechtbarkeit nach §§383 Abs.3, 384 FamFG greift nicht, weil sich die Beschwerde nicht gegen den Registerinhalt richtet, sondern gegen die Verweigerung der Berichtigung; daher ist die Ablehnung anfechtbar. • Beschwerdebefugt ist hier die Komplementär-GmbH, da das Register eine sie betreffende falsche Firmenangabe enthält und damit ihr Firmenrecht beeinträchtigt wird. • Im Amtsverfahren ist das Registergericht zur Amtsermittlung (§26 FamFG) verpflichtet; es darf die Sachprüfung nicht davon abhängig machen, dass die Beteiligten eine Anmeldung nach §12 HGB einreichen. • Bei demselben Registergericht eingetragene Gesellschaften kann eine Bezugnahme auf das Registerblatt der Komplementär-GmbH zur Begründung der Berichtigung ausreichen; der Anspruch auf Berichtigung ist anspruchsbegründend, nicht Ermessensermöglichend. Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Ablehnung einer amtswegigen Berichtigung nach §17 HRV anfechtbar ist und die Komplementär-GmbH hier beschwerdebefugt ist. Das Registergericht durfte die Sachprüfung nicht davon abhängig machen, dass eine förmliche Anmeldung nach §12 HGB vorgelegt wird; vielmehr hat es die Berichtigung nach §17 HRV zu prüfen und — bei Vorliegen der Voraussetzungen — vorzunehmen. Bei der erneuten Sachbehandlung sind die Amtsermittlungsgrundsätze des FamFG zu beachten und kann bei Eintragung beider Gesellschaften im selben Registerblatt auf die dort vorhandenen Angaben Bezug genommen werden.